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ZAP-2018-08

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Kraft getreten (BGBl I, S. 3352). Das NetzDG, von<br />

vielen auch Facebook-Gesetz genannt, richtet<br />

sich gegen Hetze und gefälschte Meldungen<br />

(Fake News) in sozialen Netzwerken. Bei Verstößen<br />

gegen Verpflichtungen aus dem Gesetz<br />

sieht das NetzDG z.T. empfindliche Geldbußen<br />

(bis 50 Mio. €) gegen die Netzwerkbetreiber vor.<br />

Auf Grundlage von § 4 Abs. 4 S. 2 NetzDG hat nun<br />

das Bundesjustizministerium im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium des Innern, dem<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie<br />

und dem Bundesministerium für Verkehr und<br />

digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze<br />

über die Ausübung des Ermessens der<br />

Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens<br />

und bei der Bemessung der Geldbußen<br />

erlassen.<br />

Die konkrete Bußgeldzumessung geschieht in<br />

einem relativ komplizierten Verfahren, bei dem<br />

u.a. auch das betroffene soziale Netzwerk nach<br />

Größe zu klassifizieren ist und die Tatumstände<br />

und -folgen von „leicht“ bis „außerordentlich<br />

schwer“ einzuordnen sind. Hier geben die Leitlinien<br />

die nötigen Anhaltspunkte für die Ausübung<br />

des behördlichen Ermessens.<br />

Die NetzDG-Bußgeldleitlinien sind auf der Internetseite<br />

des Bundesjustizministeriums als PDF-<br />

Dokument veröffentlicht und können unter der<br />

Adresse www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/<br />

Themen/Fokusthemen/NetzDG_Bußgeldleitlinien.html<br />

abgerufen werden.<br />

[Quelle: BMJV]<br />

Überarbeiteter Leitfaden für die<br />

Abwicklung von Kanzleien<br />

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihre „Hinweise<br />

für die Tätigkeit des Abwicklers“ überarbeitet.<br />

Die Hinweise geben einen Überblick<br />

über die Aufgaben des Abwicklers und seine<br />

Befugnisse. So wird etwa auf die Aspekte „Geldund<br />

Postverkehr“ (neuerdings einschließlich beA),<br />

Beschäftigten- und sonstige Vertragsverhältnisse,<br />

Mandate und Haftung sowie auch auf die Vergütung<br />

des Abwicklers eingegangen.<br />

Die Leitlinien der BRAK verstehen sich lediglich als<br />

Empfehlungen, stellen jedoch im Wesentlichen<br />

auch eine Zusammenfassung der Rechtslage dar.<br />

Erforderlich wurde die Aktualisierung durch eine<br />

Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung und<br />

Gesetzeslage. Zu berücksichtigen waren u.a.:<br />

• die Ende 2016 in Kraft getretenen RAVPV<br />

sowie die jüngste BRAO-Reform,<br />

• die Verlängerung der Aktenaufbewahrungsfrist<br />

von fünf auf sechs Jahre,<br />

• die Rechtsprechung zum Verhältnis von Abwickler<br />

und Insolvenzverwalter.<br />

Die neuen Hinweise sind in <strong>ZAP</strong> F. 23, S. 1121 (in<br />

dieser Ausgabe) in vollständiger Fassung abgedruckt.<br />

[Quelle: BRAK]<br />

Neues Rechtsanwalts- und ReNo-<br />

Fachangestellten-Merkblatt<br />

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat darauf<br />

hingewiesen, dass sein Vereinsvorstand das<br />

aktualisierte „Rechtsanwalts- und ReNo-Fachangestelltenmerkblatt<br />

<strong>2018</strong>“ verabschiedet hat.<br />

Das Merkblatt wurde in wichtigen Punkten überarbeitet,<br />

so bestand Aktualisierungsbedarf insbesondere<br />

im Hinblick auf die Vergütung der<br />

Überstunden, die Arbeitszeitmodelle sowie beim<br />

Urlaubsanspruch. Auch der vom DAV erarbeitete<br />

Musterarbeitsvertrag wurde an die aktuellen<br />

gesetzlichen Vorgaben angepasst.<br />

Das DAV-Merkblatt soll eine Orientierungshilfe<br />

für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im<br />

Hinblick auf die Beschäftigung, Vergütung und<br />

Förderung der Weiterbildung des Kanzleipersonals<br />

bieten. So enthält es u.a. eine Liste der<br />

Mindestbestandteile für einen Arbeitsvertrag,<br />

Vorschläge für die wöchentliche Arbeitszeit (laut<br />

DAV 38–40 Stunden) und zur Mindestvergütung<br />

(ab 1.800 €/Monat bei einer 40-Stundenwoche,<br />

wobei der DAV selbst zugesteht, dass<br />

dieser gesetzliche Mindestlohn für das qualifizierte<br />

Kanzleipersonal keine angemessene Vergütung<br />

darstellt) sowie für etwaige Sonderzahlungen,<br />

Urlaub und Fortbildung.<br />

Das neue Merkblatt sowie einen Musterarbeitsvertrag<br />

finden Interessierte auf der Internetseite<br />

des DAV unter https://anwaltverein.de/de/reno#-<br />

panel-merkblaetter.<br />

[Quelle: DAV]<br />

366 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong>

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