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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

Aus der Rechtsprechung<br />

Berufsrecht<br />

Vergütung des „Nur“-WP für Hilfeleistung<br />

in Steuersachen bei fehlender Vereinbarung<br />

zur Höhe des Honorars<br />

n Leitsätze der Redaktion<br />

1. Übernimmt der WP die laufende Betreuung der<br />

Buchführung sowie die laufende steuerliche Beratung<br />

des Mandanten, ist der zwischen den Parteien<br />

geschlossene Vertrag seiner Rechtsnatur nach ein<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter.<br />

2. Der Anspruch auf Zahlung der nach Zeitaufwand<br />

bemessenen Vergütung scheitert nicht daran, dass es<br />

an einer Vereinbarung über die Höhe des Stundensatzes<br />

fehlt.<br />

3. Mit dem Wortlaut des § 612 Abs. 2 BGB lässt es<br />

sich entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.1989<br />

– 18 U 215/88 nicht mehr vereinbaren, die StBGebV<br />

als Taxe auch für steuerberatende Leistungen anzusehen,<br />

die von „Nur“-WP erbracht werden.<br />

4. Die StBGebV kann im Fall der Erbringung von<br />

Steuerrechtshilfe durch „Nur“-WP auch nicht grundsätzlich<br />

als übliche Vergütung im Sinne von § 612<br />

Abs. 2 BGB angesehen werden.<br />

KG Berlin, Urteil vom 14.9.2009 – 22 U 204/08<br />

n Sachverhalt<br />

Der Kläger, ein nicht zugleich als Steuerberater bestellter<br />

Wirtschaftsprüfer, nimmt die Beklagte auf<br />

Zahlung einer Vergütung für die Betreuung der<br />

Buchführung der Beklagten sowie für weitere steuerberatende<br />

Tätigkeiten in Anspruch. Eine Vereinbarung<br />

zur Höhe des Honorars war von den Parteien<br />

nicht getroffen worden; der Kläger hatte seine Leistungen<br />

gegenüber der Beklagten nach Zeitaufwand<br />

unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe<br />

von 50 ¤ abgerechnet. Die Beklagte bestreitet das Be-<br />

Aus der Rechtsprechung 35<br />

stehen des geltend gemachten Vergütungsanspruchs.<br />

Diesem stehe bereits entgegen, dass Stundensätze in<br />

der abgerechneten Höhe zwischen den Parteien nicht<br />

vereinbart wurden. Jedenfalls sei der Kläger nicht berechtigt<br />

gewesen, seine Vergütung nach Maßgabe der<br />

§§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.<br />

Vielmehr hätte er mangels abweichender Vereinbarung<br />

zur Höhe der Vergütung seine Tätigkeit<br />

für die Beklagte nach der Steuerberatergebührenverordnung<br />

(StBGebV) abrechnen müssen.<br />

Das erstinstanzlich angerufene LG hatte der Klage<br />

vollumfänglich stattgegeben. Die Berufung der Beklagten<br />

wurde zurückgewiesen.<br />

n Wesentliche Entscheidungsgründe<br />

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.<br />

Dem Kläger als Wirtschaftsprüfer steht gegen die<br />

Beklagte der geltend gemachte Anspruch für seine<br />

steuerberatenden Tätigkeiten in der Zeit von Juni<br />

2006 bis März 2007 gemäß §§ 675, 611 ff. BGB aufgrund<br />

des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages<br />

mit Dienstvertragscharakter<br />

in der abgerechneten Höhe von 13.095 ¤ zu.<br />

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag<br />

ist seiner Rechtsnatur nach (nur) ein Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

mit Dienstvertragscharakter, weil<br />

der Kläger die laufende Betreuung der Buchführung<br />

der Beklagten und weitere laufende steuerberatende<br />

Tätigkeiten übernommen hatte. Soweit das Landgericht<br />

wegen der Abgrenzung nach Einzelleistungen<br />

auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom<br />

1.2.2000 – X ZR 198/97, NJW 2000, 1107, Bezug genommen<br />

hat, hat es die Abgrenzung missverstanden.<br />

Die Entscheidung betrifft die Prüfung von Jahresabschlüssen<br />

durch den Wirtschaftsprüfer als Einzelleistung.<br />

Die maßgebliche Unterscheidung zwischen<br />

einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter<br />

und einem solchen mit Werkvertragscharakter<br />

ist bei steuerberatender Tätigkeit jedoch,<br />

ob laufende Arbeiten oder lediglich Einzelleistungen

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