WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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8 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
§ 319 HGB-Mandate in den Inspektionen<br />
durch bei der <strong>WPK</strong> angestellte<br />
Inspektoren durchführen<br />
zu lassen, können auch § 319 HGB-<br />
Praxen für die gesamte Untersuchung<br />
diese Option wahrnehmen.<br />
Dies wäre allerdings mit einer<br />
Verkürzung des Untersuchungszyklus<br />
auf drei Jahre verbunden,<br />
an den die Praxis für mindestens<br />
zwei Zyklen (also insgesamt sechs<br />
Jahre) gebunden wäre.<br />
Inspektionen bei den „Peer“-<br />
Inspektoren<br />
Soweit Berufsangehörige als<br />
„Peer“-Inspektoren tätig sind,<br />
unterliegen sie bezüglich dieser<br />
Mandate ihrerseits und unabhängig<br />
davon, ob sie Abschlussprüfungen<br />
bei kapitalmarktorientierten<br />
Unternehmen durchführen,<br />
grundsätzlich Inspektionen durch<br />
bei der <strong>WPK</strong> angestellte Inspektoren.<br />
Diese Inspektionen werden<br />
allerdings nicht „flächendeckend“<br />
und regelmäßig durchgeführt,<br />
sondern stichprobenartig. Im Gegenzug<br />
bleibt es bei dem bisherigen<br />
Verfahren der Prüferauswahl<br />
(siehe bereits oben), zu dem die<br />
APAK in ihren letztjährigen Tätigkeitsberichten<br />
eine stärkere Verobjektivierung<br />
gefordert hatte.<br />
Repressive Berufsaufsicht<br />
Die derzeit für schwere Berufspflichtverletzungen<br />
zuständige<br />
Berufsgerichtsbarkeit wird abgeschafft<br />
und deren Zuständigkeiten<br />
stattdessen auf die öffentliche<br />
Aufsichtsstelle übertragen. Die<br />
gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit<br />
der Entscheidungen (Verwaltungsakte)<br />
der öffentlichen<br />
Aufsichtsstelle wird aber selbstverständlich<br />
auch hier gewährleistet.<br />
Des Weiteren wird auch im<br />
Bereich der repressiven Berufsaufsicht<br />
die Möglichkeit eröffnet,<br />
nicht nur gegen natürliche Personen,<br />
sondern auch gegen Berufsgesellschaften<br />
berufsaufsichtliche<br />
Maßnahmen zu ergreifen.<br />
Transparenz<br />
In Berufsaufsichtsangelegenheiten<br />
erfolgt bei Bedarf und soweit<br />
es um gesetzliche Abschlussprüfungen<br />
geht, eine angemessene öffentliche<br />
Information nicht nur in<br />
Form einer allgemeinen, anonymisierten<br />
und periodischen Berichterstattung,<br />
sondern auch in<br />
Bezug auf konkrete Aufsichtsmaßnahmen<br />
im Einzelfall. Die<br />
Nichterfüllung von Auflagen innerhalb<br />
einer bestimmten Frist<br />
im Rahmen der präventiven Berufsaufsicht<br />
sowie bei schweren<br />
Berufspflichtverletzungen verhängte<br />
Maßnahmen der repressiven<br />
Berufsaufsicht werden daher<br />
veröffentlicht. Der Grundsatz der<br />
Verhältnismäßigkeit wird hierbei<br />
gewahrt.<br />
Finanzierung<br />
Die Finanzierung der öffentlichen<br />
Aufsichtsstelle erfolgt weiterhin<br />
durch die <strong>WPK</strong> über Pflichtbeiträge<br />
und Gebühren der Beaufsichtigten.<br />
Als Maßstab für die Gebühren<br />
soll aber nicht mehr auf<br />
die Anzahl der Prüfungsmandate<br />
abgestellt werden. Wie ein sachgerechtes<br />
Verfahren für die Festlegung<br />
des einzelnen Finanzierungsanteils<br />
aussehen kann, wird<br />
noch diskutiert.<br />
Gespräch im Bundeswirtschaftsministerium<br />
Wie oben angesprochen, wurde<br />
das Konzept in einem Gespräch<br />
am 20.1.<strong>2010</strong> den Vertretern<br />
des BMWi im Einzelnen erläutert.<br />
MDir Dr. Eckhard Franz und<br />
MRin Monika Ottemeyer, die Vertreter<br />
des BMWi, machten natürlich<br />
auch die dortigen Vorstellungen<br />
deutlich.<br />
Danach sind die Vertreter von<br />
APAK, IDW und <strong>WPK</strong> guter Hoffnung,<br />
dass die wesentlichen inhaltlichen<br />
Punkte in ein Gesetzgebungsverfahren<br />
einfließen<br />
können. Dies gilt insbesondere für<br />
die beiden zur Vermeidung eines<br />
gegebenenfalls zusätzlichen Qualitätskontrollverfahrens<br />
vorgese-