Der Betriebsleiter 1-2/2017
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BETRIEBSTECHNIK<br />
Prüfungen durch<br />
„befähigte“ Personen<br />
Vom Kurzschluss<br />
zum Betriebsschluss?<br />
Mit regelmäßigen Prüfungen elektrischer Betriebsmittel<br />
und Anlagen auf der sicheren Seite<br />
Elektrische Betriebsmittel und<br />
Anlagen müssen regelmäßig<br />
überprüft werden. Damit tun sich<br />
viele Unternehmen schwer. Bei<br />
Nachlässigkeit drohen allerdings<br />
Strafen, und im Fall eines Falles<br />
zahlt die Versicherung nicht.<br />
Ein Checkup bei Kaffeemaschinen, Wasserkochern<br />
oder Radios – der Sinn leuchtet<br />
vielen nicht ein. Aber auch diese Geräte<br />
zählen laut der „DGUV-Vorschrift 3“ der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung zu den elektrischen<br />
Betriebsmitteln, die in Abständen<br />
von drei bis 24 Monaten auf Tauglichkeit zu<br />
untersuchen sind. Egal ob sie der Produktivität<br />
der Firma dienen oder nicht. Entscheidend<br />
ist, dass sie mit einem Stecker am<br />
Stromnetz hängen. Immer mehr Unternehmen<br />
verbieten inzwischen ihren Mitarbeitern,<br />
eigenes Equipment mitzubringen. Zu<br />
tun bleibt genug – an Computern, Monitoren,<br />
Verlängerungskabeln etc. Und nicht<br />
zuletzt – mit ungleich komplexeren Anforderungen<br />
– an Maschinen und Anlagen.<br />
„Selbst Tischventilatoren und der Staubsauger<br />
der Reinigungskraft müssen im Rahmen<br />
einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt<br />
werden. Die Bestimmungen sind<br />
umfassend und lassen keinen Spielraum“,<br />
so Marc-A. Eickholz, Leiter Technische<br />
Dienste der Niederberger Gruppe mit Sitz<br />
in Köln, die in Industrie- und Handelsobjekten<br />
die vorgeschriebenen Prüfungen<br />
durchführt. Viele Firmen engagieren inzwischen<br />
solche Spezialdienstleister, um auf<br />
Nummer Sicher zu gehen.<br />
Wer dagegen das Ganze – weil auf den<br />
ersten Blick skurril – nicht so genau nimmt,<br />
bewegt sich auf dünnem Eis. Mittlerweile<br />
nehmen die Berufsgenossenschaften (BG)<br />
Sünder ins Visier. Ignoriere ein Betrieb die<br />
Aufforderung zur Prüfung, drohe ihm ein<br />
Bußgeld von bis zu 10 000 Euro, so die BG<br />
Holz und Metall. Kommen durch die Nachlässigkeit,<br />
etwa bei einem Stromschlag, Personen<br />
zu Schaden, wird der Unternehmer<br />
für die gesamten Kosten – von der Versorgung<br />
des Verletzten bis zu den Reha-Maßnahmen<br />
– in Regress genommen.<br />
Bricht ein Feuer aus, steht sogar die Existenz<br />
auf dem Spiel. Die Versicherung muss<br />
bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen<br />
und Normen – die vertraglichen<br />
Obliegenheitspflichten – nicht zahlen. „Immerhin<br />
ein Drittel der Feuerschäden im gewerblichen<br />
Bereich gehen auf elektrische<br />
Defekte zurück“, so Nico Emde, Leiter Sachversicherung<br />
der Gossler, Gobert & Wolters<br />
Gruppe, eines führenden Industrieversicherungsmaklers.<br />
Emde: „Im Rahmen<br />
unserer Beratung weisen wir auch auf<br />
dieses Risiko hin; die meisten sind sich<br />
dessen durchaus bewusst.“<br />
Doch Einsicht und guter Wille allein schützen<br />
nicht vor Strafe. Die Prüfungen müssen<br />
durch dafür „befähigte“ Personen durchgeführt<br />
werden. Marc-A. Eickholz: „Das ist der<br />
eigentliche Knackpunkt; es herrscht vielfach<br />
Unklarheit darüber, wer tatsächlich befähigt<br />
ist.“ Viele Betriebe halten es für ausreichend,<br />
wenn jemand mit einem Prüfgerät umzugehen<br />
weiß, also darin eingewiesen wurde,<br />
ohne selbst eine elektrofachliche Ausbildung<br />
zu haben. Ein gefährlicher Irrtum.“<br />
In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit<br />
sind die Anforderungen klar definiert:<br />
eine Berufsausbildung, zum Beispiel<br />
zum Elektro-, Automatisierungs- oder Telekommunikationstechniker<br />
oder eine andere<br />
für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende<br />
elektrotechnische Qualifikation.<br />
Dazu gehört laut BG Holz und Metall eine<br />
nachgewiesene Zeit im Berufsleben im Umgang<br />
mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln<br />
und die Durchführung mehrerer Prüfungen<br />
pro Jahr. „Es gibt keine starren Fristen. Die<br />
unterschiedlichen Technologien und Nutzungsumgebungen,<br />
etwa in Werkstatt, Produktion,<br />
Büros oder Sozialräumen, bedingen<br />
auch unterschiedliche Prüfperioden. Planung<br />
und Umsetzung verantworten in der<br />
Regel die Beauftragten für Arbeitssicherheit“,<br />
so Marc-A. Eickholz von der<br />
Niederberger Gruppe. Dafür geradestehen<br />
muss der Unternehmer aber persönlich. Es<br />
sei denn, er hat seine Pflichten wirksam auf<br />
einen Mitarbeiter übertragen. Das Risiko<br />
halst sich aber kaum jemand auf.<br />
<strong>Der</strong> im Fall eines Falles zu führende<br />
Nachweis, allen Anforderungen mit Sorgfalt<br />
nachgekommen zu sein, kann schwierig<br />
werden. „<strong>Der</strong> Verantwortungsumfang und<br />
das Haftungsrisiko im Unternehmen hängt<br />
von den tatsächlichen Betriebsabläufen –<br />
der ‚gelebten Organisation des Unternehmens<br />
– ab“, so Professor Thomas<br />
Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
und Experte für Arbeitssicherheit in<br />
Münsing. Wilrich: „Dies klingt zwar nach<br />
dem typischen juristischen ‚Es kommt<br />
drauf an‘. Aber es ist die Wahrheit.“<br />
Bild: Fotolia<br />
www.niederberger-gruppe.de<br />
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12 <strong>Der</strong> <strong>Betriebsleiter</strong> 1-2/<strong>2017</strong>