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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2005<br />

IV. Unternehmen und Arbeitsstätten<br />

Bestandszahlen über Unternehmen und Arbeitsstätten sind <strong>für</strong> <strong>Thüringen</strong> noch nicht erhältlich,<br />

da – wie in den übrigen neuen Bundesländern und in Berlin (Ost) – eine Arbeitsstättenzählung<br />

nicht stattgefunden hat und der Aufbau eines Unternehmensregisters <strong>für</strong> statistische Verwendungszwecke<br />

noch nicht abgeschlossen ist. Angaben über Veränderungen auf diesem Gebiet können<br />

gegenwärtig aus der Gewerbeanzeigenstatistik entnommen werden.<br />

Das „Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften“<br />

vom 24. August 2002 hatte eine Neugestaltung der Gewerbeanzeigenstatistik zur<br />

Folge. Durch die Aufnahme von Angaben zum Geschlecht der Gewerbetreibenden kann nunmehr<br />

auch der Anteil der weiblichen Einzelunternehmer am Meldegeschehen dargestellt werden.<br />

Ab 2003 ist es auch möglich, den Nebenerwerb exakt zu erfassen.<br />

Zum 1. Dezember 2001 trat eine erneute Änderung der Insolvenzordnung in Kraft, die auch<br />

Auswirkungen auf die Insolvenzstatistik hat. Die jüngste Änderung dieser Rechtsvorschrift<br />

sieht u.a. die Möglichkeit der Stundung der Kosten <strong>für</strong> ein Insolvenzverfahren vor, wenn der<br />

Schuldner nicht in der Lage ist, diese aufzubringen. Auch die Verkürzung der „Wohlverhaltensphase“<br />

zur Erlangung der Restschuldbefreiung von sieben auf sechs Jahre dürfte zu einer ab<br />

2002 höheren Anzahl von Insolvenzverfahren geführt haben. Von daher ist ein Vergleich dieser<br />

Ergebnisse mit den Vorjahreszahlen nur eingeschränkt möglich.<br />

Gewerbeanzeigen<br />

Die von den Gewerbeämtern übergebenen Gewerbeanzeigen werden statistisch erfasst. Anzeigepflicht<br />

besteht <strong>für</strong> das Betreiben eines Gewerbes bzw. <strong>für</strong> selbständige Gewerbetreibende.<br />

Ausgenommen sind insbesondere die Urproduktion (z.B. nichtgewerbliche Unternehmen der<br />

Land- und Forstwirtschaft), freie Berufe im Sinne des Gewerberechts (z.B. freie wissenschaftliche,<br />

künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten) und die bloße Verwaltung eigenen<br />

Vermögens (z.B. eines Mietshauses).<br />

Gewerbeanmeldungen<br />

Ein Gewerbe ist anzumelden bei der Neuerrichtung eines Betriebes durch Neugründung oder<br />

Gründung nach Umwandlungsgesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung), beim Zuzug eines Betriebes<br />

aus einer anderen Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landratsamtes)<br />

und bei der Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes durch Rechtsformwechsel,<br />

Gesellschaftereintritt oder Erbfolge/Kauf/Pacht.<br />

Gewerbeummeldungen<br />

Ein Gewerbe ist umzumelden bei der Veränderung der Betriebstätigkeit und bei der Verlegung<br />

eines Betriebes innerhalb einer Gemeinde.<br />

Gewerbeabmeldungen<br />

Ein Gewerbe ist abzumelden bei der Aufgabe eines Betriebes durch vollständige Aufgabe oder<br />

Aufgabe nach Umwandlungsgesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung), beim Fortzug eines Betriebes<br />

in eine andere Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landratsamtes)<br />

und bei der Übergabe eines weiterhin bestehenden Betriebes durch Rechtsformwechsel,<br />

Gesellschafteraustritt oder Erbfolge/Verkauf/Verpachtung.<br />

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IV

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