WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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38 Aus der Rechtsprechung <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
Nach Prüfung des Sachverhalts sah die <strong>WPK</strong> einen<br />
Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung<br />
und erteilte dem Berufsangehörigen<br />
eine Rüge. Nachdem der Einspruch des Berufsangehörigen<br />
als unbegründet zurückgewiesen wurde, beantragte<br />
dieser die berufsgerichtliche Entscheidung<br />
nach § 63 a WPO.<br />
Seinen Antrag begründete er insbesondere damit,<br />
dass ihm kein Fehlverhalten vorzuhalten sei. Der<br />
Bestätigungsvermerk habe nicht eingeschränkt werden<br />
müssen. Er sei im Rahmen der Prüfung zu dem<br />
Schluss gekommen, dass eine Wesentlichkeit der<br />
fehlenden Anhangangaben nicht vorgelegen habe,<br />
weil die Anteile zu marktüblichen Bedingungen erworben<br />
worden seien und der Erwerb von einem<br />
nahe stehenden Unternehmen keine Auswirkungen<br />
auf die S-AG und damit auch auf vernünftige Anlageentscheidungen<br />
von Abschlussadressaten hätte<br />
haben können. Zudem sei der Anteilserwerb hinsichtlich<br />
seiner Größenordnung zum Konzernumsatz<br />
nicht substantiell gewesen.<br />
n Wesentliche Entscheidungsgründe<br />
Die Rüge der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong> ist gerechtfertigt;<br />
der Antrag des Berufsangehörigen wird zurückgewiesen.<br />
Ein schuldhafter Verstoß des Berufsangehörigen<br />
gegen Berufspflichten ist gegeben, da<br />
dessen Handhabung objektiv unvertretbar, diese Unvertretbarkeit<br />
für den Berufsangehörigen offensichtlich<br />
war und schließlich deshalb, weil der in Rede<br />
stehenden fehlerhaften Handhabung einiges, über<br />
einen reinen Bagatellcharakter hinausgehendes Gewicht<br />
zukommt.<br />
Da ein Rechnungslegungsfehler unbestritten vorliegt,<br />
ist für die Frage der Berufspflichtverletzung<br />
maßgeblich, ob die fehlende Anhangangabe als wesentlich<br />
zu qualifizieren ist. Bei einer fehlenden<br />
Anhangangabe wie der genannten ist die relative<br />
Wichtigkeit des Vorgangs im Verhältnis zur Konzernbilanzsumme<br />
nicht entscheidend. Anhangangaben<br />
zu nahe stehenden Personen und Unternehmen<br />
und zu Geschäften mit diesen dienen dazu, personelle<br />
Verflechtungen aufzuzeigen. Sie haben das Ziel,<br />
dem Abschlussadressaten die Grundlage für eigene,<br />
wenn auch subjektive Einschätzungen zu geben. Der<br />
Abschlussadressat soll entscheiden, ob er der Unternehmensleitung<br />
vertraut, dass sie die Interessen des<br />
Unternehmens unbeeinflusst von persönlichen Engagements<br />
wahrnimmt.<br />
Unabhängig von diesen abstrakten Erwägungen<br />
ist die Wesentlichkeit der fehlenden Anhangangabe<br />
auch aus den übrigen, im Konzernbericht enthaltenen<br />
Angaben, die den Erwerb betrafen, als gegeben<br />
anzusehen. Auch wenn der Erwerb „nur“ ein Volumen<br />
von rund 2,5 % der Konzernbilanzsumme hatte,<br />
handelt es sich nicht um ein ganz geringfügiges<br />
Engagement. Es hat für das Jahr 2006 inhaltlich eine<br />
erhebliche Bedeutung gehabt, da noch im Jahr des<br />
Erwerbs eine Abwertung um rund die Hälfte des Erwerbspreises<br />
vorgenommen werden musste.<br />
Die hieran anknüpfende Information, dass dieser<br />
durchaus ungewöhnliche, weil zumindest bei kurzfristiger<br />
Betrachtung um den Faktor 2 zu teure Erwerb,<br />
gerade von einem nahe stehenden Unternehmen<br />
erfolgte, ist durchaus nicht als unwesentlich zu<br />
betrachten. Infolgedessen hätte der Bestätigungsvermerk<br />
eingeschränkt werden müssen, soweit nicht<br />
vorher eine Korrektur durch das Unternehmen erfolgt<br />
wäre.<br />
Die Voraussetzungen einer Rüge sind daher gegeben.<br />
Die Tatsache, dass der Fehler sich auf einen<br />
einzigen Punkt einer ansonsten beanstandungsfreien<br />
Prüfungstätigkeit beschränkte, ist von der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />
angemessen berücksichtigt<br />
worden, da sie die Rüge nicht mit einer Geldbuße<br />
verbunden hat.<br />
Entscheidung redaktionell bearbeitet, offizieller Wortlaut abrufbar unter<br />
k www.wpk.de/magazin/1-<strong>2010</strong>/<br />
Haftungsrecht<br />
Haftung des in einem Kapitalanlagemodell<br />
eingesetzten Mittelverwendungskontrolleurs<br />
n Leitsatz des Gerichts<br />
Zur Haftung des in einem Kapitalanlagemodell eingesetzten<br />
Mittelverwendungskontrolleurs, der es unterlässt,<br />
vor Aufnahme der Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für<br />
eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle vorliegen.<br />
BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 109/08<br />
n Sachverhalt<br />
Die Kläger machen gegen den beklagten Wirtschaftsprüfer<br />
Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer<br />
Beteiligung an einer Fondsgesellschaft geltend.<br />
Die Anlage wurde anhand eines von der Fondsgesellschaft<br />
herausgegebenen Emissionsprospekts vertrieben.<br />
Unter anderem nach Nummer 10 der darin