WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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20 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
Jahrestreffen IDW und <strong>WPK</strong> in Baden-Württemberg<br />
Zum Jahrestreffen am 21.1.<strong>2010</strong> in Stuttgart hatten<br />
der Vorsitzer der IDW Landesgruppe in Baden-<br />
Württemberg, Joachim Oettinger, und der Landespräsident<br />
der <strong>WPK</strong> in Baden-Württemberg, Gerhard<br />
Ziegler, ihre Gäste in die Ehrenloge der Mercedes-<br />
Benz-Arena in Stuttgart eingeladen. Dort begrüßten<br />
sie den Präsidenten des VfB Stuttgart, Erwin Staudt.<br />
In seinem Vortrag „Profisport – im Brennglas der Gesellschaft“<br />
ging Erwin Staudt insbesondere auf die<br />
Bedeutung des VfB Stuttgart als Wirtschaftsunternehmen<br />
und Kulturträger für die Region Stuttgart<br />
ein. hr<br />
Einheitlicher Ansprechpartner in Bayern<br />
Zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie<br />
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 12.12.2006 hat der Bayerische Landtag am<br />
22.12.2009 das Gesetz über die Aufgaben des Einheitlichen<br />
Ansprechpartners im Freistaat Bayern (BayE-<br />
AG) beschlossen, das zum 1.1.<strong>2010</strong> in Kraft getreten<br />
ist und voraussichtlich bis zum 31.7.2012 gelten<br />
wird.<br />
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie, die bis zum<br />
28.12.2009 umzusetzen war, hat zum Ziel, die grenzüberschreitende<br />
Erbringung von Dienstleistungen unter<br />
anderem durch die Regelung und Verteilung der<br />
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Verpflichtung<br />
zu gegenseitiger Hilfeleistung, Zusammenarbeit<br />
und Kontrolle zu erleichtern.<br />
Dienstleistungserbringer sollen künftig sämtliche<br />
zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen<br />
Verfahren und Formalitäten über eine einheitliche<br />
Stelle (Einheitlicher Ansprechpartner) auch in<br />
einem elektronischen Verfahren abwickeln können.<br />
Verbunden ist die gesetzliche Regelung mit der Einführung<br />
von besonderen Informationspflichten der<br />
Behörden, Genehmigungsfiktionen und festgelegten<br />
Entscheidungsfristen für die Behörden.<br />
In Bayern sind die Vorschriften zur europäischen<br />
Verwaltungszusammenarbeit am 1.1.<strong>2010</strong> mit § 2 des<br />
Vierten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
vom 22.12.2009 in Kraft<br />
getreten. Die Regelungen zur Genehmigungsfiktion,<br />
zum Verfahren über die einheitliche Stelle und zur<br />
elektronischen Zustellung sind zum 1.8. beziehungsweise<br />
28.12.2009 durch § 5 des Gesetzes zur Änderung<br />
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(v. li.) <strong>WPK</strong>-Geschäftsführer Dr. Reiner Veidt, Joachim Oettinger, Erwin Staudt und<br />
Gerhard Ziegler<br />
vom 27.7.2009 in Kraft getreten. Die Zusammenarbeit<br />
bayerischer Behörden mit Behörden anderer Mitgliedstaaten<br />
ist in Anlehnung an die Amtshilfevorschriften<br />
in den Art. 8 a bis 8 e BayVwVfG geregelt.<br />
Art. 42 a BayVwVfG regelt allgemeine Grundsätze<br />
zur Genehmigungsfiktion, die in den Wirkungen einer<br />
erteilten Genehmigung gleichsteht. Art. 42 a Bay-<br />
VwVfG gilt auch für bereits bestehende fachrechtliche<br />
Genehmigungsfiktionen mit Ausnahme von<br />
abweichenden Spezialregelungen, die dieser Vorschrift<br />
vorgehen. Ob in einem Genehmigungsverfahren<br />
eine Genehmigungsfiktion gelten soll, ergibt sich<br />
aus dem jeweiligen Fachrecht, das eine ausdrückliche<br />
Anordnung der Fiktion treffen muss.<br />
Das neue in den §§ 71 a bis 71 e BayVwVfG geregelte<br />
„Verfahren über eine einheitliche Stelle“ ermöglicht<br />
es Antragstellern, Verwaltungsverfahren<br />
über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Diese Regelungen<br />
kommen aber nur dann zur Anwendung,<br />
wenn das „Verfahren über eine einheitliche Stelle“<br />
auch im Fachrecht angeordnet ist.<br />
Die einheitliche Stelle (Einheitlicher Ansprechpartner)<br />
hat neben Informationspflichten vor allem<br />
die Aufgabe, Korrespondenz von Antragstellern an<br />
die zuständigen Behörden und umgekehrt weiterzuleiten.<br />
Der Antragsteller kann aber auch unmittelbaren<br />
Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen.<br />
Die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle<br />
ist für ihn freiwillig.<br />
Die <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong> ist auf Grund einer<br />
eigenständigen bundesgesetzlichen Regelung<br />
(vgl. § 4 a WPO) nicht an diesem Modell beteiligt.<br />
Nach dem BayEAG werden die im Gebiet des Frei-