WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
bestellt sind. Eine Abkühlungsphase<br />
(Cool ing-off) ist für diese<br />
beiden Mitglieder nicht vorgesehen.<br />
Sie dürfen allerdings weder<br />
den Vorsitz noch sonstige leitende<br />
Positionen in der öffentlichen<br />
Aufsichtsstelle einschließlich ihrer<br />
Ausschüsse übernehmen. Für<br />
die übrigen Mitglieder der öffentlichen<br />
Aufsichtsstelle bleibt es<br />
bei dem Erfordernis einer Abkühlungsphase<br />
von mindestens fünf<br />
Jahren.<br />
Organisation der öffentlichen<br />
Aufsicht und Einbindung der<br />
<strong>WPK</strong><br />
Zur Durchführung ihrer Aufgaben<br />
bedient sich die öffentliche<br />
Aufsichtsstelle der <strong>WPK</strong> und deren<br />
Mitarbeiter. In ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
hat die öffentliche<br />
Aufsichtsstelle gegenüber<br />
den Mitarbeitern der <strong>WPK</strong> somit<br />
ein unmittelbares Weisungsrecht.<br />
Weisungen der <strong>WPK</strong>-Gremien<br />
dürfen nicht entgegenstehen.<br />
Die öffentliche Aufsicht bereitet<br />
auf der Grundlage der Vorarbeiten<br />
der <strong>WPK</strong>-Mitarbeiter ihre<br />
Entscheidungen und Maßnahmen<br />
vor und erlässt diese mit Außenwirkung.<br />
In die Entscheidungsfindung<br />
sind ebenfalls auf den<br />
Ermittlungsergebnissen der <strong>WPK</strong>-<br />
Mitarbeiter beruhende Stellungnahmen<br />
der zuständigen Gremien<br />
der <strong>WPK</strong> zur Würdigung des<br />
jeweiligen Sachverhaltes einzubeziehen.<br />
Diese sind als sachverständige<br />
Äußerungen zu qualifizieren.<br />
Die öffentliche Aufsichtsstelle ist<br />
an die Entscheidungsvorschläge<br />
der <strong>WPK</strong>-Gremien nicht gebunden.<br />
Präventive Berufsaufsicht (Inspektionen/Qualitätskontrolle)<br />
Die bisherigen Verfahren der Qualitätskontrolle<br />
und der anlassunabhängigen<br />
Sonderuntersuchung<br />
werden zugunsten eines methodologisch<br />
einheitlichen Inspektionsverfahrens<br />
zusammengeführt.<br />
Die derzeit in der Qualitätskontrolle<br />
vorhandenen präventiven<br />
Maßnahmemöglichkeiten werden<br />
auf das gesamte Inspektionsverfahren<br />
übertragen und mit Blick<br />
auf die nach dem neuen Verfahren<br />
auch bei § 319 HGB-Praxen*<br />
durchzuführenden Engagement-<br />
Reviews angepasst und erweitert.<br />
Zugleich entfällt die im Bereich<br />
der derzeitigen Qualitätskontrolle<br />
bestehende „Firewall“ gegenüber<br />
der repressiven Berufsaufsicht.<br />
Die präventiven Maßnahmen haben<br />
aber grundsätzlich Vorrang.<br />
Als weitere Folge entfällt das<br />
Erfordernis der Teilnahmebescheinigung<br />
oder Ausnahmegenehmigung<br />
als Voraussetzung<br />
für die Befugnis, gesetzliche Abschlussprüfungen<br />
durchzuführen.<br />
Stattdessen müssen Berufsangehörige,<br />
die gesetzliche Abschlussprüfungen<br />
durchführen, die öffentliche<br />
Aufsichtsstelle hierüber<br />
unterrichten und unterliegen sodann<br />
dem Inspektionsverfahren.<br />
Wie in den Zeiten vor Einführung<br />
des Qualitätskontrollverfahren<br />
nach §§ 57 a ff. WPO legitimiert<br />
also die Bestellung als WP/<br />
vBP zur Durchführung von gesetzlichen<br />
Abschlussprüfungen.<br />
Bei Abschlussprüfern kapitalmarktorientierter<br />
Unternehmen<br />
wird das Inspektionsverfahren<br />
bezogen auf die Überprüfung des<br />
Qualitätssicherungssystems sowie<br />
der Auftragsabwicklung bei<br />
den § 319 a HGB-Mandaten weiterhin<br />
mindestens einmal innerhalb<br />
von drei Jahren und durch<br />
bei der <strong>WPK</strong> angestellte Inspektoren<br />
durchgeführt. Die übrigen<br />
gesetzlichen Abschlussprüfungen<br />
(§ 319 HGB-Mandate) werden<br />
mindestens einmal innerhalb von<br />
* Prüferpraxen ohne Prüfungsaufträge bei kapitalmarktorientierten<br />
Unternehmen.<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 7<br />
sechs Jahren und durch Berufskollegen<br />
überprüft. Diese Berufskollegen<br />
können wie bisher von der<br />
Praxis vorgeschlagen werden, unterliegen<br />
bei ihrer Prüfungsdurchführung<br />
aber den Vorgaben der öffentlichen<br />
Aufsichtsstelle.<br />
Zugleich wird den § 319 a HGB-<br />
Praxen die Option eingeräumt,<br />
auch die § 319 HGB-Mandate<br />
in die Inspektion durch die bei<br />
der <strong>WPK</strong> angestellten Inspektoren<br />
einzubeziehen. Bei Wahrnehmung<br />
dieser Option werden auch<br />
diese Mandate in den dreijährigen<br />
Untersuchungszyklus einbezogen.<br />
Hieran ist die Praxis für<br />
mindestens zwei Untersuchungszyklen,<br />
das heißt insgesamt sechs<br />
Jahre, gebunden. Dafür entfällt die<br />
Durchführung des zusätzlichen<br />
Qualitätskon trollverfahrens (zukünftig<br />
Inspektionen § 319 HGB).<br />
Bei § 319 HGB-Praxen werden<br />
die Inspektionen weiterhin in einem<br />
Sechsjahreszyklus und ausschließlich<br />
durch Berufskollegen<br />
durchgeführt, die nach den bisherigen<br />
Grundsätzen von der Prüferpraxis<br />
vorgeschlagen werden. Wie<br />
oben bereits angedeutet, haben<br />
die „Peer“-Inspektoren aber die<br />
Vorgaben der öffentlichen Aufsichtsstelle<br />
zur Methodik der Prüfungsdurchführung<br />
sowie zu Art<br />
und Umfang der Berichterstattung<br />
zu befolgen. Ebenso wie bei den<br />
anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen<br />
und im Gegensatz<br />
zur derzeitigen Qualitätskontrolle<br />
endet die Prüfung des Qualitätssicherungssystems<br />
nicht mehr<br />
mit einem Gesamturteil. Stattdessen<br />
werden durch die öffentliche<br />
Aufsichtsstelle festgelegte Teilbereiche<br />
des Qualitätssicherungssystems<br />
sowie der Auftragsabwicklung<br />
der Praxis auf etwa ige<br />
Mängel untersucht, über die zu<br />
berichten ist.<br />
Ebenso wie den Prüfern kapitalmarktorientierter<br />
Unternehmen<br />
die Option eingeräumt wird, ihre