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ZAP-2018-08

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Fach 4 R, Seite 920<br />

Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2017<br />

Miete/Nutzungen<br />

Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gem. § 544 Abs. 5 S. 2 ZPO in dem Fall der Nichtzulassungsbeschwerde<br />

entsprechende Anwendung findet, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der<br />

Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die<br />

Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein<br />

überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung<br />

kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.<br />

Wenn der Mieter die Miete wegen von ihm geltend gemachter Unsicherheit über die Person des<br />

Vermieters hinterlegt, hat die Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Mieter bereits<br />

durch ein Urteil im Vorprozess erfahren hat, wer Vermieter ist (BGH GE 2017, 1019 = WuM 2017, 542 =<br />

MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 34 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />

Allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ergibt sich<br />

kein unersetzlicher Nachteil i.S.d. § 719 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Verpflichtung zur Räumung stellt für sich<br />

genommen keinen unersetzlichen Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 S. 1 ZPO dar (BGH NZM 2017, 700 = NJW-RR<br />

2017, 1355 = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 35 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />

5. Räumungsvollstreckung<br />

Hausbesetzer sind regelmäßig anonym. Deshalb ist die Vollstreckung gegen sie so schwierig. Das<br />

Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel<br />

gem. § 750 Abs. 1 ZPO besteht nämlich auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung<br />

ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne<br />

polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen. Der Verzicht auf das<br />

Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel<br />

oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer<br />

ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr<br />

nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen (BGH WuM <strong>2018</strong>, 48 = NJW <strong>2018</strong>, 299 = MietPrax-AK<br />

§ 750 ZPO Nr. 1 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; BIEBER GE <strong>2018</strong>, 156).<br />

6. Beschwer<br />

Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft<br />

sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht<br />

einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die „streitige Zeit“ i.S.d.<br />

§ 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich<br />

auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags<br />

in Anspruch nimmt (BGH WuM 2017, 724 = GE 2017, 1465 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 29<br />

m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />

7. Gebührenstreitwert<br />

Der Gebührenstreitwert für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene<br />

Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG und<br />

beläuft sich auf das einjährige Entgelt. § 8 ZPO ist nicht maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den<br />

Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig (BGH NJW-Spezial <strong>2018</strong>, 124 = MietPrax-AK<br />

§ 41 GKG Nr. 7 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />

388 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong>

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