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ZAP-2018-08

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Fach 23, Seite 1122<br />

Abwicklung einer Kanzlei<br />

Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />

§ 53 BRAO: Bestellung eines Vertreters<br />

(1) bis (8) (…)<br />

(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des<br />

Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.<br />

(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei<br />

gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz<br />

zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden.<br />

Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen<br />

bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände<br />

es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht<br />

einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf<br />

Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die<br />

vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer<br />

wie ein Bürge.<br />

Die Bestellung eines Abwicklers erfolgt<br />

• zum Schutz des Mandanten,<br />

• zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege,<br />

• zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft.<br />

Tätigkeit<br />

Der Abwickler wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des<br />

Ausgeschiedenen tätig (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 BRAO). Die Tätigkeit erstreckt sich nicht auf das<br />

Vermögen des Ausgeschiedenen; insbesondere tritt der Abwickler nicht in die Vertragsverhältnisse des<br />

Ausgeschiedenen ein. Bezüglich der Vergütung wird auf § 53 Abs. 10 BRAO verwiesen.<br />

In entsprechender Anwendung der §§ 666, 667 und 670 BGB ist der Abwickler auskunfts-, rechnungsund<br />

herausgabepflichtig; andererseits hat er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur gegen<br />

den Ausgeschiedenen bzw. die Erben. Eine eventuelle Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer<br />

bezieht sich nur auf eine festgesetzte Vergütung, nicht auf Auslagen (§ 53 Abs. 9, 10 BRAO).<br />

I. Bestandsaufnahme<br />

Betreten der Kanzlei<br />

Der Abwickler ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände<br />

einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treuguts in Besitz zu nehmen,<br />

herauszuverlangen und hierüber zu verfügen (§ 55 Abs. 2 BRAO).<br />

Der Abwickler ist an Weisungen des Ausgeschiedenen (Erben) nicht gebunden; dieser darf die Tätigkeit<br />

des Abwicklers nicht beeinträchtigen.<br />

a) Das Betreten der Kanzleiräume ist gegebenenfalls durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen<br />

Verfügung (§§ 935, 945 ZPO) zu erzwingen. Keine Selbsthilfe.<br />

b) Soweit erforderlich, hat der Abwickler Sicherungsmaßnahmen (z.B. Auswechslung der Schlösser)<br />

vorzunehmen.<br />

II.<br />

Geld- und Postverkehr, beA<br />

1. Sichtung der Buchhaltung zur Feststellung der Bankverbindungen und des Geldverkehrs<br />

Aufgrund von Geschäftsbedingungen der Banken kann der Abwickler Verfügungsbevollmächtigter über<br />

die Anderkonten des früheren Rechtsanwalts werden. In der Praxis räumen die Banken dem Abwickler<br />

keine Verfügungsbefugnis über das Geschäftskonto ein. Hier ist im Einzelfall die Vollmacht des<br />

402 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong>

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