WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
WPO a. F. nicht zugesprochen werden. Der BGH bestätigt die<br />
Auffassung des Berufungsgerichts, das zu Recht eine Sekundärhaftung<br />
einer Jahresabschlussprüferin verneint hatte.<br />
Auch das in den Vorinstanzen mit zwei Drittel festgesetzte<br />
Mitverschulden hat der BGH im Ergebnis bestätigt.<br />
Grundsätzlich muss sich die Klägerin das Verhalten des<br />
Geschäftsführers analog § 31 BGB zurechnen lassen. Das<br />
Berufungsgericht war allerdings noch der Auffassung,<br />
dass lediglich das Verhalten des Geschäftsführers während<br />
der Jahresabschlussprüfung berücksichtigt werden<br />
dürfe, nicht aber dessen Verhalten vor dieser Prüfung.<br />
Der Prüfer habe die Gesellschaft und ihren Abschluss in<br />
dem Zustand zu prüfen, in dem er sie vorfinde. Dieser<br />
Auffassung erteilt der BGH eine Absage. Nach der Rechtsprechung<br />
des BGH kommt auch bezüglich des früheren<br />
Verhaltens die Berücksichtigung eines Mitverschuldens<br />
in Betracht. Allerdings ist wegen der besonderen Rolle<br />
des Abschlussprüfers dabei mehr Zurückhaltung als üblich<br />
geboten. Daher lässt auch eine vorsätzliche Irreführung<br />
des Prüfers seine Ersatzpflicht nicht ohne weiteres<br />
gänzlich entfallen. Maßgeblich sind die Umstände des<br />
Einzelfalls: im vorliegenden Fall werde deutlich, dass die<br />
vor der Prüfung liegenden Schadensverursachungen eng<br />
mit den Täuschungen während der Prüfung zusammenhingen.<br />
Schon bei Erstellung des Jahresabschlussberichtes<br />
habe der Geschäftsführer die Vorgänge verschleiert.<br />
Diese Täuschungshandlung habe sich in der Übergabe<br />
des Berichts und der Vollständigkeitserklärung fortgesetzt<br />
und habe ihren Abschluss gefunden in den Bemühungen<br />
während der Prüfung, eine Aufdeckung seiner<br />
Machenschaften zu verhindern.<br />
Der BGH und die Instanzgerichte haben der Abschlussprüferin<br />
besonders gravierende Pflichtverletzungen<br />
attestiert, die nahe der groben Fahrlässigkeit lägen.<br />
Trotz der deutlichen Worte an die Adresse der Prüferin<br />
hat der BGH immer noch ein Mitverschulden der Klägerin<br />
in Höhe von zwei Dritteln angenommen.<br />
Aus den Urteilsgründen wird deutlich, dass eine Gesamtschau<br />
der Umstände des Einzelfalls anzustellen ist.<br />
Liegt eine Pflichtverletzung vor, kann auch das frühere,<br />
vor der Abschlussprüfung liegende und dem Unternehmen<br />
zuzurechnende Verhalten im Rahmen des Mitverschuldens<br />
berücksichtigt werden.<br />
Nicht entschieden ist ein Fall, in dem Vorsatz der Geschäftsführung<br />
und nur leichte Fahrlässigkeit des Abschlussprüfers<br />
zusammentreffen. Es ist nicht ausgeschlossen,<br />
dass in diesem Fall die Haftung des Wirtschaftsprüfers<br />
gegenüber dem geprüften Unternehmen ganz entfällt.<br />
Mitgeteilt von der Versicherungsstelle Wiesbaden, Versicherergemeinschaft für das<br />
wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen<br />
Aus der Rechtsprechung 41<br />
der Regelung ist die Auslegung des Vertrages,<br />
nach der eine Bindung der Fondsgesellschaft<br />
lediglich im Innenverhältnis zu dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
bestanden hätte,<br />
nicht zu vereinbaren. Auch der Schutzzweck<br />
des Vertrages gegenüber den einzelnen Anlegern<br />
spricht für eine solche Einschränkung<br />
der Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis,<br />
da auf diese Weise die Ausführung von<br />
Zahlungen, denen der Mittelverwendungskontrolleur<br />
nach dem Vertrag nicht zustimmen<br />
durfte, am wirksamsten verhindert werden<br />
konnte. Dem widerspricht nicht, dass die<br />
geschäftsführenden Gesellschafter nach Seite<br />
11 des Prospektes grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt<br />
sein sollten.<br />
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts<br />
folgt aus dem MVKV unter Berücksichtigung<br />
seines Zwecks die weitere Verpflichtung<br />
des Beklagten, die Einhaltung dieser<br />
vertraglich vorausgesetzten Zeichnungsbefugnisse<br />
für das Sonderkonto nachzuprüfen.<br />
Zwar enthält der Wortlaut des Vertrages eine<br />
solche Kontrollpflicht nicht. Der Zweck des<br />
MVKV gebot jedoch, dass der Beklagte als<br />
Mittelverwendungskontrolleur, bevor das Anlagemodell<br />
„einsatzbereit“ war, zu kontrollieren<br />
hatte, ob die Zeichnungsbefugnisse für<br />
das Sonderkonto ordnungsgemäß eingerichtet<br />
waren.<br />
Ein Mittelverwendungskontrolleur ist verpflichtet,<br />
gegenüber den künftigen Anlegern<br />
schon vor Abschluss des Vertrages und ohne<br />
konkreten Anlass sicherzustellen, dass sämtliche<br />
Anlagegelder von Anfang an in seine<br />
(Mit-)Verfügungsgewalt gelangen, da er ansonsten<br />
nicht in der Lage ist, deren Verwendung<br />
zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken<br />
auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu<br />
gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen,<br />
ob ihm Anlagegelder vorenthalten<br />
und damit seiner Mittelverwendungskontrolle<br />
entzogen werden können. Diese Prüfungspflicht<br />
bestand zu dem Zeitpunkt, ab dem die<br />
Anlage „einsatzbereit“ war. Die Mittelverwendungskontrolle<br />
musste sichergestellt sein, bevor<br />
die Anleger Beteiligungen zeichneten und<br />
Zahlungen auf ihre Einlagen leisteten. Da die<br />
ihm vorgelegte Liste der Bankvollmachten<br />
Angaben zu den übrigen Zeichnungsberechtigungen<br />
nicht enthielt, hätte der Beklagte sich<br />
durch Nachfrage bei der kontoführenden Bank<br />
Gewissheit darüber verschaffen müssen, dass