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URTEIL – Bundesarbeitsgericht zur Privatnutzung des<br />
Dienst wagens bei langer Arbeitsunfähigkeit.<br />
Ausgebremst<br />
Bild: Project Photos<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat mit<br />
seinem Urteil vom 14. Dezember<br />
2010 (Az.: 9 AZR 631/09) entschieden,<br />
dass ein Arbeitnehmer seinen<br />
Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums<br />
privat<br />
nicht nutzen darf.<br />
Der Sachverhalt<br />
Der Kläger des zugrundeliegenden<br />
Rechtsstreits war bei der Beklagten<br />
als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte<br />
stellte ihm arbeitsvertraglich<br />
für seine Tätigkeit einen Pkw ”auch<br />
zur privaten Nutzung“ zur Verfügung.<br />
Der Kläger war in der Zeit vom<br />
3. März 2008 bis einschließlich<br />
14. Dezember 2008 arbeitsunfähig<br />
erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch<br />
endete zum 13. April 2008.<br />
Am 13. November 2008 gab der<br />
Kläger der Beklagten auf Verlangen<br />
den Pkw zurück. Die Beklagte<br />
überließ dem Kläger erst nach<br />
Wiederaufnahme der Arbeit am<br />
18. Dezember 2008 wieder einen<br />
Dienstwagen (auch) zur privaten<br />
Nutzung. Der Kläger verlangte Nutzungsausfallentschädigung<br />
für die<br />
Zeit vom 13. November bis 15. Dezember<br />
2008.<br />
Dienstwagen ist Teil der<br />
Arbeitsvergütung<br />
Die Überlassung<br />
eines Dienstwagens<br />
auch zur privaten<br />
Nutzung stellt einen<br />
geldwerten Vorteil<br />
und Sachbezug dar.<br />
Die Vorinstanzen haben die Klage<br />
abgewiesen. Auch die Revision des<br />
Klägers vor dem Bundesarbeitsgerichts<br />
hatte keinen Erfolg. Das Bun-<br />
desarbeitsgericht hat hierzu entschieden,<br />
dass die Überlassung<br />
eines Dienstwagens auch zur privaten<br />
Nutzung einen geldwerten<br />
Vorteil und Sachbezug darstelle.<br />
Der Arbeitnehmer könne eine Nutzungsausfallentschädigung<br />
in Höhe<br />
der steuerlichen Bewertung der privaten<br />
Nutzungsmöglichkeit nur<br />
dann verlangen, wenn der Arbeitgeber<br />
das Fahrzeug vertragswidrig<br />
entzieht.<br />
Im vorliegenden Fall sei die Gebrauchsüberlassung<br />
eines Pkw zur<br />
privaten Nutzung eine zusätzliche<br />
Gegenleistung für die geschuldete<br />
Arbeitsleistung.<br />
Sie sei steuer- und abgabepflichtiger<br />
Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts<br />
und damit Teil der Arbeitsvergütung.<br />
Damit sei sie regelmäßig<br />
aber nur solange geschuldet, wie<br />
der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt<br />
zu entrichten habe. Für Zeiten<br />
der Arbeitsunfähigkeit ohne<br />
Entgeltfortzahlungspflicht sei dies<br />
nicht der Fall.<br />
Manuela Dlugosch<br />
Baurecht<br />
bekommen<br />
RECHT + RAT<br />
Markus Rehmet,<br />
Fachanwalt für Bau- und<br />
Architektenrecht<br />
www.recht-bekommen.hn W Südstr. 65 W Heilbronn W Tel. (07131) 59 412-20<br />
FEBRUAR 2011 w.<strong>news</strong><br />
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