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Der Betriebsleiter 1-2/2017

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BETRIEBSTECHNIK<br />

Prüfungen durch<br />

„befähigte“ Personen<br />

Vom Kurzschluss<br />

zum Betriebsschluss?<br />

Mit regelmäßigen Prüfungen elektrischer Betriebsmittel<br />

und Anlagen auf der sicheren Seite<br />

Elektrische Betriebsmittel und<br />

Anlagen müssen regelmäßig<br />

überprüft werden. Damit tun sich<br />

viele Unternehmen schwer. Bei<br />

Nachlässigkeit drohen allerdings<br />

Strafen, und im Fall eines Falles<br />

zahlt die Versicherung nicht.<br />

Ein Checkup bei Kaffeemaschinen, Wasserkochern<br />

oder Radios – der Sinn leuchtet<br />

vielen nicht ein. Aber auch diese Geräte<br />

zählen laut der „DGUV-Vorschrift 3“ der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung zu den elektrischen<br />

Betriebsmitteln, die in Abständen<br />

von drei bis 24 Monaten auf Tauglichkeit zu<br />

untersuchen sind. Egal ob sie der Produktivität<br />

der Firma dienen oder nicht. Entscheidend<br />

ist, dass sie mit einem Stecker am<br />

Stromnetz hängen. Immer mehr Unternehmen<br />

verbieten inzwischen ihren Mitarbeitern,<br />

eigenes Equipment mitzubringen. Zu<br />

tun bleibt genug – an Computern, Monitoren,<br />

Verlängerungskabeln etc. Und nicht<br />

zuletzt – mit ungleich komplexeren Anforderungen<br />

– an Maschinen und Anlagen.<br />

„Selbst Tischventilatoren und der Staubsauger<br />

der Reinigungskraft müssen im Rahmen<br />

einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt<br />

werden. Die Bestimmungen sind<br />

umfassend und lassen keinen Spielraum“,<br />

so Marc-A. Eickholz, Leiter Technische<br />

Dienste der Niederberger Gruppe mit Sitz<br />

in Köln, die in Industrie- und Handelsobjekten<br />

die vorgeschriebenen Prüfungen<br />

durchführt. Viele Firmen engagieren inzwischen<br />

solche Spezialdienstleister, um auf<br />

Nummer Sicher zu gehen.<br />

Wer dagegen das Ganze – weil auf den<br />

ersten Blick skurril – nicht so genau nimmt,<br />

bewegt sich auf dünnem Eis. Mittlerweile<br />

nehmen die Berufsgenossenschaften (BG)<br />

Sünder ins Visier. Ignoriere ein Betrieb die<br />

Aufforderung zur Prüfung, drohe ihm ein<br />

Bußgeld von bis zu 10 000 Euro, so die BG<br />

Holz und Metall. Kommen durch die Nachlässigkeit,<br />

etwa bei einem Stromschlag, Personen<br />

zu Schaden, wird der Unternehmer<br />

für die gesamten Kosten – von der Versorgung<br />

des Verletzten bis zu den Reha-Maßnahmen<br />

– in Regress genommen.<br />

Bricht ein Feuer aus, steht sogar die Existenz<br />

auf dem Spiel. Die Versicherung muss<br />

bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen<br />

und Normen – die vertraglichen<br />

Obliegenheitspflichten – nicht zahlen. „Immerhin<br />

ein Drittel der Feuerschäden im gewerblichen<br />

Bereich gehen auf elektrische<br />

Defekte zurück“, so Nico Emde, Leiter Sachversicherung<br />

der Gossler, Gobert & Wolters<br />

Gruppe, eines führenden Industrieversicherungsmaklers.<br />

Emde: „Im Rahmen<br />

unserer Beratung weisen wir auch auf<br />

dieses Risiko hin; die meisten sind sich<br />

dessen durchaus bewusst.“<br />

Doch Einsicht und guter Wille allein schützen<br />

nicht vor Strafe. Die Prüfungen müssen<br />

durch dafür „befähigte“ Personen durchgeführt<br />

werden. Marc-A. Eickholz: „Das ist der<br />

eigentliche Knackpunkt; es herrscht vielfach<br />

Unklarheit darüber, wer tatsächlich befähigt<br />

ist.“ Viele Betriebe halten es für ausreichend,<br />

wenn jemand mit einem Prüfgerät umzugehen<br />

weiß, also darin eingewiesen wurde,<br />

ohne selbst eine elektrofachliche Ausbildung<br />

zu haben. Ein gefährlicher Irrtum.“<br />

In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit<br />

sind die Anforderungen klar definiert:<br />

eine Berufsausbildung, zum Beispiel<br />

zum Elektro-, Automatisierungs- oder Telekommunikationstechniker<br />

oder eine andere<br />

für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende<br />

elektrotechnische Qualifikation.<br />

Dazu gehört laut BG Holz und Metall eine<br />

nachgewiesene Zeit im Berufsleben im Umgang<br />

mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln<br />

und die Durchführung mehrerer Prüfungen<br />

pro Jahr. „Es gibt keine starren Fristen. Die<br />

unterschiedlichen Technologien und Nutzungsumgebungen,<br />

etwa in Werkstatt, Produktion,<br />

Büros oder Sozialräumen, bedingen<br />

auch unterschiedliche Prüfperioden. Planung<br />

und Umsetzung verantworten in der<br />

Regel die Beauftragten für Arbeitssicherheit“,<br />

so Marc-A. Eickholz von der<br />

Niederberger Gruppe. Dafür geradestehen<br />

muss der Unternehmer aber persönlich. Es<br />

sei denn, er hat seine Pflichten wirksam auf<br />

einen Mitarbeiter übertragen. Das Risiko<br />

halst sich aber kaum jemand auf.<br />

<strong>Der</strong> im Fall eines Falles zu führende<br />

Nachweis, allen Anforderungen mit Sorgfalt<br />

nachgekommen zu sein, kann schwierig<br />

werden. „<strong>Der</strong> Verantwortungsumfang und<br />

das Haftungsrisiko im Unternehmen hängt<br />

von den tatsächlichen Betriebsabläufen –<br />

der ‚gelebten Organisation des Unternehmens<br />

– ab“, so Professor Thomas<br />

Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

und Experte für Arbeitssicherheit in<br />

Münsing. Wilrich: „Dies klingt zwar nach<br />

dem typischen juristischen ‚Es kommt<br />

drauf an‘. Aber es ist die Wahrheit.“<br />

Bild: Fotolia<br />

www.niederberger-gruppe.de<br />

Im Fokus<br />

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Nachhaltigkeit<br />

12 <strong>Der</strong> <strong>Betriebsleiter</strong> 1-2/<strong>2017</strong>

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