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Altlandkreis - Das Magazin für den westlichen Pfaffenwinkel - März/April 2016

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Der aktuelle „altlandkreis“-Rechtstipp<br />

Modernisierung der<br />

Mietwohnung<br />

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<strong>Altlandkreis</strong> | Im aktuellen Rechtstipp<br />

erklärt Rechtsanwältin Beate<br />

Becker von der Kanzlei Wiesmaier<br />

und Kollegen in Weilheim, welche<br />

Aspekte unter die Modernisierung<br />

einer Mietwohnung fallen. Zusätzlich<br />

gibt die Expertin Auskunft, auf<br />

was sowohl Vermieter als auch<br />

Mieter zu achten haben.<br />

Eine Modernisierung liegt immer<br />

dann vor, wenn durch bauliche<br />

Maßnahmen Energie nachhaltig<br />

eingespart wer<strong>den</strong> kann, sich der<br />

Wasserverbrauch nachhaltig reduziert,<br />

sich der Gebrauchswert<br />

der Wohnung nachhaltig erhöht<br />

oder sich die Wohnverhältnisse<br />

dauerhaft verbessern. Zu solchen<br />

Modernisierungsmaßnahmen zählen<br />

etwa der Einbau von Isolierglasfenstern,<br />

die Anbringung einer<br />

Wärmedämmung, die Erneuerung<br />

des Heizsystems, die Verlegung einer<br />

besseren Fußbo<strong>den</strong>art, der Anbau<br />

eines Balkons, die Schaffung<br />

einer Grünanlage oder Stellplätzen<br />

und ähnliches. Reine Erhaltungsmaßnahmen,<br />

wie die Reparatur<br />

der Heizungsanlage oder der Wasserleitungen,<br />

sowie der Austausch<br />

morscher Fenster sind hingegen<br />

keine Modernisierungsmaßnahmen.<br />

Ankündigungspflicht<br />

durch <strong>den</strong> Vermieter<br />

Plant der Vermieter eine Modernisierung<br />

seiner vermieteten<br />

Wohnung, hat er dem Mieter die<br />

entsprechen<strong>den</strong> Maßnahmen<br />

mindestens drei Monate vor deren<br />

Beginn anzukündigen. Die Ankündigung<br />

kann als Brief oder Telefax,<br />

aber auch per E-Mail erfolgen.<br />

Darin ist dem Mieter mitzuteilen,<br />

welche Art von Arbeiten durchgeführt<br />

wird, wann diese beginnen<br />

und wie lange diese voraussichtlich<br />

dauern. Zudem muss der<br />

Mieter bereits zu diesem Zeitpunkt<br />

darüber informiert wer<strong>den</strong>, welche<br />

Mieterhöhung infolge der Modernisierung<br />

zu erwarten ist und wie<br />

hoch die künftigen Betriebskosten<br />

sein wer<strong>den</strong>. Es sind bereits konkrete<br />

Geldbeträge zu nennen. Nur<br />

nach einer ordnungsgemäßen Ankündigung<br />

der Maßnahme kann<br />

der Vermieter drei Monate später<br />

mit <strong>den</strong> Arbeiten beginnen.<br />

Duldungspflicht<br />

durch <strong>den</strong> Mieter<br />

Der Mieter andererseits muss die<br />

Modernisierungsmaßnahmen und<br />

die damit verbun<strong>den</strong>en Einschränkungen<br />

in der Regel dul<strong>den</strong>, außer<br />

es liegt ein besonderer Härtefall<br />

vor. Voraussetzung <strong>für</strong> die Duldungspflicht<br />

ist wiederum, dass<br />

der Vermieter die Modernisierung<br />

ordnungsgemäß angekündigt hat.<br />

Kommt es während der Modernisierungsmaßnahmen<br />

zu nicht<br />

Beate Becker, Rechtsanwältin in<br />

Weilheim, erklärt im aktuellen<br />

Rechtstipp, worauf insbesondere<br />

Vermieter zu achten haben.<br />

unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen,<br />

kann der Mieter die<br />

Miete mindern. Die Höhe der Mietminderung<br />

richtet sich nach dem<br />

Grad der Beeinträchtigung und<br />

kann geschätzt wer<strong>den</strong>.<br />

Handelt es sich bei der Modernisierung<br />

allerdings um energetische<br />

Maßnahmen, wie beispielsweise<br />

die Anbringung einer Wärmedämmung<br />

oder die Umstellung auf<br />

eine effizientere Heizungsanlage,<br />

ist eine Minderung der Miete in<br />

<strong>den</strong> ersten drei Monaten der Maßnahme<br />

nicht zulässig. Etwas anderes<br />

gilt bei energetischen Maßnahmen<br />

nur dann, wenn die Wohnung<br />

<strong>für</strong> die Dauer der Maßnahme nicht<br />

mehr bewohnt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Nach erfolgter Modernisierung<br />

kann die Jahresmiete dauerhaft um<br />

bis zu elf Prozent der <strong>für</strong> die Modernisierung<br />

aufgewandten Kosten<br />

angehoben wer<strong>den</strong>.<br />

Der Mieter hat jedoch nach erfolgter<br />

Modernisierungsankündigung<br />

ein Sonderkündigungsrecht.<br />

Da bereits bei der Modernisierungsankündigung<br />

viele Fehler<br />

gemacht wer<strong>den</strong> können und mit<br />

einer unkorrekten oder unvollständigen<br />

Information nachteilige Folgen<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Vermieter verbun<strong>den</strong><br />

sind, ist ein Gang zum Experten<br />

durchaus ratsam. <br />

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märz / april <strong>2016</strong> | 75

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