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return Ausgabe 03-2016

Schwerpunktthema: Zukunft managen Gezielter Blick auf das Geschäft von morgen

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Luchterhand Verlag<br />

Ohne ihn geht es nicht!<br />

NEU<br />

Rechtsprechung<br />

Aus der Praxis richterlicher Entscheidungen<br />

SERVICE<br />

Auch die Neuauflage zeichnet sich in<br />

besonderem Maße durch die Fokussierung<br />

auf die höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung, die praxisorientierte<br />

Auseinandersetzung mit der InsO sowie<br />

einer aktuellen Kommentierung samt<br />

Nebengesetze aus. Durch den erlesenen<br />

Herausgeber- und Autorenkreis<br />

von anerkannten Experten aus Wissenschaft,<br />

Richter- und Anwaltschaft<br />

gewährleistet sie höchste Kompetenz.<br />

Der transparente Aufbau der Kommentierungen<br />

und der lösungsorientierte<br />

Stil mit vielen Beispielen verschaffen<br />

dem Nutzer einen schnellen Zugang<br />

zur gesuchten Information.<br />

Jetzt neu: Für die dritte Auflage des<br />

Kommentars wird erstmals das Sanierungsrecht<br />

kompakt als Anhang umfassend<br />

systematisch dargestellt. Sanierungs-<br />

und Finanzierungsmaßnahmen,<br />

Sanierungsarbeits- und Sanierungssteuerrecht<br />

werden ebenso dargestellt<br />

wie der Sachstand zum vorinsolvenzlichen<br />

Sanierungsverfahren.<br />

Die neue EuInsVO, die ab dem<br />

26.06.2017 gilt und einige interessante<br />

Neuerungen insbesondere für die<br />

Konzerninsolvenz enthält, ist ebenso<br />

kommentiert.<br />

Neben der Insolvenzordnung (InsO)<br />

werden kommentiert und bearbeitet:<br />

■ EuInsVO mit Art. 102-110 EGInsO<br />

■ InsVV ■ AnfG ■ §§ 66a, 67c GenG<br />

■ Insolvenzstrafrecht (§§ 283-283d<br />

StGB) ■ Vorschriften über das Insolvenzgeld<br />

(§§ 165-172, 358-362 SGB III)<br />

■ §§ 1 – 23 KredReorgG ■ systematische<br />

Darstellung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Haftung der Gesellschafter und<br />

Geschäftsführer in der GmbH-Insolvenz.<br />

Herausgeber:<br />

Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen;<br />

Prof. Dr. Markus Gehrlein, RiBGH,<br />

Karlsruhe; Dr. Andreas Ringstmeier, RA/<br />

FA für Insolvenzrecht und für Arbeitsrecht,<br />

Köln.<br />

Wolters Kluwer Deutschland GmbH • Kundenservice • Heddesdorfer Str. 31 a • 56564 Neuwied<br />

Telefon 02631 8012222 • Fax 02631 8012223 • info-wkd@wolterskluwer.com • www.wolterskluwer.de<br />

Mit Ausblick auf die Reform<br />

zum Insolvenzanfechtungsund<br />

Konzerninsolvenzrecht<br />

Bereits berücksichtigt:<br />

die neue EuInsVO<br />

Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier (Hrsg.)<br />

Insolvenzrecht<br />

Kommentar<br />

3. Auflage 2017, ca. 2.900 Seiten,<br />

gebunden, ca. € 189,–<br />

ISBN 978-3-472-08669-7<br />

Vorauflagen erschienen unter<br />

»Fachanwalts-Kommentar<br />

Insolvenzrecht«<br />

In Vorbereitung für Oktober <strong>2016</strong><br />

Versandkostenfrei bestellen<br />

shop.wolterskluwer.de<br />

<br />

Anforderungen an ein schlüssiges Sanierungskonzept<br />

für ein Unternehmen in der<br />

Krise aus Sicht eines Gläubigers<br />

BGH, Urt. v. 12. 05.<strong>2016</strong> – IX ZR 65/14, ZInsO <strong>2016</strong>,<br />

1251ff.<br />

Leitsätze des Gerichts:<br />

1. Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit<br />

des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger<br />

kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er<br />

spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen<br />

Sanierungskonzeptes erlangt hat.<br />

2. Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen<br />

Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er<br />

in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des<br />

Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der<br />

Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und<br />

eine positive Fortführungsprognose.<br />

3. Der Gläubiger, der im Rahmen eines Sanierungsvergleichs<br />

quotal auf seine Forderungen verzichtet in der<br />

Annahme, andere Gläubiger verzichteten in ähnlicher<br />

Weise, kann von einer Sanierung des Schuldnerunternehmens<br />

allein durch diese Maßnahme nur ausgehen,<br />

wenn nach seiner Kenntnis die Krise allein auf Finanzierungsproblemen<br />

beruht, etwa dem Ausfall berechtigter<br />

Forderungen des Schuldners.<br />

4. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Sanierungskonzept<br />

des Schuldners fachmännisch zu prüfen oder prüfen<br />

zu lassen; er darf sich auf die Angaben des Schuldners<br />

oder dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzeptes<br />

verlassen, solange er keine Anhaltspunkte dafür<br />

hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Plan keine<br />

Chancen auf dauerhaften Erfolg bietet.<br />

5. Der Sanierungsplan des Schuldners muss nicht den formalen<br />

Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut<br />

für Wirtschaftsprüfer e.V. in dem IDW Standard S6<br />

(IDWS6) oder das Institut für die Standardisierung von<br />

Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen<br />

an Sanierungskonzepte (MaS) aufgestellt haben.<br />

Auszug aus der Begründung:<br />

a) Der Gläubiger ist hinsichtlich eines ernsthaften Sanierungsversuchs<br />

in der Regel auf die Informationen angewiesen,<br />

die ihm der Schuldner zur Verfügung stellt. Auf<br />

die Erteilung der erforderlichen Informationen muss der<br />

Gläubiger im Vorfeld einer Sanierungsvereinbarung im eigenen<br />

Interesse bestehen. Verzichtet er hierauf, handelt er<br />

mit Anfechtungsrisiko.<br />

aa) Der Gläubiger, dem ein Teilverzicht auf seine Forderung<br />

abverlangt wird, hat zum Inhalt des Sanierungsplans<br />

allerdings kein Auskunftsrecht gegen seinen Schuldner, insbesondere<br />

auch nicht zu dem wesentlichen Inhalt des Plans<br />

und zu der Frage, welche anderen Gläubiger mit welcher<br />

Quote bedient werden sollen und ob sie diesem Vorgehen<br />

zugestimmt haben. Der Schuldner muss einem Gläubiger<br />

auch keine entsprechende Prüfung ermöglichen (BGH,<br />

Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 97/06, WM 2007, 1579<br />

Rn. 9). Andererseits ist ein Gläubiger nicht verpflichtet,<br />

auf seine Forderung ganz oder teilweise zu verzichten und<br />

sich mit einer Quote zu begnügen (gegebenenfalls teilweise<br />

gegen Besserungsschein). Lässt er sich auf einen Vergleich<br />

ein, mit dem er deutlich besser gestellt werden soll, muss<br />

er zumindest so viele Informationen verlangen, dass er die<br />

Frage der möglichen Benachteiligung anderer Gläubiger<br />

nach dem Konzept des Schuldners einschätzen kann.<br />

Das Sanierungskonzept des Schuldners muss der Gläubiger<br />

allerdings nicht selbst fachmännisch überprüfen oder<br />

durch Sachverständige überprüfen lassen. Er darf vielmehr<br />

den Angaben des Schuldners oder seines beauftragten Sanierungsberaters<br />

vertrauen, solange er keine (erheblichen)<br />

Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder<br />

dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat.<br />

b) Eine Gläubigerbenachteiligung ist jedoch mit einem<br />

Sanierungskonzept nur dann nicht verbunden, wenn das<br />

Schuldnerunternehmen auf der Grundlage der gegenwärtigen<br />

Erkenntnisse dauerhaft saniert wird. Arbeitet das Unternehmen<br />

ständig mit Verlust, ist eine Sanierungsvereinbarung,<br />

mit der lediglich der gegenwärtige Schuldenstand<br />

reduziert wird, von vornherein nicht tragfähig, weil dann<br />

der erneute Anstieg der Schulden unausweichlich und der<br />

erneute Eintritt der Insolvenzreife absehbar ist.<br />

Anmerkung:<br />

Die Entscheidung des BGH ist eine der wichtigsten Weichenstellungen<br />

für Gläubiger, die von einem Unternehmen<br />

in der Krise außergerichtlich mit einem Vergleichsvorschlag<br />

konfrontiert werden, um eine Insolvenz abzuwenden und/<br />

oder das Unternehmen nachhaltig zu sanieren. Werden<br />

die darin niederlegten Grundsätze nicht beachtet, droht in<br />

einem nachfolgenden Insolvenzverfahren die Anfechtung<br />

geleisteter Zahlungen durch den Insolvenzverwalter. ~<br />

86 <strong>03</strong>/16 <strong>03</strong>/16 87<br />

Im Buchhandel erhältlich.

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