WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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42 Aus der Rechtsprechung <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto den<br />
Anforderungen des MVKV entsprachen.<br />
Der Senat verkennt nicht, dass es für den Beklagten<br />
– anders als in den Fällen, in denen der Treuhandkommanditist<br />
zum Mittelverwendungskontrolleur<br />
bestimmt ist und daher zwangsläufig in unmittelbaren<br />
Kontakt zu den beitrittswilligen Anlegern tritt –<br />
durchaus mit Mühen verbunden gewesen wäre, die<br />
Anlageinteressenten rechtzeitig vor Tätigung der Anlage<br />
zu informieren. Es ist jedoch davon auszugehen,<br />
dass dem Beklagten zumutbare und hinreichend Erfolg<br />
versprechende Mittel zur Verfügung standen.<br />
So hätte er insbesondere den Vertrieb und notfalls<br />
die Fachpresse über die unterbliebene Mittelverwendungskontrolle<br />
informieren können. Es wird Sache<br />
des Beklagten sein, darzutun und gegebenenfalls zu<br />
beweisen, dass ihm die Erfüllung dieser Informationspflichten<br />
nicht möglich war.<br />
Gründe dafür, dass der Beklagte seine Pflichtverletzung<br />
nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB),<br />
sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist im Wege des<br />
Schadensersatzes so zu stellen, als hätte der Beklagte<br />
die gebotene Unterrichtung vorgenommen (§ 249<br />
Abs. 1 BGB). Die Kläger sind so zu stellen, als wären<br />
sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten. Grundsätzlich<br />
haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis<br />
verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle<br />
dadurch ausgelösten Schadensfolgen.<br />
Eine Haftung des Beklagten scheitert nicht an<br />
der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 MVKV. Diese<br />
Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7<br />
Buchst. b BGB unwirksam. Zur Begründung nimmt<br />
der Senat auf das am selben Tag ergangene Urteil in<br />
der Parallelsache III ZR 108/08 Bezug.<br />
Entscheidung redaktionell bearbeitet, offizieller Wortlaut abrufbar unter<br />
k www.wpk.de/magazin/1-<strong>2010</strong>/<br />
Hinweis<br />
Der Vorgang wurde auch im Rahmen der Berufsaufsicht<br />
aufgegriffen. Nähere Informationen hierzu sind<br />
der <strong>WPK</strong> aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht<br />
(§ 64 WPO) leider nicht möglich. Das angesprochene<br />
Urteil III ZR 108/08 ist nachfolgend wiedergegeben.<br />
Haftungsrecht<br />
Inhaltskontrolle nach AGB-Recht bei einem<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
n Leitsatz des Gerichts<br />
Der im Emissionsprospekt einer Fondsgesellschaft<br />
abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag, der<br />
als ein dem Schutz der Anleger dienender Vertrag<br />
zugunsten Dritter ausgestaltet ist, unterliegt auch<br />
dann der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen, wenn er zwischen<br />
der Fondsgesellschaft (Versprechensempfänger) und<br />
dem als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten<br />
Wirtschaftsprüfer (Versprechender) individuell ausgehandelt<br />
wurde.<br />
BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 108/08<br />
n Sachverhalt<br />
Die Kläger machen gegen den beklagten Wirtschaftsprüfer<br />
Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft geltend.<br />
Die Anlage wurde anhand eines von der Fondsgesellschaft<br />
herausgegebenen Emissionsprospekts vertrieben.<br />
Unter anderem nach Nummer 10 der darin<br />
enthaltenen Erläuterungen der rechtlichen Grundlagen<br />
des Fonds hatte zur Absicherung der Kapitalanleger<br />
ein Wirtschaftsprüfer die Kontrolle über die<br />
zweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlage<br />
übernommen. Dem lag ein im Prospekt abgedruckter<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der<br />
Fondgesellschaft und dem Wirtschaftsprüfer zugrunde.<br />
Dieser Vertrag enthielt insbesondere folgende Regelungen:<br />
„§ 1 Sonderkonto<br />
(1) Die Fonds-Gesellschaft richtet ein Sonderkonto<br />
bei einem Kreditinstitut ein, über das sie nur<br />
gemeinsam mit dem Beauftragten verfügen kann<br />
(„Sonderkonto“). Auf das Sonderkonto sind die<br />
Gesellschaftereinlagen einzuzahlen und die von<br />
der Fonds-Gesellschaft ausgereichten Darlehen<br />
zu tilgen.<br />
(…)<br />
§ 4 Haftung<br />
(1) Dieser Vertrag wird als Vertrag zu Gunsten Dritter,<br />
und zwar zu Gunsten aller Gesellschafter abgeschlossen.<br />
Die Gesellschafter können aus diesem<br />
Vertrag eigene Rechte herleiten.<br />
(2) Schadensersatzansprüche gegen den Beauftragten<br />
können nur geltend gemacht werden, wenn