ZAP-2018-08
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Eilnachrichten <strong>2018</strong> Fach 1, Seite 63<br />
Bank- und Kreditwesen<br />
Negativzinsen: Wirksamkeit von AGB<br />
(LG Tübingen, Urt. v. 26.1.<strong>2018</strong> – 4 O 187/17) • Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank, mit denen<br />
bei Sicht-, Termin- und Festgeldeinlagen im Verhältnis zu Verbrauchern Negativzinsen eingeführt<br />
werden, sind dann nach § 307 BGB unwirksam, wenn davon auch Altverträge erfasst werden, die ohne<br />
eine Entgeltpflicht des Kunden geschlossen wurden. Hinweis: Mit diesem Urteil wird bei bestehenden<br />
Altverträgen den Sparern die Sicherheit gegeben, dass nicht einseitig eine Einführung von negativen<br />
Strafzinsen erfolgen kann. Nicht geklärt ist hingegen weiterhin, ob eine Einführung für die Institute<br />
ökonomisch überhaupt notwendig ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 223/<strong>2018</strong><br />
Straßenverkehrsrecht<br />
Rettungsfahrzeug: Betriebsgefahr<br />
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.<strong>2018</strong> – 1 U 112/17) • Auch wenn ein bei Grün in eine Kreuzung einfahrender<br />
Verkehrsteilnehmer i.d.R. darauf vertrauen darf, dass der Querverkehr Rotlicht beachten muss und<br />
deshalb stillsteht, und ein Kraftfahrer auch nicht ständig mit dem Auftauchen eines Fahrzeugs rechnen<br />
muss, dem freie Bahn einzuräumen ist, entbindet ihn dies nicht davon, auf ein plötzlich auftauchendes<br />
Einsatzfahrzug umgehend zu reagieren. Von einem Rettungswagen, der unter Inanspruchnahme von<br />
Sonderrechten trotz Rotlicht in eine Kreuzung einfährt, geht eine hohe Gefährdung aus, da die anderen<br />
Verkehrsteilnehmer sich erst auf diese unvermittelt geschaffene Verkehrssituation einstellen müssen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 224/<strong>2018</strong><br />
Geschwindigkeitsüberschreitung: Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle<br />
(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.1.<strong>2018</strong> – 2 Rb 9 Ss 794/17) • Durch Verwaltungsvorschriften ist in Baden-<br />
Württemberg seit dem 1.7.2015 kein bestimmter Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung<br />
anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mehr vorgeschrieben. Ob dieser Abstand Einfluss<br />
auf die Bewertung des Verstoßes hat, ist danach einzelfallabhängig und deshalb keine Grundlage für die<br />
Zulassung der Rechtsbeschwerde. Schrittgeschwindigkeit (Zeichen 325.1) lässt keine höhere Geschwindigkeit<br />
als 7 km/h zu. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 225/<strong>2018</strong><br />
Versicherungsrecht<br />
Lebensversicherung: Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs<br />
(BGH, Urt. v. 21.2.<strong>2018</strong> – IV ZR 304/16) • Der Verjährungsbeginn setzt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus<br />
Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grds. nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden<br />
Umstände voraus. Nicht erforderlich ist i.d.R., dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die<br />
zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den<br />
Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die<br />
selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der<br />
Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Der<br />
Beginn der Verjährungsfrist für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gem. § 8 VVG a.F.<br />
war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 226/<strong>2018</strong><br />
Familienrecht<br />
Sorgerechtsprozess: Unterbliebene Kindesanhörung<br />
(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.12.2017 – 9 UF 54/17) • Gemäß § 159 Abs. 2 FamFG ist ein Kind, das das<br />
14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich durch das Familiengericht anzuhören, wenn die Neigungen,<br />
Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche<br />
Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die erste Voraussetzung liegt bei einem Verfahren<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong> 369