WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
wirken des Wirtschaftsprüfers bei<br />
der Führung der Bücher oder der<br />
Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses.<br />
Nach bisher wohl<br />
herrschender Meinung sollte vor<br />
dem Hintergrund der bisherigen<br />
Fassung des § 317 HGB jedoch<br />
kein Ausschlussgrund vorliegen,<br />
wenn ein Konzernabschussprüfer<br />
bei der Erstellung des Jahresabschlusses<br />
eines Tochterunternehmens<br />
mitgewirkt hat und der<br />
Jahresabschluss des Tochterunternehmens<br />
von einem anderen<br />
Prüfer geprüft wurde. Hat diese<br />
bisherige Rechtsauffassung auch<br />
nach Änderung des § 317 Abs. 3<br />
HGB durch das BilMoG noch Bestand?<br />
Nein. Wenn der Jahresabschluss<br />
eines Tochterunternehmens von<br />
einem anderen Prüfer unter Einhaltung<br />
der Voraussetzungen des<br />
§ 317 Abs. 3 Satz 2, 3 HGB a. F. befreiend<br />
geprüft worden ist, konnte<br />
ein Ausschlusstatbestand bei dem<br />
erstellenden Konzernabschlussprüfer<br />
auf Grundlage der bisherigen<br />
Fassung der Regelung verneint<br />
werden, weil seine Pflichten<br />
als Konzernabschlussprüfer im<br />
Hinblick auf die Jahresabschlüs-<br />
Haiti: Tausende Erdbeben-Opfer brauchen Ihre Hilfe!«<br />
se der Tochterunternehmen eher<br />
gering waren. Nach der Neufassung<br />
des § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB,<br />
durch den das Modell der befreienden<br />
Prüfung durch andere Abschlussprüfer<br />
abgeschafft worden<br />
ist, kann dies nicht mehr aufrechterhalten<br />
werden. Der Konzernabschlussprüfer<br />
muss nunmehr die<br />
Arbeiten der anderen Abschlussprüfer<br />
überwachen und dies dokumentieren.<br />
Dies führt mittelbar<br />
zu einer Selbstprüfung der von<br />
ihm erstellten Jahresabschlüsse.<br />
sn<br />
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Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 27<br />
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