ZAP-2018-08
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Miete/Nutzungen Fach 4 R, Seite 915<br />
Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2017<br />
Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und<br />
rechnerisch nachzuprüfen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm<br />
angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die<br />
Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln<br />
erforderlich ist (BGH WuM 2017, 529 = GE 2017, 1014 = MDR 2017, 1116 = NZM 2017, 732 = ZMR 2017, 875 =<br />
MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 127 m. Anm. EISENSCHMID; BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 17/2017 Anm. 2;<br />
DRASDO NJW-Spezial 2017, 577; HARSCH MietRB 2017, 309; BEYER WuM 2017, 697).<br />
IX. Gewährleistungsrechte<br />
„Kinderlärm ist Zukunftsmusik“, heißt es immer. Deshalb wird Kinderlärm in der Rechtsprechung zu Recht<br />
großzügiger behandelt als sonstige Lärmquellen (OLG Düsseldorf WuM 1997, 221; LG Heidelberg WuM<br />
1997, 38; AG Starnberg WuM 1992, 471; AG Kassel WuM 1991, 558; LG München I WuM 1987, 121).<br />
Grundsätzlich können aber auch Lärmbelästigungen durch Kinder einen Mangel der Mietsache darstellen.<br />
Allerdings müssen Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang von kleinen Kindern<br />
entsprechen, von den übrigen Mietern eines Mehrfamilienhauses als vertragsgemäßer Gebrauch hingenommen<br />
werden (AG Braunschweig WuM 2002, 50). Selbst häufige und über das übliche Maß hinausgehende<br />
Lauf- und Spielgeräusche müssen regelmäßig als sozialadäquat hingenommen werden. Das<br />
Spielen von Kindern auf dem Hof – außerhalb der Ruhezeiten – muss von den übrigen Bewohnern des<br />
Hauses ebenso hingenommen werden, solange sich das Spielen in einem sozialadäquaten Rahmen hält<br />
wie das Spielen von Kindern der Hausbewohner auch mit Freunden auf den Grünflächen. Aber wie der<br />
BGH jetzt festgestellt hat, hat auch die zu fordernde Toleranz ihre Grenzen. Die ist dann überschritten,<br />
wenn die Geräuschemissionen jedes noch irgendwie hinzunehmende Maß überschritten haben (BGH<br />
MDR 2017, 1175 = GE 2017, 1153 = WuM 2017, 587 = NZM 2017, 694 = DWW 2017, 371 = NJW-RR 2017, 1290 =<br />
ZMR <strong>2018</strong>, 19 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 55 m. Anm. EISENSCHMID; BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 19/2017<br />
Anm. 1; BEYER WuM 2017, 694; SELK NZM 2017, 697; DRASDO NJW-Sezial 2017, 705; PFEIFER MietRB 2017, 346).<br />
Hinweis:<br />
Der Senat hat auch Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast gemacht:<br />
• Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten<br />
Lärmprotokolls.<br />
• Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen<br />
es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz<br />
diese ungefähr auftreten.<br />
X. Mieterhöhung<br />
1. Indexmiete<br />
Anders als bei der Staffelmiete muss der Vermieter bei der Indexmiete noch eine Gestaltungserklärung<br />
abgeben, damit die Mieterhöhung wirksam wird. Nach § 557b Abs. 3 BGB müssen in der Erklärung die<br />
eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem<br />
Geldbetrag angegeben werden. Nach Ansicht des BGH (NJW <strong>2018</strong>, 700 = NZM <strong>2018</strong>, 82 = WuM <strong>2018</strong>,<br />
36 = GE <strong>2018</strong>, 121 = DWW <strong>2018</strong>, 11 = MietPrax-AK § 557b BGB Nr. 4 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; BÖRSTINGHAUS<br />
jurisPR-BGHZivilR 2/<strong>2018</strong> Anm. 2; BEYER jurisPR-MietR 3/<strong>2018</strong> Anm. 2; DRASDO NJW-Spezial <strong>2018</strong>, 162;<br />
METTLER MietRB <strong>2018</strong>, 65) müssen dabei nur die Indexwerte zu Beginn und zum Ende des Betrachtungszeitraums<br />
angegeben werden. Die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten ist nicht<br />
erforderlich. Es liege vielmehr – auch für den durchschnittlichen Mieter – auf der Hand, dass sich eine<br />
Indexmiete im gleichen Verhältnis ändert wie der Index. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus,<br />
dass der Vermieter dem Mieter einzelne (einfache) Rechenschritte „vorzurechnen“ hätte.<br />
Hinweis:<br />
Der einfache Rechenschritt zur Ermittlung der prozentualen Steigerung lautet:<br />
[(neuer Indexstand : alter Indexstand) × 100] – 100 = Prozentsatz der Änderung.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong> 383