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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

WPO a. F. nicht zugesprochen werden. Der BGH bestätigt die<br />

Auffassung des Berufungsgerichts, das zu Recht eine Sekundärhaftung<br />

einer Jahresabschlussprüferin verneint hatte.<br />

Auch das in den Vorinstanzen mit zwei Drittel festgesetzte<br />

Mitverschulden hat der BGH im Ergebnis bestätigt.<br />

Grundsätzlich muss sich die Klägerin das Verhalten des<br />

Geschäftsführers analog § 31 BGB zurechnen lassen. Das<br />

Berufungsgericht war allerdings noch der Auffassung,<br />

dass lediglich das Verhalten des Geschäftsführers während<br />

der Jahresabschlussprüfung berücksichtigt werden<br />

dürfe, nicht aber dessen Verhalten vor dieser Prüfung.<br />

Der Prüfer habe die Gesellschaft und ihren Abschluss in<br />

dem Zustand zu prüfen, in dem er sie vorfinde. Dieser<br />

Auffassung erteilt der BGH eine Absage. Nach der Rechtsprechung<br />

des BGH kommt auch bezüglich des früheren<br />

Verhaltens die Berücksichtigung eines Mitverschuldens<br />

in Betracht. Allerdings ist wegen der besonderen Rolle<br />

des Abschlussprüfers dabei mehr Zurückhaltung als üblich<br />

geboten. Daher lässt auch eine vorsätzliche Irreführung<br />

des Prüfers seine Ersatzpflicht nicht ohne weiteres<br />

gänzlich entfallen. Maßgeblich sind die Umstände des<br />

Einzelfalls: im vorliegenden Fall werde deutlich, dass die<br />

vor der Prüfung liegenden Schadensverursachungen eng<br />

mit den Täuschungen während der Prüfung zusammenhingen.<br />

Schon bei Erstellung des Jahresabschlussberichtes<br />

habe der Geschäftsführer die Vorgänge verschleiert.<br />

Diese Täuschungshandlung habe sich in der Übergabe<br />

des Berichts und der Vollständigkeitserklärung fortgesetzt<br />

und habe ihren Abschluss gefunden in den Bemühungen<br />

während der Prüfung, eine Aufdeckung seiner<br />

Machenschaften zu verhindern.<br />

Der BGH und die Instanzgerichte haben der Abschlussprüferin<br />

besonders gravierende Pflichtverletzungen<br />

attestiert, die nahe der groben Fahrlässigkeit lägen.<br />

Trotz der deutlichen Worte an die Adresse der Prüferin<br />

hat der BGH immer noch ein Mitverschulden der Klägerin<br />

in Höhe von zwei Dritteln angenommen.<br />

Aus den Urteilsgründen wird deutlich, dass eine Gesamtschau<br />

der Umstände des Einzelfalls anzustellen ist.<br />

Liegt eine Pflichtverletzung vor, kann auch das frühere,<br />

vor der Abschlussprüfung liegende und dem Unternehmen<br />

zuzurechnende Verhalten im Rahmen des Mitverschuldens<br />

berücksichtigt werden.<br />

Nicht entschieden ist ein Fall, in dem Vorsatz der Geschäftsführung<br />

und nur leichte Fahrlässigkeit des Abschlussprüfers<br />

zusammentreffen. Es ist nicht ausgeschlossen,<br />

dass in diesem Fall die Haftung des Wirtschaftsprüfers<br />

gegenüber dem geprüften Unternehmen ganz entfällt.<br />

Mitgeteilt von der Versicherungsstelle Wiesbaden, Versicherergemeinschaft für das<br />

wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen<br />

Aus der Rechtsprechung 41<br />

der Regelung ist die Auslegung des Vertrages,<br />

nach der eine Bindung der Fondsgesellschaft<br />

lediglich im Innenverhältnis zu dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

bestanden hätte,<br />

nicht zu vereinbaren. Auch der Schutzzweck<br />

des Vertrages gegenüber den einzelnen Anlegern<br />

spricht für eine solche Einschränkung<br />

der Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis,<br />

da auf diese Weise die Ausführung von<br />

Zahlungen, denen der Mittelverwendungskontrolleur<br />

nach dem Vertrag nicht zustimmen<br />

durfte, am wirksamsten verhindert werden<br />

konnte. Dem widerspricht nicht, dass die<br />

geschäftsführenden Gesellschafter nach Seite<br />

11 des Prospektes grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt<br />

sein sollten.<br />

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts<br />

folgt aus dem MVKV unter Berücksichtigung<br />

seines Zwecks die weitere Verpflichtung<br />

des Beklagten, die Einhaltung dieser<br />

vertraglich vorausgesetzten Zeichnungsbefugnisse<br />

für das Sonderkonto nachzuprüfen.<br />

Zwar enthält der Wortlaut des Vertrages eine<br />

solche Kontrollpflicht nicht. Der Zweck des<br />

MVKV gebot jedoch, dass der Beklagte als<br />

Mittelverwendungskontrolleur, bevor das Anlagemodell<br />

„einsatzbereit“ war, zu kontrollieren<br />

hatte, ob die Zeichnungsbefugnisse für<br />

das Sonderkonto ordnungsgemäß eingerichtet<br />

waren.<br />

Ein Mittelverwendungskontrolleur ist verpflichtet,<br />

gegenüber den künftigen Anlegern<br />

schon vor Abschluss des Vertrages und ohne<br />

konkreten Anlass sicherzustellen, dass sämtliche<br />

Anlagegelder von Anfang an in seine<br />

(Mit-)Verfügungsgewalt gelangen, da er ansonsten<br />

nicht in der Lage ist, deren Verwendung<br />

zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken<br />

auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu<br />

gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen,<br />

ob ihm Anlagegelder vorenthalten<br />

und damit seiner Mittelverwendungskontrolle<br />

entzogen werden können. Diese Prüfungspflicht<br />

bestand zu dem Zeitpunkt, ab dem die<br />

Anlage „einsatzbereit“ war. Die Mittelverwendungskontrolle<br />

musste sichergestellt sein, bevor<br />

die Anleger Beteiligungen zeichneten und<br />

Zahlungen auf ihre Einlagen leisteten. Da die<br />

ihm vorgelegte Liste der Bankvollmachten<br />

Angaben zu den übrigen Zeichnungsberechtigungen<br />

nicht enthielt, hätte der Beklagte sich<br />

durch Nachfrage bei der kontoführenden Bank<br />

Gewissheit darüber verschaffen müssen, dass

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