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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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38 Aus der Rechtsprechung <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

Nach Prüfung des Sachverhalts sah die <strong>WPK</strong> einen<br />

Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung<br />

und erteilte dem Berufsangehörigen<br />

eine Rüge. Nachdem der Einspruch des Berufsangehörigen<br />

als unbegründet zurückgewiesen wurde, beantragte<br />

dieser die berufsgerichtliche Entscheidung<br />

nach § 63 a WPO.<br />

Seinen Antrag begründete er insbesondere damit,<br />

dass ihm kein Fehlverhalten vorzuhalten sei. Der<br />

Bestätigungsvermerk habe nicht eingeschränkt werden<br />

müssen. Er sei im Rahmen der Prüfung zu dem<br />

Schluss gekommen, dass eine Wesentlichkeit der<br />

fehlenden Anhangangaben nicht vorgelegen habe,<br />

weil die Anteile zu marktüblichen Bedingungen erworben<br />

worden seien und der Erwerb von einem<br />

nahe stehenden Unternehmen keine Auswirkungen<br />

auf die S-AG und damit auch auf vernünftige Anlageentscheidungen<br />

von Abschlussadressaten hätte<br />

haben können. Zudem sei der Anteilserwerb hinsichtlich<br />

seiner Größenordnung zum Konzernumsatz<br />

nicht substantiell gewesen.<br />

n Wesentliche Entscheidungsgründe<br />

Die Rüge der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong> ist gerechtfertigt;<br />

der Antrag des Berufsangehörigen wird zurückgewiesen.<br />

Ein schuldhafter Verstoß des Berufsangehörigen<br />

gegen Berufspflichten ist gegeben, da<br />

dessen Handhabung objektiv unvertretbar, diese Unvertretbarkeit<br />

für den Berufsangehörigen offensichtlich<br />

war und schließlich deshalb, weil der in Rede<br />

stehenden fehlerhaften Handhabung einiges, über<br />

einen reinen Bagatellcharakter hinausgehendes Gewicht<br />

zukommt.<br />

Da ein Rechnungslegungsfehler unbestritten vorliegt,<br />

ist für die Frage der Berufspflichtverletzung<br />

maßgeblich, ob die fehlende Anhangangabe als wesentlich<br />

zu qualifizieren ist. Bei einer fehlenden<br />

Anhangangabe wie der genannten ist die relative<br />

Wichtigkeit des Vorgangs im Verhältnis zur Konzernbilanzsumme<br />

nicht entscheidend. Anhangangaben<br />

zu nahe stehenden Personen und Unternehmen<br />

und zu Geschäften mit diesen dienen dazu, personelle<br />

Verflechtungen aufzuzeigen. Sie haben das Ziel,<br />

dem Abschlussadressaten die Grundlage für eigene,<br />

wenn auch subjektive Einschätzungen zu geben. Der<br />

Abschlussadressat soll entscheiden, ob er der Unternehmensleitung<br />

vertraut, dass sie die Interessen des<br />

Unternehmens unbeeinflusst von persönlichen Engagements<br />

wahrnimmt.<br />

Unabhängig von diesen abstrakten Erwägungen<br />

ist die Wesentlichkeit der fehlenden Anhangangabe<br />

auch aus den übrigen, im Konzernbericht enthaltenen<br />

Angaben, die den Erwerb betrafen, als gegeben<br />

anzusehen. Auch wenn der Erwerb „nur“ ein Volumen<br />

von rund 2,5 % der Konzernbilanzsumme hatte,<br />

handelt es sich nicht um ein ganz geringfügiges<br />

Engagement. Es hat für das Jahr 2006 inhaltlich eine<br />

erhebliche Bedeutung gehabt, da noch im Jahr des<br />

Erwerbs eine Abwertung um rund die Hälfte des Erwerbspreises<br />

vorgenommen werden musste.<br />

Die hieran anknüpfende Information, dass dieser<br />

durchaus ungewöhnliche, weil zumindest bei kurzfristiger<br />

Betrachtung um den Faktor 2 zu teure Erwerb,<br />

gerade von einem nahe stehenden Unternehmen<br />

erfolgte, ist durchaus nicht als unwesentlich zu<br />

betrachten. Infolgedessen hätte der Bestätigungsvermerk<br />

eingeschränkt werden müssen, soweit nicht<br />

vorher eine Korrektur durch das Unternehmen erfolgt<br />

wäre.<br />

Die Voraussetzungen einer Rüge sind daher gegeben.<br />

Die Tatsache, dass der Fehler sich auf einen<br />

einzigen Punkt einer ansonsten beanstandungsfreien<br />

Prüfungstätigkeit beschränkte, ist von der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />

angemessen berücksichtigt<br />

worden, da sie die Rüge nicht mit einer Geldbuße<br />

verbunden hat.<br />

Entscheidung redaktionell bearbeitet, offizieller Wortlaut abrufbar unter<br />

k www.wpk.de/magazin/1-<strong>2010</strong>/<br />

Haftungsrecht<br />

Haftung des in einem Kapitalanlagemodell<br />

eingesetzten Mittelverwendungskontrolleurs<br />

n Leitsatz des Gerichts<br />

Zur Haftung des in einem Kapitalanlagemodell eingesetzten<br />

Mittelverwendungskontrolleurs, der es unterlässt,<br />

vor Aufnahme der Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für<br />

eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle vorliegen.<br />

BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 109/08<br />

n Sachverhalt<br />

Die Kläger machen gegen den beklagten Wirtschaftsprüfer<br />

Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer<br />

Beteiligung an einer Fondsgesellschaft geltend.<br />

Die Anlage wurde anhand eines von der Fondsgesellschaft<br />

herausgegebenen Emissionsprospekts vertrieben.<br />

Unter anderem nach Nummer 10 der darin

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