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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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XVI<br />

426<br />

XVI. Öffentliche Finanzen und Steuern<br />

Bemessungsgrundlage ist das nach § 2 EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen. Es ergibt sich<br />

aus der Summe der zutreffenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,<br />

selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung<br />

sowie sonstigen Einkünften unter Berücksichtigung von Hinzurechnungs- und Abzugsbeträgen<br />

(= Gesamtbetrag der Einkünfte), nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen<br />

(= Einkommen) und anderer Freibeträge (= zu versteuerndes Einkommen). Einkünfte sind<br />

bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den Übrigen ist es der Überschuss der Einnahmen<br />

über die Werbungskosten.<br />

Die möglichst vollständige Erfassung aller Lohn- und Einkommensteuerfälle ist unter anderem<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Lohn- und Einkommensteuer sowie <strong>für</strong><br />

die Bestimmung der Zerlegungsanteile der Länder <strong>für</strong> die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten<br />

Lohnsteuerbeträge. Wegen der dazu erforderlichen Bindung an die Veranlagungstermine<br />

liegen die Ergebnisse erst relativ spät vor.<br />

Körperschaftsteuer<br />

Die Körperschaftsteuer wird, analog der Lohn- und Einkommensteuer bei natürlichen Personen,<br />

auf die Einkommen juristischer Personen erhoben.<br />

Gewerbesteuer<br />

(Ergebnisse zur Gewerbesteuer wurden zuletzt im Jahrbuch, Ausgabe 2003 veröffentlicht; neue<br />

Daten erscheinen im Jahrbuch, Ausgabe 2006.)<br />

Die Gewerbesteuer gehört zu den Realsteuern, die im Gegensatz zu den Personensteuern (z.B.<br />

Einkommen- und Körperschaftsteuer) nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt,<br />

sondern sie besteuert eine Sache, den im Gewerbebetrieb erwirtschafteten Ertrag.<br />

Die Gewerbesteuer mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn und beeinflusst somit<br />

auch die Höhe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Ihr unterliegt jeder Gewerbebetrieb,<br />

soweit er im Inland betrieben wird. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betriebe, die Land- und<br />

Forstwirtschaft, freie Berufe oder andere selbständige Arbeiten ausüben. Besteuerungsgrundlage<br />

ist der Gewerbeertrag.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

(Ergebnisse zur Erbschaft- und Schenkungsteuer wurden zuletzt im Jahrbuch, Ausgabe 2004<br />

veröffentlicht; neue Daten erscheinen im Jahrbuch, Ausgabe 2009.)<br />

Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur<br />

Erbschaftsteuer. Sie soll eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Schenkung zu Lebzeiten<br />

verhindern. Besteuerungsgrundlage <strong>für</strong> die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige<br />

Erwerb. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind dem Erwerb von Todes wegen und<br />

Schenkung unter Lebenden die Nachlassverbindlichkeiten wie die Bestattungskosten des Erblassers<br />

sowie die Kosten der Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs abzuziehen.<br />

Ohne Nachweis kann hier<strong>für</strong> insgesamt ein Pauschbetrag von 10 300 EUR abgezogen werden.<br />

Die Höhe des Erwerbs wird um die dem Erwerber zustehenden sachlichen und persönlichen<br />

Steuerbefreiungen gekürzt. Sie unterscheiden sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklassen)<br />

des Erwerbers zum Erblasser.<br />

TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2005

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