ZAP-2018-08
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Fach 1, Seite 64 Eilnachrichten <strong>2018</strong><br />
nach § 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern) regelmäßig vor. Diese<br />
Anhörung kann mangels vergleichbaren Verfahrensgegenstands grds. nicht durch eine vorangegangene<br />
Anhörung in einem Umgangsrechtsverfahren ersetzt werden. Der wesentliche Inhalt einer durchgeführten<br />
Anhörung ist nach § 28 Abs. 4 FamFG in einem schriftlichen Vermerk festzuhalten. Die zu Unrecht<br />
unterbliebene Kindesanhörung begründet einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der auf entsprechenden<br />
Antrag hin die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG rechtfertigt.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 227/<strong>2018</strong><br />
Nachlass/Erbrecht<br />
Pflichtteilsergänzungsansprüche: Feststellung der Abstammung<br />
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.12.2017 – 7 U 151/16) • Der Kläger kann aufgrund § 1600d Abs. 4 BGB grds. erst mit<br />
der rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung von dem Erblasser Pflichtteilsansprüche gegen seine<br />
Halbgeschwister als Miterben geltend machen. Zuvor steht seine Abstammung und damit auch sein<br />
Pflichtteilsrecht nicht fest. Die kurze dreijährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs<br />
beginnt mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Durch die Verjährungsregelung ist zwar die<br />
verfassungsrechtlich normierte Erbrechtsgarantie betroffen, da diese Regelung die Durchsetzbarkeit des<br />
Pflichtteilsrechts einschränkt. Der Eingriff in den Schutzbereich ist aber nicht verfassungswidrig.<br />
Typischerweise wird mit der erforderlichen Erkennbarkeit des Anspruchs innerhalb der dreijährigen Frist<br />
seit dem Todesfall zu rechnen sein. Der Umstand, dass die Vaterschaft erst posthum, und dazu erst nach<br />
Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist festgestellt wird, stellt nicht die Regel dar. Darüber hinaus ist eine<br />
Benachteiligung durch die fehlende Vaterschaftsfeststellung nicht gegeben. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 228/<strong>2018</strong><br />
Zivilprozessrecht<br />
Berufung: Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift<br />
(BGH, Beschl. v. 27.2.<strong>2018</strong> – VIII ZR 90/17) • Nach § 531 Abs. 1 ZPO bleiben Angriffs- und Verteidigungsmittel,<br />
die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch für die Berufungsinstanz<br />
ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist aber nur anwendbar, soweit Angriffs- und Verteidigungsmittel in<br />
erster Instanz nach § 296 Abs. 1, 2 oder 3 ZPO zurückgewiesen worden sind. Die Vorschrift ist daher nicht<br />
anwendbar, wenn in erster Instanz Vorbringen nach § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist. Um ein<br />
von § 531 Abs. 2 ZPO erfasstes neues Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt es sich dann, wenn ein<br />
(streitiger) Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht und<br />
daher im erstinstanzlichen Urteil zu Recht gem. § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist. Anders liegen<br />
die Dinge jedoch, wenn das Vorbringen durch ein nach § 283 S. 1 ZPO gewährtes Schriftsatzrecht gedeckt<br />
und damit zu dem nach § 296a S. 2 ZPO zu beachtenden erstinstanzlichen Prozessstoff gehört.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 229/<strong>2018</strong><br />
Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />
Pfändungsschutz: Freigabe selbstständiger Tätigkeit des Schuldners<br />
(BGH, Beschl. v. 25.1.<strong>2018</strong> – IX ZA 19/17) • Gibt der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des<br />
Schuldners frei, steht dem Schuldner für Forderungen aus seiner selbstständigen Tätigkeit, die von der<br />
Freigabe der selbstständigen Tätigkeit umfasst sind, im Verhältnis zur Masse kein Pfändungsschutz für<br />
sonstige Einkünfte zu. Bezogen auf den Neuerwerb aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit<br />
findet § 850i ZPO im Verhältnis zur Masse keine Anwendung. Kann der Schuldner seinen Unterhalt und<br />
den seiner Familie nicht aus seiner freigegebenen selbstständigen Tätigkeit erwirtschaften, kann er<br />
Unterhaltsansprüche weiterhin gegen die Insolvenzmasse geltend machen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 230/<strong>2018</strong><br />
Zwangsvollstreckung: Einstellung aus einem Urteil des Arbeitsgerichts<br />
(LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.12.2017– 17 Sa 84/17) • Auch wenn erst nach Einlegung der<br />
Berufung ein Umstand eintritt, der einem Weiterbeschäftigungsanspruch entgegenstehen könnte, kann<br />
370 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong>