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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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XVII<br />

494<br />

XVII. Löhne und Gehälter<br />

Bruttoverdienst<br />

Als Bruttoverdienst gilt der vereinbarte Verdienst einschließlich Zulagen und Zuschläge sowie<br />

Provisionen und Prämien, soweit sie den Beschäftigten <strong>für</strong> ihre Arbeitsleistung im Erhebungszeitraum<br />

gezahlt wurden und es sich nicht um einmalige Jahreszahlungen wie z.B. Jahresabschlussprämien<br />

und Gewinnanteile handelt.<br />

Gesellen<br />

Zu den Gesellen gehören alle Arbeiter, die in dem Handwerk, das der sie beschäftigende Handwerker<br />

selbständig ausübt, die Gesellenprüfung abgelegt haben. Als Gesellen der handwerklichen<br />

Fachrichtung sind auch diejenigen Personen einzustufen, die auf Grund langjähriger<br />

Berufserfahrung, aber ohne Ablegung einer Gesellenprüfung in der Weise wie gelernte Gesellen<br />

und diesen im Betrieb gleichgestellt, tätig sind. Dies jedoch nur, wenn sie vollwertig auf dem<br />

Fachgebiet tätig sind, <strong>für</strong> das der selbständige Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist.<br />

Übrige Arbeiter<br />

Zu den übrigen Arbeitern gehören alle Arbeiter, die auf Grund ihrer Berufsausbildung und ihrer<br />

Tätigkeit nicht als Gesellen der handwerklichen Fachrichtung angesehen werden können, z.B.<br />

Gesellen anderer handwerklicher Fachrichtungen, übrige Facharbeiter, auch wenn sie auf ihrem<br />

Fachgebiet eine der Gesellenprüfung vergleichbare Prüfung abgelegt haben, angelernte und<br />

ungelernte „Arbeiter ohne bestandene Gesellenprüfung“, soweit sie nicht den Gesellen gleichgestellt<br />

und vollwertig in der handwerklichen Fachrichtung tätig sind, <strong>für</strong> die der selbständige Handwerker<br />

in die Handwerksrolle eingetragen ist, ferner Hilfsarbeiter, Fahrpersonal, Betriebsarbeiter.<br />

TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2005

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