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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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20 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

Jahrestreffen IDW und <strong>WPK</strong> in Baden-Württemberg<br />

Zum Jahrestreffen am 21.1.<strong>2010</strong> in Stuttgart hatten<br />

der Vorsitzer der IDW Landesgruppe in Baden-<br />

Württemberg, Joachim Oettinger, und der Landespräsident<br />

der <strong>WPK</strong> in Baden-Württemberg, Gerhard<br />

Ziegler, ihre Gäste in die Ehrenloge der Mercedes-<br />

Benz-Arena in Stuttgart eingeladen. Dort begrüßten<br />

sie den Präsidenten des VfB Stuttgart, Erwin Staudt.<br />

In seinem Vortrag „Profisport – im Brennglas der Gesellschaft“<br />

ging Erwin Staudt insbesondere auf die<br />

Bedeutung des VfB Stuttgart als Wirtschaftsunternehmen<br />

und Kulturträger für die Region Stuttgart<br />

ein. hr<br />

Einheitlicher Ansprechpartner in Bayern<br />

Zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie<br />

2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 12.12.2006 hat der Bayerische Landtag am<br />

22.12.2009 das Gesetz über die Aufgaben des Einheitlichen<br />

Ansprechpartners im Freistaat Bayern (BayE-<br />

AG) beschlossen, das zum 1.1.<strong>2010</strong> in Kraft getreten<br />

ist und voraussichtlich bis zum 31.7.2012 gelten<br />

wird.<br />

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie, die bis zum<br />

28.12.2009 umzusetzen war, hat zum Ziel, die grenzüberschreitende<br />

Erbringung von Dienstleistungen unter<br />

anderem durch die Regelung und Verteilung der<br />

Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Verpflichtung<br />

zu gegenseitiger Hilfeleistung, Zusammenarbeit<br />

und Kontrolle zu erleichtern.<br />

Dienstleistungserbringer sollen künftig sämtliche<br />

zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen<br />

Verfahren und Formalitäten über eine einheitliche<br />

Stelle (Einheitlicher Ansprechpartner) auch in<br />

einem elektronischen Verfahren abwickeln können.<br />

Verbunden ist die gesetzliche Regelung mit der Einführung<br />

von besonderen Informationspflichten der<br />

Behörden, Genehmigungsfiktionen und festgelegten<br />

Entscheidungsfristen für die Behörden.<br />

In Bayern sind die Vorschriften zur europäischen<br />

Verwaltungszusammenarbeit am 1.1.<strong>2010</strong> mit § 2 des<br />

Vierten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

vom 22.12.2009 in Kraft<br />

getreten. Die Regelungen zur Genehmigungsfiktion,<br />

zum Verfahren über die einheitliche Stelle und zur<br />

elektronischen Zustellung sind zum 1.8. beziehungsweise<br />

28.12.2009 durch § 5 des Gesetzes zur Änderung<br />

des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(v. li.) <strong>WPK</strong>-Geschäftsführer Dr. Reiner Veidt, Joachim Oettinger, Erwin Staudt und<br />

Gerhard Ziegler<br />

vom 27.7.2009 in Kraft getreten. Die Zusammenarbeit<br />

bayerischer Behörden mit Behörden anderer Mitgliedstaaten<br />

ist in Anlehnung an die Amtshilfevorschriften<br />

in den Art. 8 a bis 8 e BayVwVfG geregelt.<br />

Art. 42 a BayVwVfG regelt allgemeine Grundsätze<br />

zur Genehmigungsfiktion, die in den Wirkungen einer<br />

erteilten Genehmigung gleichsteht. Art. 42 a Bay-<br />

VwVfG gilt auch für bereits bestehende fachrechtliche<br />

Genehmigungsfiktionen mit Ausnahme von<br />

abweichenden Spezialregelungen, die dieser Vorschrift<br />

vorgehen. Ob in einem Genehmigungsverfahren<br />

eine Genehmigungsfiktion gelten soll, ergibt sich<br />

aus dem jeweiligen Fachrecht, das eine ausdrückliche<br />

Anordnung der Fiktion treffen muss.<br />

Das neue in den §§ 71 a bis 71 e BayVwVfG geregelte<br />

„Verfahren über eine einheitliche Stelle“ ermöglicht<br />

es Antragstellern, Verwaltungsverfahren<br />

über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Diese Regelungen<br />

kommen aber nur dann zur Anwendung,<br />

wenn das „Verfahren über eine einheitliche Stelle“<br />

auch im Fachrecht angeordnet ist.<br />

Die einheitliche Stelle (Einheitlicher Ansprechpartner)<br />

hat neben Informationspflichten vor allem<br />

die Aufgabe, Korrespondenz von Antragstellern an<br />

die zuständigen Behörden und umgekehrt weiterzuleiten.<br />

Der Antragsteller kann aber auch unmittelbaren<br />

Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen.<br />

Die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle<br />

ist für ihn freiwillig.<br />

Die <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong> ist auf Grund einer<br />

eigenständigen bundesgesetzlichen Regelung<br />

(vgl. § 4 a WPO) nicht an diesem Modell beteiligt.<br />

Nach dem BayEAG werden die im Gebiet des Frei-

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