WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
Aus der Rechtsprechung<br />
Berufsrecht<br />
Vergütung des „Nur“-WP für Hilfeleistung<br />
in Steuersachen bei fehlender Vereinbarung<br />
zur Höhe des Honorars<br />
n Leitsätze der Redaktion<br />
1. Übernimmt der WP die laufende Betreuung der<br />
Buchführung sowie die laufende steuerliche Beratung<br />
des Mandanten, ist der zwischen den Parteien<br />
geschlossene Vertrag seiner Rechtsnatur nach ein<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter.<br />
2. Der Anspruch auf Zahlung der nach Zeitaufwand<br />
bemessenen Vergütung scheitert nicht daran, dass es<br />
an einer Vereinbarung über die Höhe des Stundensatzes<br />
fehlt.<br />
3. Mit dem Wortlaut des § 612 Abs. 2 BGB lässt es<br />
sich entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.1989<br />
– 18 U 215/88 nicht mehr vereinbaren, die StBGebV<br />
als Taxe auch für steuerberatende Leistungen anzusehen,<br />
die von „Nur“-WP erbracht werden.<br />
4. Die StBGebV kann im Fall der Erbringung von<br />
Steuerrechtshilfe durch „Nur“-WP auch nicht grundsätzlich<br />
als übliche Vergütung im Sinne von § 612<br />
Abs. 2 BGB angesehen werden.<br />
KG Berlin, Urteil vom 14.9.2009 – 22 U 204/08<br />
n Sachverhalt<br />
Der Kläger, ein nicht zugleich als Steuerberater bestellter<br />
Wirtschaftsprüfer, nimmt die Beklagte auf<br />
Zahlung einer Vergütung für die Betreuung der<br />
Buchführung der Beklagten sowie für weitere steuerberatende<br />
Tätigkeiten in Anspruch. Eine Vereinbarung<br />
zur Höhe des Honorars war von den Parteien<br />
nicht getroffen worden; der Kläger hatte seine Leistungen<br />
gegenüber der Beklagten nach Zeitaufwand<br />
unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe<br />
von 50 ¤ abgerechnet. Die Beklagte bestreitet das Be-<br />
Aus der Rechtsprechung 35<br />
stehen des geltend gemachten Vergütungsanspruchs.<br />
Diesem stehe bereits entgegen, dass Stundensätze in<br />
der abgerechneten Höhe zwischen den Parteien nicht<br />
vereinbart wurden. Jedenfalls sei der Kläger nicht berechtigt<br />
gewesen, seine Vergütung nach Maßgabe der<br />
§§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.<br />
Vielmehr hätte er mangels abweichender Vereinbarung<br />
zur Höhe der Vergütung seine Tätigkeit<br />
für die Beklagte nach der Steuerberatergebührenverordnung<br />
(StBGebV) abrechnen müssen.<br />
Das erstinstanzlich angerufene LG hatte der Klage<br />
vollumfänglich stattgegeben. Die Berufung der Beklagten<br />
wurde zurückgewiesen.<br />
n Wesentliche Entscheidungsgründe<br />
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.<br />
Dem Kläger als Wirtschaftsprüfer steht gegen die<br />
Beklagte der geltend gemachte Anspruch für seine<br />
steuerberatenden Tätigkeiten in der Zeit von Juni<br />
2006 bis März 2007 gemäß §§ 675, 611 ff. BGB aufgrund<br />
des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages<br />
mit Dienstvertragscharakter<br />
in der abgerechneten Höhe von 13.095 ¤ zu.<br />
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag<br />
ist seiner Rechtsnatur nach (nur) ein Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
mit Dienstvertragscharakter, weil<br />
der Kläger die laufende Betreuung der Buchführung<br />
der Beklagten und weitere laufende steuerberatende<br />
Tätigkeiten übernommen hatte. Soweit das Landgericht<br />
wegen der Abgrenzung nach Einzelleistungen<br />
auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom<br />
1.2.2000 – X ZR 198/97, NJW 2000, 1107, Bezug genommen<br />
hat, hat es die Abgrenzung missverstanden.<br />
Die Entscheidung betrifft die Prüfung von Jahresabschlüssen<br />
durch den Wirtschaftsprüfer als Einzelleistung.<br />
Die maßgebliche Unterscheidung zwischen<br />
einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter<br />
und einem solchen mit Werkvertragscharakter<br />
ist bei steuerberatender Tätigkeit jedoch,<br />
ob laufende Arbeiten oder lediglich Einzelleistungen