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ZAP-2018-08

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Eilnachrichten <strong>2018</strong> Fach 1, Seite 65<br />

die Zwangsvollstreckung nur vorläufig eingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Beklagten einen<br />

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist dann gegeben, wenn<br />

die Zwangsvollstreckung zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen würde. Nicht<br />

wiedergutzumachen ist nur, was nicht mehr rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden kann.<br />

Bei einem auf Beschäftigung eines Arbeitnehmers gerichteten Urteil ist nicht allein schon darin ein<br />

unersetzbarer Nachteil zu sehen, dass eine stattgefundene Beschäftigung nicht rückgängig gemacht<br />

werden kann. Vielmehr muss die Beschäftigung sonstige Schäden in einem Ausmaß befürchten lassen,<br />

dass aller Wahrscheinlichkeit nach vom Arbeitnehmer kein Ersatz zu erlangen sein wird.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 231/<strong>2018</strong><br />

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />

Beendigung GbR: Kein vertraglicher Anspruch auf Gewinnanteil<br />

(OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.2.<strong>2018</strong> – 3 U 176/15) • Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts (GbR) steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher<br />

Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am<br />

Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn sich die Auseinandersetzung<br />

wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht. Die Auflösung einer GbR führt ebenso<br />

wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grds. dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die<br />

Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der<br />

Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige<br />

Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas<br />

zu fordern hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 232/<strong>2018</strong><br />

Wirtschafts-/Urheber-/Medien-/Marken-/Wettbewerbsrecht<br />

Betriebsgeheimnis: Verwendungsverbot<br />

(BGH, Urt. v. 16.11.2017 – I ZR 161/16) • Eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von<br />

Betriebsgeheimnissen dürfen in keiner Weise verwendet werden. Ergebnisse, die der Verletzer durch<br />

solche Kenntnisse erzielt, sind von Anfang an und – jedenfalls i.d.R. – dauernd mit dem Makel der<br />

Wettbewerbswidrigkeit behaftet. Das Verwendungsverbot bezieht sich allerdings nicht auf jegliche, nur<br />

mittelbar mit der Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zusammenhängende wettbewerbliche<br />

Vorteile, sondern nur auf den unter Verletzung des Betriebsgeheimnisses hergestellten<br />

Gegenstand und dessen Verwertung. So darf der Verletzer eine technische Anlage, die durch Benutzung<br />

von unter Verstoß gegen § 17 UWG wettbewerbswidrig erworbenen Kenntnissen erstellt wurde, nicht<br />

verwenden. Gleiches gilt für Werkzeuge, die anhand von unbefugt verwerteten Zeichnungen hergestellt<br />

worden sind. Ferner hat der Verletzer den Gewinn herauszugeben, der durch den Einsatz von unter<br />

Verwendung geheimen Know-hows hergestellten Werkzeugen erzielt wurde. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 233/<strong>2018</strong><br />

Arbeitsrecht<br />

Mutterschutz: Kündigung von Schwangeren bei Massenentlassungen<br />

(EuGH, Urt. v. 22.2.<strong>2018</strong> – C-103/16) • Die Richtlinie 92/85/EWG v. 19.10.1992 über die Durchführung von<br />

Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,<br />

Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen (ABl 1992, L 348, S. 1) steht einer<br />

nationalen arbeitsrechtlichen Regelung nicht entgegen, wonach die Kündigung einer schwangeren<br />

Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung zulässig ist. Jedoch verlangt die Richtlinie, dass der<br />

Arbeitgeber (a) die nicht in der Person der schwangeren Arbeitnehmerin liegenden Gründe schriftlich<br />

darlegt, aus denen er die Massenentlassung vornimmt (nämlich wirtschaftliche, technische oder sich auf<br />

Organisation oder Produktion des Unternehmens beziehende Gründe), und (b) der betroffenen<br />

Arbeitnehmerin die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer nennt.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 234/<strong>2018</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong> 371

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