ZAP-2018-08
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Straßenverkehrsrecht Fach 9, Seite 995<br />
Mobiltelefon/elektronische Geräte im Straßenverkehr<br />
2. Weitere Ausnahmen<br />
In § 23 Abs. 1b S. 1 StVO sind weitere Ausnahmen enthalten:<br />
• Nach § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 StVO ist der bestimmungsgemäße Betrieb einer atemalkoholgesteuerten<br />
Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden<br />
muss, zulässig.<br />
• Nach § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 StVO muss bei stehenden Straßenbahnen oder Linienbussen an<br />
Haltestellen der Motor nicht ausgeschaltet sein. Gemeint sind damit nur solche Haltestellen, die<br />
durch das Zeichen 224 gekennzeichnet sind. Erlaubt ist die Nutzung bei laufendem Motor nicht bei<br />
sonstigen Halten. Durch diese Regelung soll der Verkauf von Fahrscheinen oder das Erteilen von<br />
Auskünften, wozu häufig die Benutzung eines Bildschirms erforderlich ist, erleichtert werden. Dies<br />
nur bei abgeschaltetem Motor zu erlauben, würde zu unnötigen Verzögerungen im Betriebsablauf<br />
des öffentlichen Personennahverkehrs führen (BR-Drucks 556/17, S. 28).<br />
VII. Schuldform<br />
Die Benutzung des elektronischen Geräts kann nicht fahrlässig begangen werden. Auch die<br />
Neuregelung enthält dazu zwar wie § 23 Abs. 1a StVO a.F. keine ausdrückliche Regelung, aber das<br />
verbotswidrige Nutzen während der Fahrt in Form des Aufnehmens oder In-der-Hand-Haltens und der<br />
nicht nur kurzen Blickzuwendung wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden können (zur<br />
früheren Regelung OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.4.2014 – IV-2 RBs 37/14; OLG Hamm VRR 2007, 317 =<br />
NZV 2007, 483; VA 2009, 30; OLG Jena VRS 107, 472 = NZV 2005, 1<strong>08</strong>; OLG Zweibrücken zfs 2012, 170 =<br />
DAR 2012, 403). Dafür spricht, dass der Verordnungsgeber – folgerichtig – den Verstoß nach wie vor in<br />
Teil II des Bußgeldkatalogs bei den vorsätzlichen Verstößen eingeordnet hat (vgl. Nr. 246.1, 246.2 BKat).<br />
Deswegen kommt eine Erhöhung des Regelbußgelds wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht in<br />
Betracht (KG NJW 2006, 3<strong>08</strong>0; OLG Hamm NZV 20<strong>08</strong>, 583 = VRS 115, 207; OLG Jena a.a.O.; FROMM MMR<br />
<strong>2018</strong>, 68, 70).<br />
Hinweis:<br />
Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln<br />
auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gem. § 265 StPO erfolgen<br />
kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht, da ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel,<br />
eben nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (OLG Karlsruhe VA 2014, 49 zum alten Recht).<br />
VIII. Rechtsfolgen bei verbotswidriger Benutzung<br />
1. Geldbuße<br />
Ab 19.10.2017 beträgt die Geldbuße bei Radfahrern 55 € (Nr. 246.4 BKat). Bei Kraftfahrern beträgt die<br />
Geldbuße ab 19.10.2017 im „Grundtatbestand“ Nr. 246.1 BKat 100 €. Kommt es zu einer „Gefährdung“,<br />
kann nach Nr. 246.2 eine Geldbuße von 150 € festgesetzt werden. Bei einer „Sachbeschädigung“ erhöht<br />
sich die Geldbuße auf 200 €. Für die Begriffe der „Gefährdung“ und „Sachbeschädigung“ gelten die<br />
allgemeinen Regeln.<br />
2. Fahrverbot<br />
a) Regelfahrverbot<br />
In Nr. 246.2 und Nr. 246.3 BKat ist jetzt in den Fällen der „Gefährdung“ oder „Sachbeschädigung“<br />
ausdrücklich die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots vorgesehen. Damit soll deutlicher das<br />
Gewicht dieser Verstöße und ihre Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs betont werden<br />
(BR-Drucks 556/17, S. 36 f.).<br />
Die Tatbestände der Nr. 246.2 und 246.3 BKat sind in den Katalog des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV<br />
aufgenommen worden. Damit wird der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO im Falle der Gefährdung und<br />
Sachbeschädigung als grobe Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers eingestuft, der zu einem<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong> 397