ZAP-2018-08
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Eilnachrichten <strong>2018</strong> Fach 1, Seite 65<br />
die Zwangsvollstreckung nur vorläufig eingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Beklagten einen<br />
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist dann gegeben, wenn<br />
die Zwangsvollstreckung zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen würde. Nicht<br />
wiedergutzumachen ist nur, was nicht mehr rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden kann.<br />
Bei einem auf Beschäftigung eines Arbeitnehmers gerichteten Urteil ist nicht allein schon darin ein<br />
unersetzbarer Nachteil zu sehen, dass eine stattgefundene Beschäftigung nicht rückgängig gemacht<br />
werden kann. Vielmehr muss die Beschäftigung sonstige Schäden in einem Ausmaß befürchten lassen,<br />
dass aller Wahrscheinlichkeit nach vom Arbeitnehmer kein Ersatz zu erlangen sein wird.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 231/<strong>2018</strong><br />
Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />
Beendigung GbR: Kein vertraglicher Anspruch auf Gewinnanteil<br />
(OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.2.<strong>2018</strong> – 3 U 176/15) • Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts (GbR) steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher<br />
Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am<br />
Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn sich die Auseinandersetzung<br />
wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht. Die Auflösung einer GbR führt ebenso<br />
wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grds. dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die<br />
Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der<br />
Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige<br />
Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas<br />
zu fordern hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 232/<strong>2018</strong><br />
Wirtschafts-/Urheber-/Medien-/Marken-/Wettbewerbsrecht<br />
Betriebsgeheimnis: Verwendungsverbot<br />
(BGH, Urt. v. 16.11.2017 – I ZR 161/16) • Eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von<br />
Betriebsgeheimnissen dürfen in keiner Weise verwendet werden. Ergebnisse, die der Verletzer durch<br />
solche Kenntnisse erzielt, sind von Anfang an und – jedenfalls i.d.R. – dauernd mit dem Makel der<br />
Wettbewerbswidrigkeit behaftet. Das Verwendungsverbot bezieht sich allerdings nicht auf jegliche, nur<br />
mittelbar mit der Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zusammenhängende wettbewerbliche<br />
Vorteile, sondern nur auf den unter Verletzung des Betriebsgeheimnisses hergestellten<br />
Gegenstand und dessen Verwertung. So darf der Verletzer eine technische Anlage, die durch Benutzung<br />
von unter Verstoß gegen § 17 UWG wettbewerbswidrig erworbenen Kenntnissen erstellt wurde, nicht<br />
verwenden. Gleiches gilt für Werkzeuge, die anhand von unbefugt verwerteten Zeichnungen hergestellt<br />
worden sind. Ferner hat der Verletzer den Gewinn herauszugeben, der durch den Einsatz von unter<br />
Verwendung geheimen Know-hows hergestellten Werkzeugen erzielt wurde. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 233/<strong>2018</strong><br />
Arbeitsrecht<br />
Mutterschutz: Kündigung von Schwangeren bei Massenentlassungen<br />
(EuGH, Urt. v. 22.2.<strong>2018</strong> – C-103/16) • Die Richtlinie 92/85/EWG v. 19.10.1992 über die Durchführung von<br />
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,<br />
Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen (ABl 1992, L 348, S. 1) steht einer<br />
nationalen arbeitsrechtlichen Regelung nicht entgegen, wonach die Kündigung einer schwangeren<br />
Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung zulässig ist. Jedoch verlangt die Richtlinie, dass der<br />
Arbeitgeber (a) die nicht in der Person der schwangeren Arbeitnehmerin liegenden Gründe schriftlich<br />
darlegt, aus denen er die Massenentlassung vornimmt (nämlich wirtschaftliche, technische oder sich auf<br />
Organisation oder Produktion des Unternehmens beziehende Gründe), und (b) der betroffenen<br />
Arbeitnehmerin die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer nennt.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 234/<strong>2018</strong><br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong> 371