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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2005<br />

VI. Produzierendes Gewerbe<br />

Unternehmen<br />

Ein Unternehmen ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen<br />

Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen und<br />

Betriebe sowie einschließlich der gewerblichen und nichtgewerblichen Unternehmensteile, die<br />

nicht zum Schwerpunkt der Produktion des Unternehmens gehören. Dementsprechend gelten<br />

auch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften als eigene Unternehmen. Die statistische Meldepflicht<br />

erfasst jedoch nicht die Zweigniederlassungen im Ausland. Unternehmen können Einbetriebs-,<br />

Mehrbetriebs- oder Mehrländerunternehmen sein. Zu Mehrländerunternehmen gehören<br />

Betriebe auch außerhalb <strong>Thüringen</strong>s.<br />

Betriebe<br />

Betriebe stellen örtliche Einheiten dar.<br />

Im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe sowie in der Energie- und Wasserversorgung sind<br />

Betriebe örtlich getrennte Niederlassungen einschließlich der zugehörigen und in der Nähe liegenden<br />

Verwaltungs-, Reparatur-, Montage- und Hilfsbetriebe.<br />

Im Baugewerbe gelten als Betriebe die örtlichen Betriebseinheiten des Baugewerbes. Dazu zählen<br />

Einbetriebsunternehmen des Baugewerbes und Niederlassungen (z.B. Hauptniederlassungen,<br />

Zweigniederlassungen, Filialen, örtlich getrennte Hauptverwaltungen) mit Schwerpunkt im Baugewerbe,<br />

die zu Unternehmen des Baugewerbes, des übrigen Produzierenden Gewerbes oder<br />

von sonstigen Wirtschaftszweigen gehören, sofern sie Bauleistungen <strong>für</strong> den Markt erbringen.<br />

Außerdem gehören dazu Arbeitsgemeinschaften des Baugewerbes. Baustellen gelten nur dann<br />

als Betrieb, wenn sie ein eigenes Bau- oder Lohnbüro haben.<br />

Fachlicher Betriebsteil<br />

Die fachliche Einheit fasst innerhalb eines Betriebes sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung<br />

einer Tätigkeit auf der Ebene einer vierstelligen Klasse der WZ 2003 beitragen. Die<br />

Festlegung nach fachlichen Betriebsteilen wird vorgenommen, wenn wirtschaftliche Tätigkeiten<br />

ausgeübt werden, die unterschiedlichen Wirtschaftszweigen zugeordnet werden können.<br />

Beschäftigte<br />

Zu den Beschäftigten zählen alle tätigen Personen, die am Ende des Monats oder Berichtszeitraumes<br />

bzw. zu einem bestimmten Stichtag in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb<br />

bzw. Unternehmen stehen. Des Weiteren gehören dazu tätige Inhaber und Mitinhaber, kaufmännisch,<br />

technisch und gewerblich Auszubildende sowie unbezahlt mithelfende Familienangehörige,<br />

soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit bzw. mindestens 55 Stunden<br />

im Monat im Betrieb tätig sind. Dabei zählen zu den Arbeitern alle Lohnempfänger einschließlich<br />

der gewerblich Auszubildenden, Umschüler, Praktikanten und Heimarbeiter.<br />

Geleistete Arbeitsstunden<br />

Geleistete Arbeitsstunden im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe sind die tatsächlich geleisteten<br />

(nicht die bezahlten) Stunden aller tätigen Personen (einschließlich Heimarbeiter). Einzubeziehen<br />

sind auch geleistete Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden.<br />

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