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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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24 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

Sozialbehördliche Vertretungsbefugnis des WP/vBP<br />

Im <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 3/2009, Seite 33, wurde darüber informiert,<br />

dass die deutsche Rentenversicherung trotz<br />

der Neufassung des § 13 Abs. 6 SGB X weiterhin WP/<br />

vBP und StB als Vertreter im Statusfeststellungsverfahren<br />

nach § 7 a SGB IV oder einem diesbezüglichen<br />

Widerspruchsverfahren zurückweist. Des Weiteren<br />

wurde darüber unterrichtet, dass zu dieser Frage derzeit<br />

mehrere Musterverfahren anhängig sind.<br />

Außerhalb eines solchen Musterverfahrens ist<br />

zum gleichen Thema am 27.11.2009 eine Entscheidung<br />

des Sozialgerichts Aachen ergangen (Aktenzeichen<br />

S 6 R 217/08). Das Gericht hat eine Vertretungsbefugnis<br />

einer vereidigten Buchprüferin und<br />

Steuerberaterin als Bevollmächtigte in einem Statusfeststellungsverfahren<br />

nach § 7 a SGB IV trotz des<br />

Bei Durchsicht des veröffentlichten Jahresabschlusses<br />

2006 einer mittelgroßen und damit nach § 316 Abs. 1<br />

Satz 1 HGB prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaft<br />

fielen der <strong>WPK</strong> mögliche Fehler in der Rechnungslegung<br />

sowie die Tatsache auf, dass der Jahresabschluss<br />

mit einer Bescheinigung des Abschlussprüfers offen<br />

gelegt worden war. Weitere Ermittlungen ergaben zudem,<br />

dass sowohl Prüfungsdurchführung als auch<br />

Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk wesentliche<br />

fachliche und formelle Mängel aufwiesen.<br />

Die zuständige Vorstandsabteilung Berufsaufsicht<br />

kam zu dem Ergebnis, dass Fehler im Kernbereich<br />

der Berufstätigkeit des Abschlussprüfers vorlagen<br />

und verhängte gegen den Berufsangehörigen wegen<br />

der Verletzung der Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung<br />

(§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) eine Rüge mit<br />

Geldbuße in Höhe von 2.500 ¤. Dabei ging die Abteilung<br />

insbesondere von folgenden Feststellungen<br />

aus:<br />

• Erteilt hatte der Berufsangehörige einen Bestätigungsvermerk,<br />

dessen Formulierung der sogenannten<br />

Kernfassung des § 322 Abs. 1 HGB a. F. (vor<br />

KonTraG) und damit nicht den aktuellen gesetzlichen<br />

Anforderungen des § 322 HGB entsprach.<br />

Daneben hatte der Berufsangehörige seinem Man-<br />

geänderten § 13 Abs. 6 SGB X und auch vor dem<br />

Hintergrund des (neuen) Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

abgelehnt. Von einer Wiedergabe der Entscheidung<br />

in diesem Heft wird abgesehen; insoweit kann<br />

auf die Veröffentlichung in der DStR 1-2/<strong>2010</strong>, Seite<br />

76 f., nebst einer dortigen kritischen Anmerkung<br />

verwiesen werden. Neben überzeugenden Argumenten<br />

gegen das Urteil enthält die Anmerkung den zutreffenden<br />

Hinweis, dass letztlich das Bundessozialgericht<br />

die Frage zu entscheiden haben werde. Das<br />

Urteil des Sozialgerichts Aachen ist nicht rechtskräftig,<br />

da Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />

eingelegt worden ist (Aktenzeichen<br />

L 13 P 186/09). Über weitere Entwicklungen wird berichtet<br />

werden. sn<br />

Der praktische Fall<br />

Berufsaufsicht: Rüge mit Geldbuße wegen fehlerhafter Abschlussprüfung<br />

danten pflichtwidrig eine vom Wortlaut identische<br />

Prüfbescheinigung ausgestellt, die um eine Plausibilitätsbeurteilung<br />

ergänzt war. Statt – wie vorgeschrieben<br />

(vgl. § 325 Abs. 1 HGB) – den Bestätigungsvermerk<br />

reichte der Berufsangehörige die<br />

Bescheinigung zusammen mit dem Jahresabschluss<br />

und Lagebericht beim Bundesanzeiger ein.<br />

• Hinsichtlich des Jahresabschlusses hätte der Berufsangehörige<br />

beanstanden müssen, dass weder<br />

in der Bilanz noch im Anhang die Vermerke über<br />

die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kreditinstituten enthalten waren (§ 268 Abs. 5<br />

Satz 1 HGB), ebenso nicht die Angaben zur Besicherung<br />

der Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 1 b HGB).<br />

Diese Angaben können nicht durch entsprechende<br />

Aussagen im Erläuterungsteil des Prüfungsberichts<br />

ersetzt werden. Vom Berufsangehörigen hätte<br />

zudem beanstandet werden müssen, dass die auf<br />

der Aktivseite der Bilanz unterhalb des Rechnungsabgrenzungspostens<br />

unter dem Posten „Sonstige<br />

Aktiva“ ausgewiesenen Vermögensgegenstände in<br />

zutreffender Weise unter den „Sonstigen Vermögensgegenständen“<br />

hätten erfasst werden müssen,<br />

da neue Posten nur hinzugefügt werden dürfen,<br />

wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen

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