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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

bestellt sind. Eine Abkühlungsphase<br />

(Cool ing-off) ist für diese<br />

beiden Mitglieder nicht vorgesehen.<br />

Sie dürfen allerdings weder<br />

den Vorsitz noch sonstige leitende<br />

Positionen in der öffentlichen<br />

Aufsichtsstelle einschließlich ihrer<br />

Ausschüsse übernehmen. Für<br />

die übrigen Mitglieder der öffentlichen<br />

Aufsichtsstelle bleibt es<br />

bei dem Erfordernis einer Abkühlungsphase<br />

von mindestens fünf<br />

Jahren.<br />

Organisation der öffentlichen<br />

Aufsicht und Einbindung der<br />

<strong>WPK</strong><br />

Zur Durchführung ihrer Aufgaben<br />

bedient sich die öffentliche<br />

Aufsichtsstelle der <strong>WPK</strong> und deren<br />

Mitarbeiter. In ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

hat die öffentliche<br />

Aufsichtsstelle gegenüber<br />

den Mitarbeitern der <strong>WPK</strong> somit<br />

ein unmittelbares Weisungsrecht.<br />

Weisungen der <strong>WPK</strong>-Gremien<br />

dürfen nicht entgegenstehen.<br />

Die öffentliche Aufsicht bereitet<br />

auf der Grundlage der Vorarbeiten<br />

der <strong>WPK</strong>-Mitarbeiter ihre<br />

Entscheidungen und Maßnahmen<br />

vor und erlässt diese mit Außenwirkung.<br />

In die Entscheidungsfindung<br />

sind ebenfalls auf den<br />

Ermittlungsergebnissen der <strong>WPK</strong>-<br />

Mitarbeiter beruhende Stellungnahmen<br />

der zuständigen Gremien<br />

der <strong>WPK</strong> zur Würdigung des<br />

jeweiligen Sachverhaltes einzubeziehen.<br />

Diese sind als sachverständige<br />

Äußerungen zu qualifizieren.<br />

Die öffentliche Aufsichtsstelle ist<br />

an die Entscheidungsvorschläge<br />

der <strong>WPK</strong>-Gremien nicht gebunden.<br />

Präventive Berufsaufsicht (Inspektionen/Qualitätskontrolle)<br />

Die bisherigen Verfahren der Qualitätskontrolle<br />

und der anlassunabhängigen<br />

Sonderuntersuchung<br />

werden zugunsten eines methodologisch<br />

einheitlichen Inspektionsverfahrens<br />

zusammengeführt.<br />

Die derzeit in der Qualitätskontrolle<br />

vorhandenen präventiven<br />

Maßnahmemöglichkeiten werden<br />

auf das gesamte Inspektionsverfahren<br />

übertragen und mit Blick<br />

auf die nach dem neuen Verfahren<br />

auch bei § 319 HGB-Praxen*<br />

durchzuführenden Engagement-<br />

Reviews angepasst und erweitert.<br />

Zugleich entfällt die im Bereich<br />

der derzeitigen Qualitätskontrolle<br />

bestehende „Firewall“ gegenüber<br />

der repressiven Berufsaufsicht.<br />

Die präventiven Maßnahmen haben<br />

aber grundsätzlich Vorrang.<br />

Als weitere Folge entfällt das<br />

Erfordernis der Teilnahmebescheinigung<br />

oder Ausnahmegenehmigung<br />

als Voraussetzung<br />

für die Befugnis, gesetzliche Abschlussprüfungen<br />

durchzuführen.<br />

Stattdessen müssen Berufsangehörige,<br />

die gesetzliche Abschlussprüfungen<br />

durchführen, die öffentliche<br />

Aufsichtsstelle hierüber<br />

unterrichten und unterliegen sodann<br />

dem Inspektionsverfahren.<br />

Wie in den Zeiten vor Einführung<br />

des Qualitätskontrollverfahren<br />

nach §§ 57 a ff. WPO legitimiert<br />

also die Bestellung als WP/<br />

vBP zur Durchführung von gesetzlichen<br />

Abschlussprüfungen.<br />

Bei Abschlussprüfern kapitalmarktorientierter<br />

Unternehmen<br />

wird das Inspektionsverfahren<br />

bezogen auf die Überprüfung des<br />

Qualitätssicherungssystems sowie<br />

der Auftragsabwicklung bei<br />

den § 319 a HGB-Mandaten weiterhin<br />

mindestens einmal innerhalb<br />

von drei Jahren und durch<br />

bei der <strong>WPK</strong> angestellte Inspektoren<br />

durchgeführt. Die übrigen<br />

gesetzlichen Abschlussprüfungen<br />

(§ 319 HGB-Mandate) werden<br />

mindestens einmal innerhalb von<br />

* Prüferpraxen ohne Prüfungsaufträge bei kapitalmarktorientierten<br />

Unternehmen.<br />

Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 7<br />

sechs Jahren und durch Berufskollegen<br />

überprüft. Diese Berufskollegen<br />

können wie bisher von der<br />

Praxis vorgeschlagen werden, unterliegen<br />

bei ihrer Prüfungsdurchführung<br />

aber den Vorgaben der öffentlichen<br />

Aufsichtsstelle.<br />

Zugleich wird den § 319 a HGB-<br />

Praxen die Option eingeräumt,<br />

auch die § 319 HGB-Mandate<br />

in die Inspektion durch die bei<br />

der <strong>WPK</strong> angestellten Inspektoren<br />

einzubeziehen. Bei Wahrnehmung<br />

dieser Option werden auch<br />

diese Mandate in den dreijährigen<br />

Untersuchungszyklus einbezogen.<br />

Hieran ist die Praxis für<br />

mindestens zwei Untersuchungszyklen,<br />

das heißt insgesamt sechs<br />

Jahre, gebunden. Dafür entfällt die<br />

Durchführung des zusätzlichen<br />

Qualitätskon trollverfahrens (zukünftig<br />

Inspektionen § 319 HGB).<br />

Bei § 319 HGB-Praxen werden<br />

die Inspektionen weiterhin in einem<br />

Sechsjahreszyklus und ausschließlich<br />

durch Berufskollegen<br />

durchgeführt, die nach den bisherigen<br />

Grundsätzen von der Prüferpraxis<br />

vorgeschlagen werden. Wie<br />

oben bereits angedeutet, haben<br />

die „Peer“-Inspektoren aber die<br />

Vorgaben der öffentlichen Aufsichtsstelle<br />

zur Methodik der Prüfungsdurchführung<br />

sowie zu Art<br />

und Umfang der Berichterstattung<br />

zu befolgen. Ebenso wie bei den<br />

anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen<br />

und im Gegensatz<br />

zur derzeitigen Qualitätskontrolle<br />

endet die Prüfung des Qualitätssicherungssystems<br />

nicht mehr<br />

mit einem Gesamturteil. Stattdessen<br />

werden durch die öffentliche<br />

Aufsichtsstelle festgelegte Teilbereiche<br />

des Qualitätssicherungssystems<br />

sowie der Auftragsabwicklung<br />

der Praxis auf etwa ige<br />

Mängel untersucht, über die zu<br />

berichten ist.<br />

Ebenso wie den Prüfern kapitalmarktorientierter<br />

Unternehmen<br />

die Option eingeräumt wird, ihre

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