ZAP-2018-08
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Fach 4 R, Seite 920<br />
Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2017<br />
Miete/Nutzungen<br />
Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gem. § 544 Abs. 5 S. 2 ZPO in dem Fall der Nichtzulassungsbeschwerde<br />
entsprechende Anwendung findet, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der<br />
Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die<br />
Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein<br />
überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung<br />
kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.<br />
Wenn der Mieter die Miete wegen von ihm geltend gemachter Unsicherheit über die Person des<br />
Vermieters hinterlegt, hat die Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Mieter bereits<br />
durch ein Urteil im Vorprozess erfahren hat, wer Vermieter ist (BGH GE 2017, 1019 = WuM 2017, 542 =<br />
MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 34 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />
Allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ergibt sich<br />
kein unersetzlicher Nachteil i.S.d. § 719 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Verpflichtung zur Räumung stellt für sich<br />
genommen keinen unersetzlichen Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 S. 1 ZPO dar (BGH NZM 2017, 700 = NJW-RR<br />
2017, 1355 = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 35 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />
5. Räumungsvollstreckung<br />
Hausbesetzer sind regelmäßig anonym. Deshalb ist die Vollstreckung gegen sie so schwierig. Das<br />
Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel<br />
gem. § 750 Abs. 1 ZPO besteht nämlich auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung<br />
ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne<br />
polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen. Der Verzicht auf das<br />
Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel<br />
oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer<br />
ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr<br />
nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen (BGH WuM <strong>2018</strong>, 48 = NJW <strong>2018</strong>, 299 = MietPrax-AK<br />
§ 750 ZPO Nr. 1 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; BIEBER GE <strong>2018</strong>, 156).<br />
6. Beschwer<br />
Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft<br />
sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht<br />
einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die „streitige Zeit“ i.S.d.<br />
§ 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich<br />
auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags<br />
in Anspruch nimmt (BGH WuM 2017, 724 = GE 2017, 1465 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 29<br />
m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />
7. Gebührenstreitwert<br />
Der Gebührenstreitwert für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene<br />
Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG und<br />
beläuft sich auf das einjährige Entgelt. § 8 ZPO ist nicht maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den<br />
Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig (BGH NJW-Spezial <strong>2018</strong>, 124 = MietPrax-AK<br />
§ 41 GKG Nr. 7 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />
388 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong>