Mitarbeiter werden knapp - w.news
Mitarbeiter werden knapp - w.news
Mitarbeiter werden knapp - w.news
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Nur in absoluten Ausnahmefällen ist es zulässig Arbeit -<br />
nehmer aus dem Urlaub zurückzurufen.<br />
Bild: ccvision.de<br />
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />
zur Erfüllung des Anspruchs<br />
auf Erholungsurlaub freigestellt,<br />
kann er den Arbeitnehmer grundsätzlich<br />
nicht aufgrund einer Vereinbarung<br />
aus dem Urlaub zurückrufen.<br />
Eine solche Abrede lässt sich<br />
mit der Gewährung des gesetzlichen<br />
Erholungsurlaubs nicht vereinbaren<br />
und ist daher rechtsunwirksam.<br />
Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer<br />
Erholungsurlaub<br />
Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9<br />
AZR 11/05) hat bereits im Jahr<br />
2006 entschieden, dass eine Vereinbarung,<br />
in der sich ein Arbeitnehmer<br />
verpflichtet, seinen Urlaub abzubrechen<br />
und die Arbeit wieder<br />
aufzunehmen, rechtsunwirksam<br />
sei. Eine solche Regelung verstoße<br />
gegen das Bundesurlaubsgesetz<br />
(BUrlG). Nach § 1 BUrlG schuldet<br />
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />
Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses<br />
gesetzlichen Anspruchs hat er<br />
den Arbeitnehmer von der Arbeit<br />
freizustellen. Dem Arbeitnehmer sei<br />
uneingeschränkt zu ermöglichen,<br />
an Stelle der geschuldeten Arbeitsleistung<br />
die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs<br />
zustehende Freizeit<br />
selbstbestimmt zu nutzen. Dies sei<br />
dann nicht gewährleistet, wenn der<br />
Arbeitnehmer trotz der Freistellung<br />
ständig damit rechnen muss, zur<br />
Arbeit gerufen zu <strong>werden</strong>. Eine derartige<br />
Arbeitsbereitschaft lasse sich<br />
nicht mit der Gewährung des gesetzlichen<br />
Erholungsurlaubs vereinbaren.<br />
Der Arbeitgeber müsse sich<br />
daher vor der Urlaubserteilung entscheiden,<br />
ob er dem Arbeitnehmer<br />
den beantragten Urlaub gewährt<br />
oder ihn wegen dringender betrieblicher<br />
Belange ablehne. Hat der Arbeitgeber<br />
allerdings den Urlaub genehmigt,<br />
so sei er hieran auch gebunden.<br />
Keine Konsequenzen<br />
Folgen demnach Arbeitnehmer einem<br />
Rückruf des Arbeitgebers aus einem<br />
genehmigten Urlaub nicht, müssen<br />
sie auch nicht mit Konsequenzen<br />
rechnen. Beschäftigte sind nicht<br />
RECHT + RAT<br />
ARBEITSRECHT – Abrede auf Rückruf nach Urlaubserteilung ist unwirksam.<br />
Ab in den Urlaub<br />
einmal dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />
ihre Urlaubsanschrift mitzuteilen.<br />
Dringende Ausnahmefälle<br />
Im Einzelfall lässt die Rechtsprechung<br />
einen Rückruf jedoch zu. Bloße organisatorische<br />
Gründe oder ein unerwarteter<br />
Auftrag reichen hierfür<br />
jedoch nicht aus. Nur in ganz dringenden<br />
Ausnahmefällen z.B. bei<br />
zwingender, betrieblicher Notwendigkeit<br />
kann sich etwas anderes ergeben.<br />
Dies wiederum hängt auch<br />
von der Art der Tätigkeit und dem<br />
Grad der Verantwortung im Betrieb ab.<br />
Einvernehmliche Aufhebung<br />
Hingegen ist die einvernehmliche<br />
Verschiebung oder Aufhebung des<br />
Urlaubs stets möglich. Der Arbeitnehmer<br />
kann die Annahme eines<br />
ihm vom Arbeitgeber unterbreiteten<br />
Angebotes auf Verschiebung oder<br />
Abbruch seines Urlaubs jedoch im<br />
Einzelfall davon abhängig machen,<br />
dass der Arbeitgeber die dadurch<br />
verursachten Kosten übernimmt.<br />
FEBRUAR 2011 w.<strong>news</strong><br />
49