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ZAP-2018-08

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Eilnachrichten <strong>2018</strong> Fach 1, Seite 67<br />

licher Ermittlungen und sprach den Beschwerdeführern – alle während eines Polizeieinsatzes verletzte<br />

Besucher eines Fußballspiels in Deutschland – eine Entschädigung i.H.v. je 2.000 € zu. Auch wies der<br />

Gerichtshof darauf hin, dass der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher<br />

oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Mitte 2017 in einem Bericht Zweifel daran geäußert hat, ob<br />

Ermittlungen, die in Deutschland von Ermittlern der zentralen Ermittlungsstellen gegen andere<br />

Polizeibeamte durchgeführt werden, tatsächlich als vollständig unabhängig und unparteiisch angesehen<br />

werden können. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 238/<strong>2018</strong><br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Verbot der Doppelbestrafung: Zulässige Einschränkung des ne bis in idem-Grundsatzes<br />

(EuGH, Urt. v. 20.3.<strong>2018</strong> – C-524/15 u.a.) • Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen<br />

Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden. Eine solche Beschränkung darf aber<br />

nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele zwingend erforderlich ist. Hinweis: In<br />

Anwendung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und der EU-Finanzmarktrichtlinie kann es – etwa bei der<br />

Ahndung von Marktmanipulationen – zum Zusammentreffen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher<br />

Sanktionen wegen derselben Tat kommen. Der EuGH will eine solche Kumulation zulassen,<br />

macht sie jedoch von Voraussetzungen abhängig. Unter anderem verlangt er, dass die potenziellen<br />

Straftäter anhand präzise formulierter Rechtsvorschriften voraussehen können müssen, dass es zu einer<br />

Kumulation von Strafen kommen kann, des Weiteren, dass die Verfahren untereinander koordiniert<br />

werden. Schließlich darf die Schwere aller verhängten Maßnahmen zusammengenommen nicht außer<br />

Verhältnis zur Tat stehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 239/<strong>2018</strong><br />

Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />

Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf bei Verletzung der Fortbildungspflicht<br />

(AGH NRW, Urt. v. 8.12.2017 – 1 AGH 41/17) • Ein Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt,<br />

muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung absolvieren und dies<br />

der Rechtsanwaltskammer nachweisen. Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu<br />

erfüllen. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres steht fest, ob der Rechtsanwalt im erforderlichen Umfang<br />

Fortbildung betrieben hat. Ist ein Jahr verstrichen, kann sich der Rechtsanwalt in diesem Jahr nicht mehr<br />

fortbilden. Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende Nachholung der Fortbildung<br />

kommt deshalb nicht in Betracht. Vielmehr kann in einem solchen Fall die Rechtsanwaltskammer<br />

die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 240/<strong>2018</strong><br />

Verjährung: Anspruch auf Herausgabe anwaltlicher Handakten<br />

(LG Frankfurt/M., Urt. v. 1.3.<strong>2018</strong> – 25 O 125/17) • Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe<br />

anwaltlicher Handakten verjährt unabhängig von einer berufsrechtlichen Aufbewahrungspflicht nach<br />

§§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB findet auf den Herausgabeanspruch<br />

nach § 667 BGB Anwendung. Dies gilt auch für den auf §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gestützten<br />

Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakten. Dabei sind die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB für den<br />

Anspruch eines Auftraggebers auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte nicht dahingehend<br />

teleologisch zu reduzieren, dass Verjährung nicht vor Ablauf der in § 50 Abs. 1 S. 1 BRAO n.F. oder in<br />

§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO a.F. normierten Aufbewahrungsfrist eintritt. Die allgemeinen Vorschriften der<br />

§§ 195, 199 Abs. 1 BGB sind nicht um einen Ausnahmetatbestand im eben genannten Sinne zu ergänzen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 241/<strong>2018</strong><br />

Gebührenrecht<br />

Rechtsanwaltsgebühren: Kostenerstattung von Gebühren und Auslagen<br />

(BGH, Beschl. v. 24.1.<strong>2018</strong> – VII ZB 60/17) • Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die<br />

Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insb. die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong> 373

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