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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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XV<br />

396<br />

XV. Öffentliche Sozialleistungen<br />

sowie pflegerisch und erzieherisch betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal<br />

verfügen und <strong>für</strong> die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare<br />

Genehmigung vorliegt.<br />

Kinderkrippen<br />

In diesen Einrichtungen werden in einer oder mehreren Gruppen ausschließlich Kinder unter drei<br />

Jahren betreut.<br />

Kindergärten<br />

Es handelt sich um Einrichtungen, in denen in einer oder mehreren Gruppen ausschließlich<br />

Kinder im Alter ab drei Jahren (in <strong>Thüringen</strong> ab zwei Jahren und sechs Monaten möglich) bis zum<br />

Schuleintritt betreut werden.<br />

Horte<br />

Diese Einrichtungen dienen ausschließlich der Betreuung von Schulkindern. Die Mehrzahl der<br />

Horte in <strong>Thüringen</strong> gehören zu den staatlichen Schulen. Diese Horte werden statistisch nicht<br />

erfasst. In den Tabellen sind deshalb nur Horte der freien Träger der Jugendhilfe enthalten.<br />

Verfügbare Plätze<br />

Es sind die <strong>für</strong> eine normale Belegung zugelassenen Plätze bzw. Betten. In der Regel sind sie mit<br />

den genehmigten Plätzen gleichzusetzen. Die Angaben lassen keine Aussage über die Belegung<br />

der Plätze zu.<br />

Tätige Personen<br />

Das sind Personen, die in Voll-, Teilzeit oder nebenberuflich beschäftigt sind. Ehrenamtlich<br />

Tätige sind in dieser <strong>Statistik</strong> nicht enthalten. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> Personen, die in Jugendbehörden<br />

und Geschäftsstellen in anderen Bereichen als denen der Jugendhilfe tätig sind.<br />

Leistungsempfänger<br />

Leistungsempfänger sind Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungsgeld<br />

erhalten. Gezählt werden die Leistungsfälle in der Zahlperiode, in die der 15. des Monats<br />

fällt.<br />

Arbeitslosengeld<br />

Das Arbeitslosengeld ist als Leistung der Arbeitslosenversicherung eine Entgeltersatzleistung.<br />

Sie soll Demjenigen, der eine Arbeit verloren hat und keine neue Arbeitsstelle finden kann,<br />

teilweise den Entgeltausfall ersetzen.<br />

Arbeitslosenhilfe<br />

Arbeitslosenhilfe ist – anders als das Arbeitslosengeld – keine auf Beiträgen beruhende Sozialversicherungsleistung.<br />

Sie wird ohne Beitragszahlung aus Steuermitteln denjenigen arbeitslosen<br />

Arbeitnehmern gewährt, die keinen Anspruch auf das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld<br />

haben oder deren Anspruch auf die Leistung bereits erschöpft ist. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger<br />

bedürftig ist.<br />

Eingliederungshilfe, -geld<br />

Die Eingliederungshilfe ist eine auf sechs Monate befristete Sozialleistung <strong>für</strong> die erste Eingliederungsphase<br />

von Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlinge mit einheitlichem<br />

pauschalierten Bemessungsentgelt.<br />

TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2005

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