ZAP-2018-08
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Fach 9, Seite 998<br />
Mobiltelefon/elektronische Geräte im Straßenverkehr<br />
Straßenverkehrsrecht<br />
Checkliste:<br />
□ Ergibt sich aus dem Urteil, dass das elektronische Gerät beim Führen eines Fahrzeugs – Kfz oder<br />
Fahrrad – im öffentlichen Straßenverkehr benutzt worden ist?<br />
Insoweit gelten die allgemeinen Regeln (vgl. BURHOFF <strong>ZAP</strong> F. 9, S. 955 ff. sowie BURHOFF/BURHOFF, OWi,<br />
Rn 3560 ff.).<br />
□ Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass es sich bei dem benutzten Gerät um ein elektronisches Gerät<br />
gehandelt hat (vgl. dazu oben IV.; s. AG Göttingen DAR 2015, 588)?<br />
Ausreichend ist insoweit, wenn das Urteil allein das feststellt, die Marke und/oder weitere Eigenschaften<br />
des Geräts sind grundsätzlich nicht festzustellen.<br />
□ Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Betroffene das Mobiltelefon aufgenommen oder in der<br />
Hand gehalten hat oder, wenn das nicht der Fall ist, einen nicht nur kurzen Blick auf das Gerät geworfen<br />
hat (s. oben V.)? Ergibt sich ggf., welche Nutzung vorgelegen hat (vgl. dazu zum alten Recht<br />
OLG Hamm VRR 2009, 3 [Ls.]; NZV 2007, 483 = VRR 2007, 317)?<br />
□ Für die Überprüfung der Beweiswürdigung:<br />
□ Hat der Tatrichter sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend mit der Einlassung des<br />
Betroffenen auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum er ihr nicht folgt (vgl. zur<br />
Beweiswürdigung BURHOFF/BURHOFF, OWi, Rn 3752)?<br />
□ Wie hat der Polizeibeamte den ggf. „nicht nur kurzen Blick“ bei einer ggf. nur kurzen Vorbeifahrt<br />
festgestellt? Welche Nutzungsmöglichkeiten liegen vor? War die Feststellung angesichts der Kürze<br />
der Vorbeifahrt überhaupt möglich?<br />
□ Kann sich ein Polizeibeamter, der als Zeuge vernommen wird, an den Vorfall nicht mehr erinnern und<br />
nimmt er (nur) auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug, muss der Tatrichter klären, ob der Polizeibeamte<br />
die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der<br />
Anzeigenerstattung beteiligt gewesen ist und ob und ggf. inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und<br />
warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls<br />
insoweit Zweifel einsetzen können (OLG Düsseldorf NZV 1999, 348; NZV 2015, 403; vgl. dazu auch AG<br />
Landstuhl DV 2015, 141).<br />
□ Wenn der Betroffene eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1b StVO (vgl. VI.) geltend gemacht hat: Hat sich der<br />
Tatrichter mit dem Nichtvorliegen der Ausnahme ausreichend auseinandergesetzt?<br />
Das bedeutet: Ergibt sich aus dem Urteil, dass das Fahrzeug nicht gestanden hat und – bei einem Kfz –<br />
der Motor nicht ausgeschaltet war? Insoweit wird es aber im Zweifel ausreichen, wenn das Urteil<br />
darlegt, dass der Betroffene das Mobiltelefon „während der Fahrt“ benutzte.<br />
3. Rechtskraftwirkung<br />
Es ist immer auch zu beachten, dass ein Bußgeldbescheid wegen der verbotenen Benutzung eines<br />
Mobiltelefons Rechtskraftwirkung wegen anderer auf der Fahrt begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
entfaltet (vgl. OLG Saarbrücken VRS 110, 362 = VRR 2006, 317 wegen Verstoßes gegen<br />
§ 24a Abs. 1 StVG). Das bedeutet, dass das Verfahren wegen der anderen Verkehrsordnungswidrigkeit<br />
einzustellen ist, wenn wegen der verbotswidrigen Benutzung des Mobiltelefons bereits ein rechtskräftiger<br />
Bußgeldbescheid vorliegt (OLG Saarbrücken a.a.O. für Trunkenheitsfahrt; AG Homburg<br />
zfs 2007, 472). Entsprechendes gilt für ein wegen des Verstoßes gegen das Handyverbot erlassenes<br />
Verwarnungsgeld (AG Bonn zfs 2007, 473).<br />
Hinweis:<br />
Der Kfz-Führer verstößt nicht nur gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er sein Kfz mit laufendem Motor auf dem<br />
Seitenstreifen einer Bundesautobahn/Kraftfahrstraße anhält und während der Standzeit ein Telefonat mit<br />
einem Mobiltelefon führt, sondern tateinheitlich auch gegen § 18 Abs. 8 StVO (OLG Düsseldorf NZV 20<strong>08</strong>,<br />
548 = DAR 20<strong>08</strong>, 7<strong>08</strong>).<br />
400 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong>