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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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22 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

Informationen für die Berufspraxis<br />

BDSG-Novelle 2009: Erweiterte Pflichten des<br />

Mandanten bei Auftragsdatenverarbeitung durch<br />

WP/vBP<br />

Seit dem Inkrafttreten der jüngsten Datenschutznovelle<br />

im September 2009 wird bei Anbahnung oder<br />

Verlängerung von Auftragsverhältnissen von WP/<br />

vBP in zunehmendem Maße verlangt, einen Vertrag<br />

zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG<br />

n. F. zu unterschreiben. Dieser ist in der Regel umfangreich<br />

und enthält unter anderem eigenständige<br />

Regelungen zur Beachtung des Datengeheimnisses.<br />

Insbesondere vor diesem Hintergrund wurde in der<br />

letzten Zeit häufiger bei der <strong>WPK</strong> angefragt, ob und<br />

in welchen Fällen eine Verpflichtung besteht, solche<br />

Regelungswerke zu unterschreiben; schließlich<br />

bestehe die Pflicht zur Verschwiegenheit bereits unmittelbar<br />

kraft Gesetzes.<br />

Grundsatz: Vollumfängliche Geltung des BDSG<br />

für den WP/vBP<br />

Die <strong>WPK</strong> geht davon aus, dass der WP/vBP, soweit er<br />

personenbezogene Daten zu eigenen Geschäftszwecken<br />

verarbeitet, im Grundsatz vollumfänglich den<br />

Regelungen des BDSG unterliegt. Zwar ist das BDSG<br />

bei Vorliegen einer spezialgesetzlichen Regelung –<br />

wie sie grundsätzlich auch die Verschwiegenheitspflicht<br />

gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO darstellt – gemäß<br />

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG subsidiär. Dies schließt<br />

die Anwendung des BDSG jedoch nur bei deckungs-<br />

gleichen Regelungen aus (sogenannte Tatbestandskongruenz;<br />

vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Auflage<br />

2007, § 1, Rn. 24). Die detaillierten Regelungen des<br />

BDSG können daher durch die Generalklausel des<br />

§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO nur verdrängt werden, wenn<br />

die Verschwiegenheitspflicht in der konkret zu beurteilenden<br />

Situation den gleichen Regelungsgehalt<br />

aufweist oder aber hinsichtlich der Übermittlung<br />

personenbezogener Daten eine strengere Regelung<br />

als das allgemeine Datenschutzrecht trifft (vgl. zum<br />

Thema auch Wollburg, in: Hense/Ulrich, WPO-Kommentar,<br />

§ 43, Rn. 116 ff.).<br />

Sonderfall: Auftragsdatenverarbeitung für den<br />

Mandanten<br />

Gemäß § 11 Abs. 4 BDSG ergibt sich hinsichtlich der<br />

datenschutzrechtlichen Pflichten des WP/vBP jedoch<br />

eine wesentliche Einschränkung, wenn er personenbezogene<br />

Daten lediglich im Auftrag des Mandanten<br />

erhebt, verarbeitet oder nutzt (sogenannte Auftragsdatenverarbeitung,<br />

§ 11 Abs. 1 BDSG). Gemäß § 11<br />

Abs. 1 BDSG trifft die Außenverantwortlichkeit für<br />

die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften<br />

in diesen Fällen allein den Auftraggeber (Mandant).<br />

Für den Auftragnehmer (WP/vBP) gelten gemäß § 11<br />

Abs. 4 Nr. 2 BDSG neben den allgemeinen Vorschriften<br />

der §§ 5, 9 BDSG und den Ordnungswidrigkeiten-<br />

und Strafvorschriften des § 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und<br />

11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie des § 44 BDSG<br />

lediglich die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle<br />

und die Aufsicht. Im Außenverhältnis wird der<br />

WP/vBP, sofern er Daten lediglich im Auftrag seines<br />

Mandanten verarbeitet, demzufolge als Teil des Auftraggebers<br />

(Mandant) gesehen.<br />

Beispiele für die Auftragsdatenverarbeitung<br />

durch WP/vBP – Abgrenzung zur Funktionsübertragung<br />

In Bezug auf die berufliche Tätigkeit des WP/vBP liegt<br />

eine Auftragsdatenverarbeitung ausschließlich bei<br />

solchen Mandaten vor, die eine weisungsgebundene<br />

Datenverarbeitung im Rechtskreis des Mandanten betreffen<br />

(z. B. Lohn- und Gehaltsabrechnung durch den

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