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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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XV<br />

394<br />

XV. Öffentliche Sozialleistungen<br />

Art der Behinderung<br />

Sie bezeichnet die funktionelle und anatomische Veränderung an Gliedmaßen bzw. Organen.<br />

Schwer behinderte Menschen<br />

Als schwer behindert gelten Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung<br />

von 50 oder mehr zuerkannt worden ist.<br />

Wohngeld<br />

Es wird als Zuschuss des Landes zu den Aufwendungen <strong>für</strong> den Wohnraum gewährt und dient der<br />

wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.<br />

Allgemeines Wohngeld bzw. besonderer Mietzuschuss<br />

Allgemeines Wohngeld (ehemals Tabellenwohngeld) kann als Miet- und Lastenzuschuss bewilligt<br />

werden, wenn die Aufwendungen <strong>für</strong> eine angemessene Wohnung im Verhältnis zum Haushaltseinkommen<br />

unzumutbar hoch sind. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich nach Haushaltsgröße,<br />

Familieneinkommen und Wohnkosten, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt<br />

werden.<br />

Für die Gewährung von besonderem Mietzuschuss (ehemals pauschaliertes Wohngeld) kommen<br />

grundsätzlich nur Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe bzw. Kriegsopfer<strong>für</strong>sorge<br />

außerhalb von Einrichtungen in Betracht. Die Empfänger erhalten den besonderen Mietzuschuss<br />

im Rahmen dieser Hilfeleistungen. Dessen Höhe wird seit dem 1.1.2001 mit geringfügigen Ausnahmen<br />

in Anlehnung an die Berechnung des allgemeinen Wohngeldes bestimmt.<br />

In den Tabellen ist die Anzahl der Wohngeldempfängerhaushalte am 31.12. einschließlich der<br />

rückwirkend bewilligten Fälle aus dem 1. Vierteljahr des Folgejahres nachgewiesen.<br />

Voll erwerbsgeminderte Personen<br />

Hierbei handelt es sich um volljährige Personen im Alter zwischen 18 und 65 Jahren. Sie sind im<br />

Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches SGB dauerhaft voll erwerbsgemindert.<br />

Sozialhilfe<br />

Leistungen der Sozialhilfe erhält jede Person, die sich in einer Notlage befindet und sich nicht<br />

selbst helfen kann bzw. die erforderliche Hilfe weder von Angehörigen noch von Trägern anderer<br />

Sozialleistungen erhält. Gegenstand der <strong>Statistik</strong> der Sozialhilfeempfänger sind die im Rahmen<br />

des Bundessozialhilfegesetzes gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und die vielfältigen<br />

Hilfen in besonderen Lebenslagen. Einmalige Leistungen werden nur in den Ausgaben und Einnahmen<br />

der Sozialhilfe erfasst.<br />

Regelleistungen<br />

Sie werden entsprechend dem Asylbewerberleistungsgesetz entweder als Grundleistungen oder<br />

in besonderen Fällen in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.<br />

Auf Grund des In-Kraft-Tretens des ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes<br />

wurden seit dem 1.6.1997 Regelleistungen ausschließlich als Grundleistungen gewährt.<br />

Ab 1.6.2000 können in besonderen Fällen Leistungen wieder als Hilfe zum Lebensunterhalt und<br />

Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt werden.<br />

Grundleistungen<br />

Sie dienen der Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung,<br />

Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und<br />

TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2005

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