WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
ländischen Aufsichtsbehörden und Kooperationsvereinbarungen)<br />
und das Office of Research and Analysis<br />
(ORA, zuständig unter anderem für länderspezifische<br />
Untersuchungen). Auch die Verfahrensabläufe der<br />
Inspektionsprogramme wurden überarbeitet. Daneben<br />
soll es für bestimmte abgeschlossene Inspektionen<br />
so genannte „Retrospective Reviews of Quality<br />
and Consistency“ geben. Ebenso sind personelle Aufstockungen<br />
vorgesehen, die sich auch in dem erhöhten<br />
Budget <strong>2010</strong> widerspiegeln (hierzu der Beitrag<br />
auf Seite 16 in diesem Heft).<br />
Von besonderer Bedeutung ist eine Entwicklung,<br />
die nicht aus dem Bericht selbst, sondern aus einem<br />
Begleitschreiben des PCAOB-Vorsitzenden Daniel<br />
L. Goelzer an die SEC-Vorsitzende Mary L. Schapiro<br />
vom 14.12.2009 hervorgeht. So werde sich das<br />
PCAOB im Rahmen seiner internationalen Inspektionen<br />
in Zukunft verstärkt auch um die sogenannte<br />
„Referred work“ kümmern.<br />
Dies bedeutet, dass sich der PCAOB nicht wie bislang<br />
nur auf diejenigen ausländischen Prüferpraxen<br />
konzentrieren möchte, die als Abschlussprüfer von in<br />
den USA gelisteten Unternehmen oder deren Tochterunternehmen<br />
bestellt sind; vielmehr sollen nun auch<br />
solche Prüferpraxen in die Inspektionen einbezogen<br />
werden, die quasi als „Subunternehmer“ an der Durchführung<br />
einer solchen Abschlussprüfung beteiligt waren,<br />
indem zum Beispiel Prüfungshandlungen in ei-<br />
Bericht und Begleitschreiben des PCAOB-Vorsitzenden vom 14.12.2009<br />
abrufbar unter<br />
k www.wpk.de/link/mag011002/<br />
PCAOB: Regelungen zum Periodic Reporting am 31. Dezember 2009 in<br />
Kraft getreten<br />
Die Regelungen zum Periodic Reporting sind am<br />
31.12.2009 in Kraft getreten. Sie gehen zurück auf<br />
den Sarbanes-Oxley Act, der neben der Erstregistrierung<br />
eine periodische und anlassabhängige Berichterstattung<br />
der beim PCAOB registrierten Prüfungsgesellschaften<br />
für die Zeit nach der Erstregistrierung<br />
fordert.<br />
Die periodische Berichterstattung nach Form 2<br />
(Annual Reports) hat erstmals bis zum 30.6.<strong>2010</strong> zu<br />
erfolgen und betrifft den Zeitraum vom 1.4.2009 bis<br />
31.3.<strong>2010</strong>.<br />
Für die anlassbezogene Berichterstattung gemäß<br />
Form 3 (Special Reports) gilt, dass bei Eintreten bestimmter<br />
vom PCAOB definierter Umstände am oder<br />
nach dem 31.12.2009 diese dem PCAOB innerhalb<br />
von 30 Tagen mitgeteilt werden müssen. Sofern der<br />
relevante Umstand vor dem 31.12.2009, aber nach<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 17<br />
ner unselbständigen Untereinheit des Unternehmens<br />
durchgeführt wurden. Nach dem Sarbanes-Oxley Act<br />
muss die ausländische Prüferpraxis aber auch hier<br />
eine „Substantial role“ spielen. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn die Umsatzerlöse oder das Vermögen der Untereinheit<br />
20 % oder mehr der Umsatzerlöse oder des<br />
Vermögens des Unternehmens ausmachen oder die<br />
von der herangezogenen Prüferpraxis aufgewendete<br />
Zeit oder das für deren Prüfungshandlungen berechnete<br />
Honorar 20 % des Gesamtvolumens der Prüfung<br />
erreicht oder überschreitet.<br />
Nach Auffassung der EU-Kommission sind bis<br />
zu einer zugunsten der USA getroffenen Adäquanzentscheidung<br />
nach Art. 47 der EU-Abschlussprüferrichtlinie<br />
Inspektionen des PCAOB bei in der EU<br />
niedergelassenen Abschlussprüfern unzulässig und<br />
dürfen daher von den betroffenen Prüferpraxen nicht<br />
zugelassen werden (siehe <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 4/2009, Seite<br />
41). Da dies bereits für solche Prüferpraxen gilt,<br />
die selbst als Abschlussprüfer von in den USA gelisteten<br />
Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften<br />
bestellt sind, dürfte für das vorliegende Thema<br />
der „Reffered work“ nichts anderes gelten. en<br />
der Erstregistrierung der Prüferpraxis beim PCAOB<br />
eingetreten ist, muss dieser innerhalb von 30 Tagen<br />
nach dem 31.12.2009 mitgeteilt werden. Die ggf. erforderliche<br />
anlassbezogene Berichterstattung kann<br />
somit erstmals bis zum 1.2.<strong>2010</strong> zu erfüllen sein (der<br />
30.1.<strong>2010</strong> ist ein Samstag).<br />
Mit Blick auf Form 4 (Succession to a<br />
Predecessor´s Status), das die Fälle betrifft, in denen<br />
eine Prüfungsgesellschaft den Registrierungsstatus<br />
einer „Vorgängergesellschaft“ übernehmen möchte,<br />
gilt, dass der Antrag spätestens bis zum 14.1.<strong>2010</strong><br />
einzureichen ist, wenn die Verschmelzung oder andere<br />
Strukturmaßnahme bis zum 31.12.2009 erfolgt<br />
ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die WPG dem<br />
PCAOB bereits in der Vergangenheit informell die<br />
Absicht der Übernahme der PCAOB-Registrierung<br />
mitgeteilt hatte.