ZAP-2018-08
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Miete/Nutzungen Fach 4 R, Seite 911<br />
Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2017<br />
Praxishinweise:<br />
• Die Rüge ist immer dann erforderlich, wenn der Mieter die Miete bereits gezahlt hat, also z.B. auch bei<br />
einer Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegenüber Vermieteransprüchen.<br />
• Keine Rüge ist erforderlich, wenn der Mieter die Miete – teilweise – nicht gezahlt hat und der Vermieter<br />
diesen Anspruch einklagt. In diesem Fall kann der Vermieter sich gegenüber dem Zahlungs- und ggf.<br />
auch Räumungsanspruch unter Berufung auf eine Teilunwirksamkeit der Mietpreisabrede gem. § 556g<br />
Abs. 1 BGB verteidigen.<br />
• Beachtet werden muss dabei aber, dass das Mietverhältnis in diesem Fall auch schon bei einem<br />
geringeren Rückstand gekündigt werden kann, da dieser nur mehr als eine Monatsmiete bei zwei aufeinanderfolgenden<br />
Monaten bzw. ansonsten zwei Monatsmieten der preisrechtlich zulässigen Miete<br />
betragen muss.<br />
7. Auskunftsanspruch<br />
Da der Mieter unter Umständen die für die Beurteilung einer Mietpreiswidrigkeit und einer<br />
entsprechenden Rüge erforderlichen Tatsachen nicht kennt, hat ihm der Gesetzgeber in § 556g Abs. 3<br />
BGB einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter eingeräumt. Dieser Anspruch bezieht sich<br />
auch auf die Ausnahmetatbestände, also z.B. auch auf die bisherige Vormiete gem. § 556e Abs. 1 BGB.<br />
Der Vermieter schuldet nur die Angabe der Höhe dieser Miete. Die Auskunft ist nämlich eine reine<br />
Wissenserklärung. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen, insbesondere einer Kopie des Vormietvertrags,<br />
egal ob geschwärzt oder nicht, steht dem Mieter nach ganz herrschender Auffassung nicht zu.<br />
Der Auskunftsanspruch ist deshalb nach Ansicht des AG Charlottenburg (Urt. v. 31.8.2017 – 203 C 232/17<br />
m. Anm. BÖRSTINGHAUS jurisPR-MietR 21/2017 Anm. 3) durch Erfüllung erloschen, wenn der Vermieter<br />
dem Mieter das Datum des Vertragsschlusses mit dem Vormieter und die Höhe der Miete mitgeteilt hat.<br />
IV. Schriftform<br />
Ursprünglich diente das Schriftformerfordernis nur dem Erwerberschutz. Der in den Mietvertrag gem. § 566<br />
BGB eintretende Erwerber sollte sich über alle Abreden, in die er eintrat, informieren können. Inzwischen<br />
hat der BGH und hier insbesondere der XII. Senat aber auch weitere Schutzzwecke, insbesondere über die<br />
Warn- und Beweisfunktion, für die jeweiligen Vertragspartner anerkannt. Da der Wirksamkeit einer<br />
Befristung gerade in der Gewerberaummiete eine hohe wirtschaftliche Bedeutung zukommt, versuchen die<br />
Vertragspartner schon seit Jahren, eventuellen Schriftformmängeln nicht sofort die Kündbarkeit folgen zu<br />
lassen. Dazu wurden in der Vergangenheit meist Schriftformheilungsklauseln wie<br />
„Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, (…) jederzeit alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen<br />
abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gem. § 550 BGB, insbesondere im<br />
Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Nachtrags sowie weiteren Nachträgen, Genüge zu tun, und bis dahin<br />
den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen.“<br />
oder Ähnliches vereinbart. Bereits in der Vergangenheit hatte der XII. Senat entschieden, dass eine<br />
solche Klausel mit § 550 BGB insofern nicht vereinbar ist, als sie einen Erwerber (BGHZ 200, 98 = NJW<br />
2014, 1<strong>08</strong>7 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 36 m. Anm. EISENSCHMID; DITTERT jurisPR-MietR 9/2014 Anm. 4;<br />
STREYL NZM 2015, 28; EMMERICH JuS 2014, 239) oder einen in den Mietvertrag eintretenden Nießbrauchsberechtigten<br />
(BGH NJW 2014, 2102 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 38 m. Anm. EISENSCHMID; BIEBER GE 2014,<br />
842; SCHMID MietRB 2014, 231; LAMMEL jurisPR-MietR 16/2014 Anm. 3; STREYL NZM 2015, 28; EL-ISHMAWI BB<br />
2014, 1806) aufgrund dieser Klausel verpflichten könnte, von einer ordentlichen Kündigung wegen eines<br />
nicht aus seiner Vertragszeit stammenden Schriftformmangels Abstand zu nehmen. Damals war jeweils<br />
offengeblieben, ob eine solche Schriftformheilungsklausel auch die ursprünglichen Vertragspartner an<br />
einer Kündigung gem. § 550 BGB hindert.<br />
Das hat der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung jetzt aber auch so für die ursprünglichen<br />
Vertragspartner so gesehen. Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong> 379