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ZAP-2018-08

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Fach 4 R, Seite 916<br />

Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2017<br />

Miete/Nutzungen<br />

2. Kostenmiete<br />

Nachdem der VIII. Senat Schönheitsreparaturklauseln in großem Umfang für unwirksam erklärt hatte,<br />

tauchte schnell die Frage auf, ob die fehlende Abwälzung der Schönheitsreparaturen den Vermieter zu<br />

einer Mieterhöhung berechtigt. Für den preisfreien Wohnungsbau hat der Senat einen Zuschlag zur<br />

ortsüblichen Vergleichsmiete wegen der fehlenden Abwälzung der Schönheitsreparaturen abgelehnt<br />

(BGH BGHZ 177, 186 = DWW 20<strong>08</strong>, 256 = NZM 20<strong>08</strong>, 641 = GE 20<strong>08</strong>, 1117 = NJW 20<strong>08</strong>, 2840 = WuM<br />

20<strong>08</strong>, 560 = MDR 20<strong>08</strong>, 1149 = ZMR 20<strong>08</strong>, 879 = ZGS 20<strong>08</strong>, 397 = MietPrax-AK § 558 BGB Nr. 19 m. Anm.<br />

BÖRSTINGHAUS; LEHMANN-RICHTER MietRB 20<strong>08</strong>, 225; DERS. BGHReport 20<strong>08</strong>, 1001; BLÜMMEL GE 20<strong>08</strong>, 1<strong>08</strong>6;<br />

DRASDO NJW-Spezial 20<strong>08</strong>, 578; NIEBLING ZMR 20<strong>08</strong>, 881; HÄUBLEIN ZMR 2009, 1; WÜSTEFELD jurisPR-MietR<br />

21/20<strong>08</strong> Anm. 3). Anders ist es aber im öffentlich geförderten Wohnungsbau, dort sieht das Gesetz in<br />

§ 28 Abs. 4 II. BV einen solchen Zuschlag ausdrücklich vor. Das hat der Senat auch immer so gesehen<br />

und hier eine Mieterhöhung auch rückwirkend zugelassen, wenn die ursprünglich beabsichtigte<br />

Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam war.<br />

Offen geblieben war nur die Frage, ob der Vermieter in diesem Fall aus allgemeinen Grundsätzen des<br />

Rücksichtnahmegebots dem Mieter zuvor eine wirksame Schönheitsreparaturklausel anbieten muss.<br />

Dies hat der Senat nunmehr verneint. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter vor dem<br />

Erhöhungsverlangen eine wirksame Abwälzungsklausel anzubieten oder ein entsprechendes Angebot<br />

des Mieters anzunehmen; insbesondere folgt eine derartige Pflicht weder aus § 241 Abs. 2 BGB noch aus<br />

§ 242 BGB (BGH WuM 2017, 663 = GE 2017, 1339 = NZM 2017, 759 = MDR 2017, 1293 = NJW-RR 2017, 1356<br />

= ZMR <strong>2018</strong>, 27 = MietPrax-AK § 28 II. BV Nr. 6 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 21/<br />

2017 Anm. 2; SCHACH jurisPR-MietR 23/2017 Anm. 4; KAPPUS NZM 2017, 762; BÖRSTINGHAUS MietRB 2017, 343;<br />

DRASDO NJW-Spezial 2017, 738).<br />

Hinweis:<br />

Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat aber die Frage, ob der Fall anders zu beurteilen ist, wenn der<br />

Mieter zeitnah nach der Aufforderung durch den Vermieter mitteilt, dass er sich auf die Unwirksamkeit der<br />

Klausel nicht berufen wird, also die Schönheitsreparaturen wie beabsichtigt, aber nicht wirksam geregelt,<br />

durchführen wird.<br />

XI. Modernisierung<br />

Bei Bauarbeiten an und in einem Wohnhaus kann man unterscheiden zwischen Erhaltungsarbeiten in<br />

Form von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Modernisierungsarbeiten und dem<br />

Neubau. Die Einordnung spielt sowohl für die Duldungspflicht wie auch für die Frage, ob eine<br />

Mieterhöhung möglich ist, eine Rolle. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen muss der Mieter<br />

dulden, aber eine Mieterhöhung ist nur bei Modernisierungsmaßnahmen möglich. Neubauten sind<br />

weder zu dulden noch berechtigen sie zu einer Mieterhöhung. Nach Ansicht des BGH (MDR <strong>2018</strong>, 80 =<br />

WuM <strong>2018</strong>, 28 = GE <strong>2018</strong>, 49 = DWW <strong>2018</strong>, 12 = MietPrax-AK § 555b BGB Nr. 3 m. Anm. EISENSCHMID;<br />

BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 3/<strong>2018</strong> Anm. 2; LEHMANN-RICHTER MietRB <strong>2018</strong>, 33; DRASDO NJW-Spezial<br />

<strong>2018</strong>, 130) liegen vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB<br />

nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den<br />

Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde.<br />

XII. Kündigung<br />

1. Kündigungsausschluss gegenüber Vorkaufsberechtigtem<br />

Ein Mietvertrag ist jedenfalls insoweit sittenwidrig und nichtig, als das ordentliche Kündigungsrecht des<br />

Vermieters ausgeschlossen wird. Nichtig gem. § 138 BGB sind solche das Vorkaufsrecht vereitelnden<br />

Verträge, die durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das<br />

Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es, dass sie auf verwerflichen Beweggründen oder der<br />

Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen werden, dem<br />

Vorkaufsberechtigten Schaden zuzufügen (BGH WuM 2017, 629 = GE 2017, 1341 = MietPrax-AK § 138<br />

BGB Nr. 2 m. Anm. EISENSCHMID).<br />

384 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong>

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