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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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XVI<br />

424<br />

XVI. Öffentliche Finanzen und Steuern<br />

darstellen (z.B. Baumaßnahmen, Erwerb und Verkauf von Sachvermögen, Zuweisungen und Zuschüsse<br />

<strong>für</strong> Investitionen, sonstige Vermögensübertragungen, Darlehensgewährungen und -rückflüsse),<br />

bereinigt um die Zahlungen von gleicher Ebene.<br />

Besondere Finanzierungsvorgänge<br />

Dazu zählen auf der Einnahmenseite Schuldenaufnahmen und Entnahmen aus Rücklagen, auf der<br />

Ausgabenseite stehen dem gegenüber Schuldentilgungen, Zuführungen an Rücklagen sowie<br />

Deckung von Vorjahresfehlbeträgen (Sollfehlbeträge).<br />

Steuern<br />

Neben den längerfristigen Steuerstatistiken werden die kassenmäßigen Steuereinnahmen der<br />

öffentlichen Haushalte vierteljährlich und jährlich, untergliedert nach einzelnen Steuerarten, nachgewiesen.<br />

Einbezogen werden alle Zahlungseingänge (Steuereinnahmen) im jeweiligen Berichtszeitraum,<br />

unabhängig davon, <strong>für</strong> welchen Zeitraum sie gezahlt wurden. Bestandteil der Steuerstatistik<br />

ist auch der jährliche Realsteuervergleich. Er beinhaltet u.a. Angaben über das Istaufkommen,<br />

die Grundbeträge und die Hebesätze von Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer sowie über<br />

die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage.<br />

Realsteuern<br />

Realsteuern (auch Objekt- oder Sachsteuern genannt) sind Steuern, die auf einzelnen Vermögensgegenständen<br />

lasten. Sie werden bei Denjenigen erhoben, denen die Gegenstände zuzurechnen<br />

sind. Zu den Realsteuern zählen die Grundsteuern (Grundsteuer A <strong>für</strong> land- und forstwirtschaftliche<br />

Betriebe, Grundsteuer B <strong>für</strong> bebaute und unbebaute Grundstücke) und die Gewerbesteuer (brutto).<br />

Das Aufkommen aus Realsteuern steht nach Artikel 106 Abs. 6 GG grundsätzlich den Gemeinden zu.<br />

Realsteueraufbringungskraft<br />

Die Realsteueraufbringungskraft gibt an, wie hoch das Realsteueristaufkommen in den einzelnen<br />

Gemeinden gewesen wäre, wenn alle Gemeinden bei jeder der einzelnen Realsteuerarten den<br />

gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz angewandt hätten.<br />

Steuereinnahmekraft<br />

Unter Steuereinnahmekraft versteht man die Realsteueraufbringungskraft erhöht um die Gemeindeanteile<br />

an der Einkommen- und Umsatzsteuer und verringert um die Gewerbesteuerumlage.<br />

Fundierte Schulden<br />

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, soweit sie durch Übernahme einer besonderen Schuldverpflichtung<br />

oder durch Schuldurkunde fundiert sind.<br />

Schuldenstand<br />

Im Schuldenstand werden alle Schulden nachgewiesen, <strong>für</strong> die die Berichtsstelle Schuldner ist.<br />

Schuldenaufnahmen und sonstige Zugänge<br />

Dazu zählen die neu aufgenommenen Schulden mit dem Nennwert ohne Abzug eines Disagios und<br />

sonstige Schuldenzugänge, die keine Haushaltsmittel zugeführt haben (z.B. Eingliederung vorher<br />

selbständiger Sonderrechnungen).<br />

Tilgungen und sonstige Abgänge<br />

Das sind alle zurückgezahlten Schuldbeträge, unabhängig von ihrer Fälligkeit, und sonstige Schuldenabgänge,<br />

die keine Haushaltsmittel entzogen haben (z.B. Ausgliederung).<br />

TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2005

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