ZAP-2018-08
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Fach 4 R, Seite 910<br />
Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2017<br />
Miete/Nutzungen<br />
3. Beginn der Mietpreisbegrenzung<br />
Nach der maßgeblichen Überleitungsvorschrift im EGBGB gilt die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete<br />
nur für Mietverträge, die nach Inkrafttreten der regionalen Landesverordnung abgeschlossen<br />
wurden. Das bedeutet, es kommt ausschließlich auf den Mietvertragsabschluss und nicht auf den<br />
Mietvertragsbeginn an (AG Charlottenburg, Urt. v. 31.8.2017 – 203 C 232/17 m. Anm. BÖRSTINGHAUS<br />
jurisPR-MietR 21/2017 Anm. 3).<br />
4. Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
Wenn man von der Wirksamkeit der Regelungen ausgeht, dann darf der Vermieter nach dem<br />
Grundtatbestand des § 556d Abs. 1 BGB nur eine Miete verlangen, die 110 % der ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete beträgt. Die Ermittlung ist im Einzelfall schwierig. Qualifizierte Mietspiegel dürfen<br />
zur Ermittlung herangezogen werden (AG Frankfurt/M. WuM 2017, 593 m. Anm. BÖRSTINGHAUS jurisPR-<br />
MietR 23/2017 Anm. 1; AG Hamburg-St. Georg WuM 2017, 469 m. Anm. BÖRSTINGHAUS MietRB 2017, 284).<br />
Die Vermutungswirkung gilt ferner für die Ermittlung der maximalen Wiedervermietungsmiete gem.<br />
§ 556d Abs. 1 BGB (BÖRSTINGHAUS, in: SCHMIDT-FUTTERER, a.a.O., § 556c–d Rn 92).<br />
Hinweis:<br />
Ist strittig – wie in Berlin –, ob der Mietspiegel qualifiziert ist oder nicht, kann er zumindest als einfacher<br />
Mietspiegel verwendet werden (LG Berlin GE <strong>2018</strong>, 125 = WuM <strong>2018</strong>, 74 = NZM <strong>2018</strong>, 118; NZM 2017, 332; AG<br />
Neukölln WuM 2017, 714; AG Neukölln, Urt. v. 11.10.2017 – 20 C 19/17).<br />
5. Auswirkung von Modernisierungsmaßnahmen<br />
Nach § 556e Abs. 2 BGB erhöht sich die zulässige Weitervermietungsmiete bei Modernisierungsmaßnahmen,<br />
die der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Abschluss des Mietvertrags hat<br />
ausführen lassen, um den Betrag, den der Vermieter bei einer Mieterhöhung gem. §§ 559 ff. BGB<br />
aufgrund der Maßnahme hätte ansetzen dürfen. Dieser Betrag ist zur ortsüblichen Vergleichsmiete für<br />
die unmodernisierte Wohnung hinzuzurechnen.<br />
Hinweis:<br />
Problematisch ist in diesen Fällen die Darlegungslast. Nach Ansicht des AG Charlottenburg (GE 2017, 1415)<br />
muss der Vermieter in diesen Fällen substantiiert darlegen, in welchem energetischen Erhaltungszustand<br />
und sonstigen Zustand sich das Gebäude vor der Modernisierungsmaßnahme befunden hatte und worin<br />
die Verbesserung zu sehen ist.<br />
Bei einer sog. umfassenden Modernisierung gilt die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete bei der<br />
ersten anschließenden Vermietung gar nicht. Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Frage, wann<br />
eine Modernisierung umfassend ist, nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 WoFG richten. Deshalb wird ein Bauaufwand<br />
verlangt, der ca. 1/3 von Neubaukosten beträgt. Das AG Schöneberg (ZMR 2017, 990 m. Anm.<br />
BÖRSTINGHAUS jurisPR-MietR 25/2017 Anm. 1) geht von Neubaukosten von ca. 1.500 €/qm in Berlin aus,<br />
so dass bereits bei Aufwendungen von 500 €/qm die Ausnahme zum Zuge käme.<br />
6. Rüge<br />
Der Bundesgesetzgeber wollte bei der Mietpreisbremse den privaten Vermieter vor überraschenden<br />
Rückzahlungsansprüchen für längere Zeiten in der Vergangenheit schützen, da die genaue Höhe der<br />
zulässigen Miete nur schwer zu ermitteln ist. Deshalb hat er das Rügeerfordernis eingeführt. Der Mieter<br />
kann nur dann bereits gezahlte, aber vermeintlich zu hohe Mieten zurückverlangen, wenn er die<br />
Miethöhe beim Vermieter vorher qualifiziert gerügt hat. Nach Ansicht des AG Neukölln (NZM 2017, 31)<br />
erfüllt eine Rüge dann die gesetzlichen Voraussetzungen, wenn der Mieter sich darin auf ihm bekannte<br />
Umstände sowie den Mietspiegel beruft. Dabei kann von ihm nicht mehr als eine Einordnung seiner<br />
Wohnung in die Felder des Mietspiegels verlangt werden.<br />
378 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong>