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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

Posten abgedeckt wird (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB).<br />

Ferner war eine als „Rücklage für eigene Anteile“<br />

bilanzierte Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 Satz 3<br />

DMBilG unzulässigerweise nicht korrespondierend<br />

zum (längst ausgebuchten) auf der Aktivseite ausgewiesenen<br />

Sonderverlustkonto behandelt, sondern<br />

unverändert „stehen gelassen“ worden, was<br />

vom Berufsangehörigen zu beanstanden gewesen<br />

wäre.<br />

• Im Lagebericht fehlte die Darstellung zu den Chancen<br />

und Risiken des Unternehmens gemäß § 289<br />

Abs. 1 Satz 4 HGB. Dies hätte der Berufsangehörige<br />

beanstanden müssen. Das Aufzeigen einer positiven<br />

(Chancen) oder negativen (Risiken) Entwicklung<br />

des Unternehmens und die Angabe der<br />

zugrunde liegenden Annahmen im Lagebericht<br />

kann auch nicht durch diesbezüglich getroffene<br />

Aussagen des Berufsangehörigen im Prüfungsbericht<br />

ersetzt werden.<br />

• Als fachlicher Mangel in der Prüfungsdurchführung<br />

wurde zunächst die generelle Nichtteilnahme<br />

an Inventuren (IDW PS 301) erkannt. Auch bei einer<br />

permanenten Inventur hat der Abschlussprüfer<br />

bei den vom Unternehmen vorgenommenen<br />

Bestandsaufnahmen zeitweise anwesend zu sein<br />

und die Inventuraufnahmen anhand von Kontrollzählungen<br />

zu prüfen. Ferner beanstandete die Vorstandsabteilung,<br />

dass der Berufsangehörige auf die<br />

Einholung von Saldenbestätigungen einschließlich<br />

Bankbestätigungen (IDW PS 302) verzichtet hatte.<br />

Zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

waren die vorgenommenen Prüfungshandlungen<br />

insoweit als unzureichend zu bewerten, als<br />

durch den Abgleich mit der Offene-Posten-Liste<br />

Qualitätskontrolle: Verhängung von Zwangsgeldern<br />

Die Kommission für Qualitätskontrolle kann Maßnahmen<br />

(Auflage, Sonderprüfung oder Widerruf<br />

der Teilnahmebescheinigung) zur Beseitigung von<br />

Mängeln des Qualitätssicherungssystems anordnen<br />

(§ 57 e Abs. 2 WPO). Werden diese Maßnahmen nicht<br />

oder nicht fristgerecht umgesetzt, kann die Kommission<br />

für Qualitätskontrolle gemäß § 57 e Abs. 3 Satz 1<br />

WPO ein Zwangsgeld bis zu 25.000 ¤ verhängen.<br />

Das Zwangsgeld kann gegebenenfalls auch wiederholt<br />

festgesetzt werden. In letzter Konsequenz kann<br />

die Kommission für Qualitätskontrolle gemäß § 57 e<br />

Abs. 3 Satz 2 WPO die Teilnahmebescheinigung der<br />

Praxis widerrufen, wenn die Praxis trotz wiederhol-<br />

Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 25<br />

nicht sichergestellt war, dass die Zahlungseingänge<br />

tatsächlich erfolgt sind. Für die Verbindlichkeiten<br />

aus Lieferungen und Leistungen lagen keine<br />

Arbeitspapiere vor. Ausreichende Prüfungshandlungen<br />

für die Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen<br />

konnten ebenfalls nicht festgestellt<br />

werden.<br />

• Der Prüfungsbericht ließ die Änderungen durch<br />

das KonTraG unberücksichtigt und verstieß daher<br />

in weiten Teilen gegen die gesetzlichen Vorgaben<br />

des § 321 HGB sowie die zugehörigen fachlichen<br />

Regeln des IDW PS 450. Hervorzuheben ist insbesondere,<br />

dass die in § 321 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB<br />

vorgesehene so genannte „Vorweg“-Berichterstattung<br />

fehlte, die seit KonTraG ein Kernelement des<br />

Prüfungsberichts darstellt. Außerdem sind nach<br />

§ 321 Abs. 3 HGB in einem gesonderten Abschnitt<br />

des Prüfungsberichts Gegenstand, Art und Umfang<br />

der Prüfung zu erläutern, nach Abs. 2 ist in einem<br />

Hauptteil das Prüfungsergebnis darzustellen. Angaben<br />

zu diesen von Gesetzes wegen zu unterscheidenden<br />

Gliederungspunkten waren in dem Prüfungsbericht<br />

des Berufsangehörigen unzulässig in<br />

einem als „Zusammenfassendes Prüfungsergebnis<br />

und Bestätigungsvermerk“ überschriebenen Abschnitt<br />

vermengt worden.<br />

Die Vorstandsabteilung sah das Verschulden des Berufsangehörigen<br />

insgesamt als nicht unerheblich an,<br />

auch weil die fachlichen Fehler zum Teil von Unkenntnis<br />

der aktuellen gesetzlichen Vorschriften<br />

zeugten, und hielt daher zusätzlich zur Rüge die Verhängung<br />

einer Geldbuße für erforderlich. sl<br />

ter Festsetzung eines Zwangsgeldes die beschlossenen<br />

Maßnahmen nicht erfüllt.<br />

Die Höhe des Zwangsgelds hängt von der Bedeutung<br />

des Mangels ab.<br />

So wurde ein Zwangsgeld angedroht, weil eine<br />

Sonderprüfung ergab, dass die Auflagen nicht erfüllt<br />

wurden. Bisher wurde ein Zwangsgeld in Höhe von<br />

1.000 ¤ festgesetzt, weil ein Auflagenerfüllungsbericht<br />

nicht fristgerecht abgegeben wurde. Erst nach<br />

wiederholter Androhung eines Zwangsgeldes wurde<br />

über die Erfüllung der Auflagen Bericht erstattet.<br />

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