08.12.2012 Aufrufe

Mitarbeiter werden knapp - w.news

Mitarbeiter werden knapp - w.news

Mitarbeiter werden knapp - w.news

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nur in absoluten Ausnahmefällen ist es zulässig Arbeit -<br />

nehmer aus dem Urlaub zurückzurufen.<br />

Bild: ccvision.de<br />

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />

zur Erfüllung des Anspruchs<br />

auf Erholungsurlaub freigestellt,<br />

kann er den Arbeitnehmer grundsätzlich<br />

nicht aufgrund einer Vereinbarung<br />

aus dem Urlaub zurückrufen.<br />

Eine solche Abrede lässt sich<br />

mit der Gewährung des gesetzlichen<br />

Erholungsurlaubs nicht vereinbaren<br />

und ist daher rechtsunwirksam.<br />

Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer<br />

Erholungsurlaub<br />

Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9<br />

AZR 11/05) hat bereits im Jahr<br />

2006 entschieden, dass eine Vereinbarung,<br />

in der sich ein Arbeitnehmer<br />

verpflichtet, seinen Urlaub abzubrechen<br />

und die Arbeit wieder<br />

aufzunehmen, rechtsunwirksam<br />

sei. Eine solche Regelung verstoße<br />

gegen das Bundesurlaubsgesetz<br />

(BUrlG). Nach § 1 BUrlG schuldet<br />

der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses<br />

gesetzlichen Anspruchs hat er<br />

den Arbeitnehmer von der Arbeit<br />

freizustellen. Dem Arbeitnehmer sei<br />

uneingeschränkt zu ermöglichen,<br />

an Stelle der geschuldeten Arbeitsleistung<br />

die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs<br />

zustehende Freizeit<br />

selbstbestimmt zu nutzen. Dies sei<br />

dann nicht gewährleistet, wenn der<br />

Arbeitnehmer trotz der Freistellung<br />

ständig damit rechnen muss, zur<br />

Arbeit gerufen zu <strong>werden</strong>. Eine derartige<br />

Arbeitsbereitschaft lasse sich<br />

nicht mit der Gewährung des gesetzlichen<br />

Erholungsurlaubs vereinbaren.<br />

Der Arbeitgeber müsse sich<br />

daher vor der Urlaubserteilung entscheiden,<br />

ob er dem Arbeitnehmer<br />

den beantragten Urlaub gewährt<br />

oder ihn wegen dringender betrieblicher<br />

Belange ablehne. Hat der Arbeitgeber<br />

allerdings den Urlaub genehmigt,<br />

so sei er hieran auch gebunden.<br />

Keine Konsequenzen<br />

Folgen demnach Arbeitnehmer einem<br />

Rückruf des Arbeitgebers aus einem<br />

genehmigten Urlaub nicht, müssen<br />

sie auch nicht mit Konsequenzen<br />

rechnen. Beschäftigte sind nicht<br />

RECHT + RAT<br />

ARBEITSRECHT – Abrede auf Rückruf nach Urlaubserteilung ist unwirksam.<br />

Ab in den Urlaub<br />

einmal dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />

ihre Urlaubsanschrift mitzuteilen.<br />

Dringende Ausnahmefälle<br />

Im Einzelfall lässt die Rechtsprechung<br />

einen Rückruf jedoch zu. Bloße organisatorische<br />

Gründe oder ein unerwarteter<br />

Auftrag reichen hierfür<br />

jedoch nicht aus. Nur in ganz dringenden<br />

Ausnahmefällen z.B. bei<br />

zwingender, betrieblicher Notwendigkeit<br />

kann sich etwas anderes ergeben.<br />

Dies wiederum hängt auch<br />

von der Art der Tätigkeit und dem<br />

Grad der Verantwortung im Betrieb ab.<br />

Einvernehmliche Aufhebung<br />

Hingegen ist die einvernehmliche<br />

Verschiebung oder Aufhebung des<br />

Urlaubs stets möglich. Der Arbeitnehmer<br />

kann die Annahme eines<br />

ihm vom Arbeitgeber unterbreiteten<br />

Angebotes auf Verschiebung oder<br />

Abbruch seines Urlaubs jedoch im<br />

Einzelfall davon abhängig machen,<br />

dass der Arbeitgeber die dadurch<br />

verursachten Kosten übernimmt.<br />

FEBRUAR 2011 w.<strong>news</strong><br />

49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!