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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2005<br />

XV. Öffentliche Sozialleistungen<br />

Die öffentlichen Sozialleistungen umfassen eine Vielzahl von Leistungen, von der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung über Kindergeld und Wohngeld bis zur<br />

Jugendhilfe und Sozialhilfe, aber auch die Versorgung von schwer behinderten Menschen und<br />

Pflegebedürftigen.<br />

Seit 1.1.2003 ist als neues Sozialleistungsgesetz das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung<br />

im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft. Bei dieser Sozialleistung handelt<br />

es sich um eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die älteren bzw. dauerhaft voll<br />

erwerbsgeminderten Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dienen soll. Dieser Personenkreis<br />

erhält bei Bedürftigkeit ab 1.1.2003 keine Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz<br />

(BSHG) mehr, sondern Leistungen nach dem GSiG.<br />

Einige <strong>Statistik</strong>en erfolgen in mehrjährlichem Abstand, so die Pflegestatistik, die <strong>Statistik</strong> über<br />

Einrichtungen der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen (vierjährlich, letzte Veröffentlichung<br />

im Jahrbuch, Ausgabe 2004; nächste Veröffentlichung in Ausgabe 2008) und die <strong>Statistik</strong><br />

der schwer behinderten Menschen (zweijährlich, letzte Veröffentlichung im Jahrbuch, Ausgabe<br />

2004; nächste Veröffentlichung in Ausgabe 2006).<br />

Bei Berechnungskennziffern, die auf die Bevölkerung bezogen wurden, liegt, wenn nicht anders<br />

vermerkt, die mittlere Bevölkerung des jeweiligen Jahres zugrunde.<br />

Ambulante Pflegeeinrichtungen<br />

Hierbei handelt es sich um Pflegedienste, die<br />

- selbständig wirtschaften,<br />

- unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer<br />

Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen und<br />

- durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur ambulanten Pflege zugelassen sind<br />

oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen<br />

gelten.<br />

Stationäre Pflegeeinrichtungen<br />

Das sind voll- und teilstationäre Pflegeheime,<br />

- die selbständig wirtschaften,<br />

- in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft<br />

gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) und/oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär)<br />

untergebracht und verpflegt werden können und<br />

- die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur voll-, teilstationären Pflege und/<br />

oder Kurzzeitpflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI<br />

genießen und danach als zugelassen gelten.<br />

Pflegebedürftige<br />

Laut Pflegeversicherungsgesetz gelten solche Personen als pflegebedürftig, die wegen einer<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung voraussichtlich <strong>für</strong> mindestens<br />

sechs Monate der Hilfe bedürfen. Die Einstufung in die Pflegestufen I bis III erfolgt durch den<br />

Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.<br />

Behinderung<br />

Eine Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung,<br />

die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Sie ist als<br />

Grad der Behinderung – nach Zehnergraden abgestuft – von 20 bis 100 festzustellen.<br />

393<br />

XV

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