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ZAP-2018-08

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Straßenverkehrsrecht Fach 9, Seite 995<br />

Mobiltelefon/elektronische Geräte im Straßenverkehr<br />

2. Weitere Ausnahmen<br />

In § 23 Abs. 1b S. 1 StVO sind weitere Ausnahmen enthalten:<br />

• Nach § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 StVO ist der bestimmungsgemäße Betrieb einer atemalkoholgesteuerten<br />

Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden<br />

muss, zulässig.<br />

• Nach § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 StVO muss bei stehenden Straßenbahnen oder Linienbussen an<br />

Haltestellen der Motor nicht ausgeschaltet sein. Gemeint sind damit nur solche Haltestellen, die<br />

durch das Zeichen 224 gekennzeichnet sind. Erlaubt ist die Nutzung bei laufendem Motor nicht bei<br />

sonstigen Halten. Durch diese Regelung soll der Verkauf von Fahrscheinen oder das Erteilen von<br />

Auskünften, wozu häufig die Benutzung eines Bildschirms erforderlich ist, erleichtert werden. Dies<br />

nur bei abgeschaltetem Motor zu erlauben, würde zu unnötigen Verzögerungen im Betriebsablauf<br />

des öffentlichen Personennahverkehrs führen (BR-Drucks 556/17, S. 28).<br />

VII. Schuldform<br />

Die Benutzung des elektronischen Geräts kann nicht fahrlässig begangen werden. Auch die<br />

Neuregelung enthält dazu zwar wie § 23 Abs. 1a StVO a.F. keine ausdrückliche Regelung, aber das<br />

verbotswidrige Nutzen während der Fahrt in Form des Aufnehmens oder In-der-Hand-Haltens und der<br />

nicht nur kurzen Blickzuwendung wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden können (zur<br />

früheren Regelung OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.4.2014 – IV-2 RBs 37/14; OLG Hamm VRR 2007, 317 =<br />

NZV 2007, 483; VA 2009, 30; OLG Jena VRS 107, 472 = NZV 2005, 1<strong>08</strong>; OLG Zweibrücken zfs 2012, 170 =<br />

DAR 2012, 403). Dafür spricht, dass der Verordnungsgeber – folgerichtig – den Verstoß nach wie vor in<br />

Teil II des Bußgeldkatalogs bei den vorsätzlichen Verstößen eingeordnet hat (vgl. Nr. 246.1, 246.2 BKat).<br />

Deswegen kommt eine Erhöhung des Regelbußgelds wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht in<br />

Betracht (KG NJW 2006, 3<strong>08</strong>0; OLG Hamm NZV 20<strong>08</strong>, 583 = VRS 115, 207; OLG Jena a.a.O.; FROMM MMR<br />

<strong>2018</strong>, 68, 70).<br />

Hinweis:<br />

Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln<br />

auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gem. § 265 StPO erfolgen<br />

kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht, da ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel,<br />

eben nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (OLG Karlsruhe VA 2014, 49 zum alten Recht).<br />

VIII. Rechtsfolgen bei verbotswidriger Benutzung<br />

1. Geldbuße<br />

Ab 19.10.2017 beträgt die Geldbuße bei Radfahrern 55 € (Nr. 246.4 BKat). Bei Kraftfahrern beträgt die<br />

Geldbuße ab 19.10.2017 im „Grundtatbestand“ Nr. 246.1 BKat 100 €. Kommt es zu einer „Gefährdung“,<br />

kann nach Nr. 246.2 eine Geldbuße von 150 € festgesetzt werden. Bei einer „Sachbeschädigung“ erhöht<br />

sich die Geldbuße auf 200 €. Für die Begriffe der „Gefährdung“ und „Sachbeschädigung“ gelten die<br />

allgemeinen Regeln.<br />

2. Fahrverbot<br />

a) Regelfahrverbot<br />

In Nr. 246.2 und Nr. 246.3 BKat ist jetzt in den Fällen der „Gefährdung“ oder „Sachbeschädigung“<br />

ausdrücklich die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots vorgesehen. Damit soll deutlicher das<br />

Gewicht dieser Verstöße und ihre Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs betont werden<br />

(BR-Drucks 556/17, S. 36 f.).<br />

Die Tatbestände der Nr. 246.2 und 246.3 BKat sind in den Katalog des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV<br />

aufgenommen worden. Damit wird der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO im Falle der Gefährdung und<br />

Sachbeschädigung als grobe Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers eingestuft, der zu einem<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong> 397

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