WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
Posten abgedeckt wird (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB).<br />
Ferner war eine als „Rücklage für eigene Anteile“<br />
bilanzierte Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 Satz 3<br />
DMBilG unzulässigerweise nicht korrespondierend<br />
zum (längst ausgebuchten) auf der Aktivseite ausgewiesenen<br />
Sonderverlustkonto behandelt, sondern<br />
unverändert „stehen gelassen“ worden, was<br />
vom Berufsangehörigen zu beanstanden gewesen<br />
wäre.<br />
• Im Lagebericht fehlte die Darstellung zu den Chancen<br />
und Risiken des Unternehmens gemäß § 289<br />
Abs. 1 Satz 4 HGB. Dies hätte der Berufsangehörige<br />
beanstanden müssen. Das Aufzeigen einer positiven<br />
(Chancen) oder negativen (Risiken) Entwicklung<br />
des Unternehmens und die Angabe der<br />
zugrunde liegenden Annahmen im Lagebericht<br />
kann auch nicht durch diesbezüglich getroffene<br />
Aussagen des Berufsangehörigen im Prüfungsbericht<br />
ersetzt werden.<br />
• Als fachlicher Mangel in der Prüfungsdurchführung<br />
wurde zunächst die generelle Nichtteilnahme<br />
an Inventuren (IDW PS 301) erkannt. Auch bei einer<br />
permanenten Inventur hat der Abschlussprüfer<br />
bei den vom Unternehmen vorgenommenen<br />
Bestandsaufnahmen zeitweise anwesend zu sein<br />
und die Inventuraufnahmen anhand von Kontrollzählungen<br />
zu prüfen. Ferner beanstandete die Vorstandsabteilung,<br />
dass der Berufsangehörige auf die<br />
Einholung von Saldenbestätigungen einschließlich<br />
Bankbestätigungen (IDW PS 302) verzichtet hatte.<br />
Zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
waren die vorgenommenen Prüfungshandlungen<br />
insoweit als unzureichend zu bewerten, als<br />
durch den Abgleich mit der Offene-Posten-Liste<br />
Qualitätskontrolle: Verhängung von Zwangsgeldern<br />
Die Kommission für Qualitätskontrolle kann Maßnahmen<br />
(Auflage, Sonderprüfung oder Widerruf<br />
der Teilnahmebescheinigung) zur Beseitigung von<br />
Mängeln des Qualitätssicherungssystems anordnen<br />
(§ 57 e Abs. 2 WPO). Werden diese Maßnahmen nicht<br />
oder nicht fristgerecht umgesetzt, kann die Kommission<br />
für Qualitätskontrolle gemäß § 57 e Abs. 3 Satz 1<br />
WPO ein Zwangsgeld bis zu 25.000 ¤ verhängen.<br />
Das Zwangsgeld kann gegebenenfalls auch wiederholt<br />
festgesetzt werden. In letzter Konsequenz kann<br />
die Kommission für Qualitätskontrolle gemäß § 57 e<br />
Abs. 3 Satz 2 WPO die Teilnahmebescheinigung der<br />
Praxis widerrufen, wenn die Praxis trotz wiederhol-<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 25<br />
nicht sichergestellt war, dass die Zahlungseingänge<br />
tatsächlich erfolgt sind. Für die Verbindlichkeiten<br />
aus Lieferungen und Leistungen lagen keine<br />
Arbeitspapiere vor. Ausreichende Prüfungshandlungen<br />
für die Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen<br />
konnten ebenfalls nicht festgestellt<br />
werden.<br />
• Der Prüfungsbericht ließ die Änderungen durch<br />
das KonTraG unberücksichtigt und verstieß daher<br />
in weiten Teilen gegen die gesetzlichen Vorgaben<br />
des § 321 HGB sowie die zugehörigen fachlichen<br />
Regeln des IDW PS 450. Hervorzuheben ist insbesondere,<br />
dass die in § 321 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB<br />
vorgesehene so genannte „Vorweg“-Berichterstattung<br />
fehlte, die seit KonTraG ein Kernelement des<br />
Prüfungsberichts darstellt. Außerdem sind nach<br />
§ 321 Abs. 3 HGB in einem gesonderten Abschnitt<br />
des Prüfungsberichts Gegenstand, Art und Umfang<br />
der Prüfung zu erläutern, nach Abs. 2 ist in einem<br />
Hauptteil das Prüfungsergebnis darzustellen. Angaben<br />
zu diesen von Gesetzes wegen zu unterscheidenden<br />
Gliederungspunkten waren in dem Prüfungsbericht<br />
des Berufsangehörigen unzulässig in<br />
einem als „Zusammenfassendes Prüfungsergebnis<br />
und Bestätigungsvermerk“ überschriebenen Abschnitt<br />
vermengt worden.<br />
Die Vorstandsabteilung sah das Verschulden des Berufsangehörigen<br />
insgesamt als nicht unerheblich an,<br />
auch weil die fachlichen Fehler zum Teil von Unkenntnis<br />
der aktuellen gesetzlichen Vorschriften<br />
zeugten, und hielt daher zusätzlich zur Rüge die Verhängung<br />
einer Geldbuße für erforderlich. sl<br />
ter Festsetzung eines Zwangsgeldes die beschlossenen<br />
Maßnahmen nicht erfüllt.<br />
Die Höhe des Zwangsgelds hängt von der Bedeutung<br />
des Mangels ab.<br />
So wurde ein Zwangsgeld angedroht, weil eine<br />
Sonderprüfung ergab, dass die Auflagen nicht erfüllt<br />
wurden. Bisher wurde ein Zwangsgeld in Höhe von<br />
1.000 ¤ festgesetzt, weil ein Auflagenerfüllungsbericht<br />
nicht fristgerecht abgegeben wurde. Erst nach<br />
wiederholter Androhung eines Zwangsgeldes wurde<br />
über die Erfüllung der Auflagen Bericht erstattet.<br />
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