Altlandkreis - Das Magazin für den westlichen Pfaffenwinkel - März/April 2016
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Der aktuelle „altlandkreis“-Rechtstipp<br />
Modernisierung der<br />
Mietwohnung<br />
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Badsanierung<br />
Verkauf<br />
Straßfeld 1 86975 BERNBEUREN Tel. 08860/921643<br />
<strong>Altlandkreis</strong> | Im aktuellen Rechtstipp<br />
erklärt Rechtsanwältin Beate<br />
Becker von der Kanzlei Wiesmaier<br />
und Kollegen in Weilheim, welche<br />
Aspekte unter die Modernisierung<br />
einer Mietwohnung fallen. Zusätzlich<br />
gibt die Expertin Auskunft, auf<br />
was sowohl Vermieter als auch<br />
Mieter zu achten haben.<br />
Eine Modernisierung liegt immer<br />
dann vor, wenn durch bauliche<br />
Maßnahmen Energie nachhaltig<br />
eingespart wer<strong>den</strong> kann, sich der<br />
Wasserverbrauch nachhaltig reduziert,<br />
sich der Gebrauchswert<br />
der Wohnung nachhaltig erhöht<br />
oder sich die Wohnverhältnisse<br />
dauerhaft verbessern. Zu solchen<br />
Modernisierungsmaßnahmen zählen<br />
etwa der Einbau von Isolierglasfenstern,<br />
die Anbringung einer<br />
Wärmedämmung, die Erneuerung<br />
des Heizsystems, die Verlegung einer<br />
besseren Fußbo<strong>den</strong>art, der Anbau<br />
eines Balkons, die Schaffung<br />
einer Grünanlage oder Stellplätzen<br />
und ähnliches. Reine Erhaltungsmaßnahmen,<br />
wie die Reparatur<br />
der Heizungsanlage oder der Wasserleitungen,<br />
sowie der Austausch<br />
morscher Fenster sind hingegen<br />
keine Modernisierungsmaßnahmen.<br />
Ankündigungspflicht<br />
durch <strong>den</strong> Vermieter<br />
Plant der Vermieter eine Modernisierung<br />
seiner vermieteten<br />
Wohnung, hat er dem Mieter die<br />
entsprechen<strong>den</strong> Maßnahmen<br />
mindestens drei Monate vor deren<br />
Beginn anzukündigen. Die Ankündigung<br />
kann als Brief oder Telefax,<br />
aber auch per E-Mail erfolgen.<br />
Darin ist dem Mieter mitzuteilen,<br />
welche Art von Arbeiten durchgeführt<br />
wird, wann diese beginnen<br />
und wie lange diese voraussichtlich<br />
dauern. Zudem muss der<br />
Mieter bereits zu diesem Zeitpunkt<br />
darüber informiert wer<strong>den</strong>, welche<br />
Mieterhöhung infolge der Modernisierung<br />
zu erwarten ist und wie<br />
hoch die künftigen Betriebskosten<br />
sein wer<strong>den</strong>. Es sind bereits konkrete<br />
Geldbeträge zu nennen. Nur<br />
nach einer ordnungsgemäßen Ankündigung<br />
der Maßnahme kann<br />
der Vermieter drei Monate später<br />
mit <strong>den</strong> Arbeiten beginnen.<br />
Duldungspflicht<br />
durch <strong>den</strong> Mieter<br />
Der Mieter andererseits muss die<br />
Modernisierungsmaßnahmen und<br />
die damit verbun<strong>den</strong>en Einschränkungen<br />
in der Regel dul<strong>den</strong>, außer<br />
es liegt ein besonderer Härtefall<br />
vor. Voraussetzung <strong>für</strong> die Duldungspflicht<br />
ist wiederum, dass<br />
der Vermieter die Modernisierung<br />
ordnungsgemäß angekündigt hat.<br />
Kommt es während der Modernisierungsmaßnahmen<br />
zu nicht<br />
Beate Becker, Rechtsanwältin in<br />
Weilheim, erklärt im aktuellen<br />
Rechtstipp, worauf insbesondere<br />
Vermieter zu achten haben.<br />
unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen,<br />
kann der Mieter die<br />
Miete mindern. Die Höhe der Mietminderung<br />
richtet sich nach dem<br />
Grad der Beeinträchtigung und<br />
kann geschätzt wer<strong>den</strong>.<br />
Handelt es sich bei der Modernisierung<br />
allerdings um energetische<br />
Maßnahmen, wie beispielsweise<br />
die Anbringung einer Wärmedämmung<br />
oder die Umstellung auf<br />
eine effizientere Heizungsanlage,<br />
ist eine Minderung der Miete in<br />
<strong>den</strong> ersten drei Monaten der Maßnahme<br />
nicht zulässig. Etwas anderes<br />
gilt bei energetischen Maßnahmen<br />
nur dann, wenn die Wohnung<br />
<strong>für</strong> die Dauer der Maßnahme nicht<br />
mehr bewohnt wer<strong>den</strong> kann.<br />
Nach erfolgter Modernisierung<br />
kann die Jahresmiete dauerhaft um<br />
bis zu elf Prozent der <strong>für</strong> die Modernisierung<br />
aufgewandten Kosten<br />
angehoben wer<strong>den</strong>.<br />
Der Mieter hat jedoch nach erfolgter<br />
Modernisierungsankündigung<br />
ein Sonderkündigungsrecht.<br />
Da bereits bei der Modernisierungsankündigung<br />
viele Fehler<br />
gemacht wer<strong>den</strong> können und mit<br />
einer unkorrekten oder unvollständigen<br />
Information nachteilige Folgen<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Vermieter verbun<strong>den</strong><br />
sind, ist ein Gang zum Experten<br />
durchaus ratsam. <br />
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