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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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42 Aus der Rechtsprechung <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto den<br />

Anforderungen des MVKV entsprachen.<br />

Der Senat verkennt nicht, dass es für den Beklagten<br />

– anders als in den Fällen, in denen der Treuhandkommanditist<br />

zum Mittelverwendungskontrolleur<br />

bestimmt ist und daher zwangsläufig in unmittelbaren<br />

Kontakt zu den beitrittswilligen Anlegern tritt –<br />

durchaus mit Mühen verbunden gewesen wäre, die<br />

Anlageinteressenten rechtzeitig vor Tätigung der Anlage<br />

zu informieren. Es ist jedoch davon auszugehen,<br />

dass dem Beklagten zumutbare und hinreichend Erfolg<br />

versprechende Mittel zur Verfügung standen.<br />

So hätte er insbesondere den Vertrieb und notfalls<br />

die Fachpresse über die unterbliebene Mittelverwendungskontrolle<br />

informieren können. Es wird Sache<br />

des Beklagten sein, darzutun und gegebenenfalls zu<br />

beweisen, dass ihm die Erfüllung dieser Informationspflichten<br />

nicht möglich war.<br />

Gründe dafür, dass der Beklagte seine Pflichtverletzung<br />

nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB),<br />

sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist im Wege des<br />

Schadensersatzes so zu stellen, als hätte der Beklagte<br />

die gebotene Unterrichtung vorgenommen (§ 249<br />

Abs. 1 BGB). Die Kläger sind so zu stellen, als wären<br />

sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten. Grundsätzlich<br />

haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis<br />

verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle<br />

dadurch ausgelösten Schadensfolgen.<br />

Eine Haftung des Beklagten scheitert nicht an<br />

der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 MVKV. Diese<br />

Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7<br />

Buchst. b BGB unwirksam. Zur Begründung nimmt<br />

der Senat auf das am selben Tag ergangene Urteil in<br />

der Parallelsache III ZR 108/08 Bezug.<br />

Entscheidung redaktionell bearbeitet, offizieller Wortlaut abrufbar unter<br />

k www.wpk.de/magazin/1-<strong>2010</strong>/<br />

Hinweis<br />

Der Vorgang wurde auch im Rahmen der Berufsaufsicht<br />

aufgegriffen. Nähere Informationen hierzu sind<br />

der <strong>WPK</strong> aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht<br />

(§ 64 WPO) leider nicht möglich. Das angesprochene<br />

Urteil III ZR 108/08 ist nachfolgend wiedergegeben.<br />

Haftungsrecht<br />

Inhaltskontrolle nach AGB-Recht bei einem<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

n Leitsatz des Gerichts<br />

Der im Emissionsprospekt einer Fondsgesellschaft<br />

abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag, der<br />

als ein dem Schutz der Anleger dienender Vertrag<br />

zugunsten Dritter ausgestaltet ist, unterliegt auch<br />

dann der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen, wenn er zwischen<br />

der Fondsgesellschaft (Versprechensempfänger) und<br />

dem als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten<br />

Wirtschaftsprüfer (Versprechender) individuell ausgehandelt<br />

wurde.<br />

BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 108/08<br />

n Sachverhalt<br />

Die Kläger machen gegen den beklagten Wirtschaftsprüfer<br />

Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft geltend.<br />

Die Anlage wurde anhand eines von der Fondsgesellschaft<br />

herausgegebenen Emissionsprospekts vertrieben.<br />

Unter anderem nach Nummer 10 der darin<br />

enthaltenen Erläuterungen der rechtlichen Grundlagen<br />

des Fonds hatte zur Absicherung der Kapitalanleger<br />

ein Wirtschaftsprüfer die Kontrolle über die<br />

zweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlage<br />

übernommen. Dem lag ein im Prospekt abgedruckter<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der<br />

Fondgesellschaft und dem Wirtschaftsprüfer zugrunde.<br />

Dieser Vertrag enthielt insbesondere folgende Regelungen:<br />

㤠1 Sonderkonto<br />

(1) Die Fonds-Gesellschaft richtet ein Sonderkonto<br />

bei einem Kreditinstitut ein, über das sie nur<br />

gemeinsam mit dem Beauftragten verfügen kann<br />

(„Sonderkonto“). Auf das Sonderkonto sind die<br />

Gesellschaftereinlagen einzuzahlen und die von<br />

der Fonds-Gesellschaft ausgereichten Darlehen<br />

zu tilgen.<br />

(…)<br />

§ 4 Haftung<br />

(1) Dieser Vertrag wird als Vertrag zu Gunsten Dritter,<br />

und zwar zu Gunsten aller Gesellschafter abgeschlossen.<br />

Die Gesellschafter können aus diesem<br />

Vertrag eigene Rechte herleiten.<br />

(2) Schadensersatzansprüche gegen den Beauftragten<br />

können nur geltend gemacht werden, wenn

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