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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

WP/vBP; ob darüber hinaus die Führung der Bücher<br />

insgesamt hierzu zählt, ist zweifelhaft und dürfte von<br />

der Ausgestaltung im Einzelfall abhängig sein).<br />

Hat die Tätigkeit des WP/vBP demgegenüber<br />

nicht lediglich eine Datenverarbeitung im Auftrag<br />

des Mandanten zum Inhalt, sondern darüber hinaus<br />

eigenständig beratenden oder gestaltenden Charakter<br />

(wie es jedenfalls bei der Erstellung von Steuererklärungen<br />

und Jahresabschlüssen für den Mandanten<br />

der Fall ist), liegt eine sogenannte Funktionsübertragung<br />

mit der Folge vor, dass es sich nicht mehr um<br />

eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11<br />

BDSG handelt (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Auflage<br />

2007, § 11, Rn. 11). In den zuletzt genannten Fällen<br />

verarbeitet der WP/vBP die ihm vom Mandanten<br />

übermittelten Daten zu eigenen Geschäftszwecken<br />

und ist demzufolge selbst verantwortliche Stelle im<br />

Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG.<br />

Letzteres gilt per se auch für die prüfende und<br />

gutachterliche Tätigkeit, die vom WP/vBP unabhängig<br />

im Sinne der §§ 49 2. Alt. WPO, 20 ff. BS WP/vBP<br />

durchzuführen ist (so im Ergebnis auch Aßmus,<br />

MMR 2009, 599 [601] für die gesetzliche Abschlussprüfung).<br />

Vertragsinhalt bei Auftragsdatenverarbeitung –<br />

Ausweitung durch BDSG-Novelle 2009<br />

Als Folge der alleinigen Verantwortlichkeit gegenüber<br />

Dritten (§ 11 Abs. 1 BDSG) hat der Auftraggeber,<br />

wenn er Daten durch einen Dritten im Auftrag verarbeiten<br />

lassen will, diesen vertraglich in besonderer<br />

Weise auf die Wahrung datenschutzrechtlicher Belange<br />

zu verpflichten. Eine generalklauselartige Regelung<br />

dieses Inhalts war bereits in § 11 Abs. 2 Satz 2<br />

BDSG a. F. enthalten. Im Rahmen der Datenschutznovelle<br />

vom 14.8.2009 ist die genannte Vorschrift nunmehr<br />

konkretisiert und um einen zehn Einzelpunkte<br />

umfassenden Katalog erweitert worden, zu denen<br />

der Auftraggeber in dem – von ihm schriftlich zu erteilenden<br />

– Auftrag zwingend Regelungen vorsehen<br />

muss. Wird ein Auftrag entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2<br />

BDSG vorsätzlich oder fahrlässig „nicht vollständig<br />

(…) erteilt“, liegt gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 b) BDSG<br />

eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße<br />

bis zu 50.000 ¤ geahndet werden kann.<br />

Folgen für die Vertragsgestaltung<br />

Die beschriebene Erweiterung der datenschutzrechtlichen<br />

Pflichtenlage führt dazu, dass Mandanten<br />

nunmehr dort, wo aus ihrer Sicht eine Auftragsdatenverarbeitung<br />

durch den WP/vBP vorliegt, umfangreichere,<br />

sämtliche Punkte des § 11 Abs. 2 Satz 2<br />

BDSG ausdrücklich regelnde Vertragswerke verwenden.<br />

Da wegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDSG unter<br />

anderem zu regeln ist, an wen personenbezogene<br />

Daten vom Auftragnehmer übermittelt werden dürfen,<br />

fordern Auftraggeber WP/vBP regelmäßig auch<br />

dazu auf, eine gesonderte Erklärung zur Verschwiegenheit<br />

abzugeben, obwohl eine entsprechende Verpflichtung<br />

bereits gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 50 WPO<br />

besteht.<br />

Zwar ist zumindest Letzteres wegen der parallelen<br />

gesetzlichen Regelung inhaltlich zweifelhaft. Insgesamt<br />

ist das beschriebene Vorgehen jedoch nachvollziehbar,<br />

geht es dem Mandanten doch darum,<br />

nachweisen zu können, eigenen gesetzlichen Pflichten<br />

nachgekommen zu sein.<br />

Entsprechenden Anfragen von Seiten des Mandanten<br />

sollte mit Blick auf dessen datenschutzrechtliche<br />

Pflichtenlage daher grundsätzlich kooperativ<br />

begegnet werden. Gleichwohl ist anhand der oben<br />

aufgeführten Definition und Abgrenzung in jedem<br />

Einzelfall zu prüfen, ob eine Auftragsdatenverarbeitung<br />

tatsächlich vorliegt, da die besonderen Pflichten<br />

des § 11 Abs. 2 BDSG nur in diesem Fall greifen.<br />

go<br />

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