WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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24 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
Sozialbehördliche Vertretungsbefugnis des WP/vBP<br />
Im <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 3/2009, Seite 33, wurde darüber informiert,<br />
dass die deutsche Rentenversicherung trotz<br />
der Neufassung des § 13 Abs. 6 SGB X weiterhin WP/<br />
vBP und StB als Vertreter im Statusfeststellungsverfahren<br />
nach § 7 a SGB IV oder einem diesbezüglichen<br />
Widerspruchsverfahren zurückweist. Des Weiteren<br />
wurde darüber unterrichtet, dass zu dieser Frage derzeit<br />
mehrere Musterverfahren anhängig sind.<br />
Außerhalb eines solchen Musterverfahrens ist<br />
zum gleichen Thema am 27.11.2009 eine Entscheidung<br />
des Sozialgerichts Aachen ergangen (Aktenzeichen<br />
S 6 R 217/08). Das Gericht hat eine Vertretungsbefugnis<br />
einer vereidigten Buchprüferin und<br />
Steuerberaterin als Bevollmächtigte in einem Statusfeststellungsverfahren<br />
nach § 7 a SGB IV trotz des<br />
Bei Durchsicht des veröffentlichten Jahresabschlusses<br />
2006 einer mittelgroßen und damit nach § 316 Abs. 1<br />
Satz 1 HGB prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaft<br />
fielen der <strong>WPK</strong> mögliche Fehler in der Rechnungslegung<br />
sowie die Tatsache auf, dass der Jahresabschluss<br />
mit einer Bescheinigung des Abschlussprüfers offen<br />
gelegt worden war. Weitere Ermittlungen ergaben zudem,<br />
dass sowohl Prüfungsdurchführung als auch<br />
Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk wesentliche<br />
fachliche und formelle Mängel aufwiesen.<br />
Die zuständige Vorstandsabteilung Berufsaufsicht<br />
kam zu dem Ergebnis, dass Fehler im Kernbereich<br />
der Berufstätigkeit des Abschlussprüfers vorlagen<br />
und verhängte gegen den Berufsangehörigen wegen<br />
der Verletzung der Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung<br />
(§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) eine Rüge mit<br />
Geldbuße in Höhe von 2.500 ¤. Dabei ging die Abteilung<br />
insbesondere von folgenden Feststellungen<br />
aus:<br />
• Erteilt hatte der Berufsangehörige einen Bestätigungsvermerk,<br />
dessen Formulierung der sogenannten<br />
Kernfassung des § 322 Abs. 1 HGB a. F. (vor<br />
KonTraG) und damit nicht den aktuellen gesetzlichen<br />
Anforderungen des § 322 HGB entsprach.<br />
Daneben hatte der Berufsangehörige seinem Man-<br />
geänderten § 13 Abs. 6 SGB X und auch vor dem<br />
Hintergrund des (neuen) Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />
abgelehnt. Von einer Wiedergabe der Entscheidung<br />
in diesem Heft wird abgesehen; insoweit kann<br />
auf die Veröffentlichung in der DStR 1-2/<strong>2010</strong>, Seite<br />
76 f., nebst einer dortigen kritischen Anmerkung<br />
verwiesen werden. Neben überzeugenden Argumenten<br />
gegen das Urteil enthält die Anmerkung den zutreffenden<br />
Hinweis, dass letztlich das Bundessozialgericht<br />
die Frage zu entscheiden haben werde. Das<br />
Urteil des Sozialgerichts Aachen ist nicht rechtskräftig,<br />
da Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />
eingelegt worden ist (Aktenzeichen<br />
L 13 P 186/09). Über weitere Entwicklungen wird berichtet<br />
werden. sn<br />
Der praktische Fall<br />
Berufsaufsicht: Rüge mit Geldbuße wegen fehlerhafter Abschlussprüfung<br />
danten pflichtwidrig eine vom Wortlaut identische<br />
Prüfbescheinigung ausgestellt, die um eine Plausibilitätsbeurteilung<br />
ergänzt war. Statt – wie vorgeschrieben<br />
(vgl. § 325 Abs. 1 HGB) – den Bestätigungsvermerk<br />
reichte der Berufsangehörige die<br />
Bescheinigung zusammen mit dem Jahresabschluss<br />
und Lagebericht beim Bundesanzeiger ein.<br />
• Hinsichtlich des Jahresabschlusses hätte der Berufsangehörige<br />
beanstanden müssen, dass weder<br />
in der Bilanz noch im Anhang die Vermerke über<br />
die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Kreditinstituten enthalten waren (§ 268 Abs. 5<br />
Satz 1 HGB), ebenso nicht die Angaben zur Besicherung<br />
der Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 1 b HGB).<br />
Diese Angaben können nicht durch entsprechende<br />
Aussagen im Erläuterungsteil des Prüfungsberichts<br />
ersetzt werden. Vom Berufsangehörigen hätte<br />
zudem beanstandet werden müssen, dass die auf<br />
der Aktivseite der Bilanz unterhalb des Rechnungsabgrenzungspostens<br />
unter dem Posten „Sonstige<br />
Aktiva“ ausgewiesenen Vermögensgegenstände in<br />
zutreffender Weise unter den „Sonstigen Vermögensgegenständen“<br />
hätten erfasst werden müssen,<br />
da neue Posten nur hinzugefügt werden dürfen,<br />
wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen