ZAP-2018-08
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
Anwaltsmagazin<br />
Neuregelungen im April<br />
Im April sind einige Neuregelungen in Kraft<br />
getreten. Sie betreffen den Verbraucherschutz<br />
und Unternehmensneugründungen. Im Einzelnen:<br />
• Lebensmittelrecht<br />
Seit dem 11. April müssen Lebensmittelhersteller<br />
europaweit Auflagen für die Herstellung und<br />
Verarbeitung von Kartoffelerzeugnissen, Brot<br />
und Feinbackwaren, Frühstückscerealien, Säuglingsnahrung,<br />
Kaffee und Kaffeeersatzprodukten<br />
beachten. Dadurch soll in den Produkten der<br />
krebserzeugende Acrylamidgehalt sinken, der<br />
beim Backen, Braten, Frittieren und Rösten entsteht.<br />
• Nutzung von Online-Diensten im EU-Raum<br />
Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme,<br />
Sport, Musik, eBooks und Videospiele lassen sich<br />
seit dem 1. April auch im EU-Ausland nutzen. Für<br />
das Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die<br />
Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben.<br />
Die Nutzung der Dienste ist auf vorübergehende<br />
Aufenthalte begrenzt. Ursprünglich sollte die<br />
Regelung bereits am 20. März in Kraft treten (vgl.<br />
<strong>ZAP</strong> Anwaltsmagazin 6/<strong>2018</strong>, S. 266).<br />
• Anschubfinanzierung von Start-Up-<br />
Unternehmen<br />
Unternehmensneugründungen erhalten besseren<br />
Zugang zu Wagniskapital. Mit dem ERP-<br />
Wirtschaftsplangesetz <strong>2018</strong> soll die bisherige<br />
Finanzierungslücke in der Gründungsphase von<br />
Unternehmen geschlossen werden. Zur Verfügung<br />
stehen 790 Mio. € aus dem ERP-Sondervermögen.<br />
Das Gesetz ist rückwirkend zum<br />
1. Januar in Kraft getreten.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
Kaum noch Zuwachs bei den<br />
Anwaltszulassungen<br />
Die 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und<br />
die Rechtsanwaltskammer beim BGH verzeichneten<br />
zum 1.1.<strong>2018</strong> insgesamt 165.857 Mitglieder,<br />
davon 164.656 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.<br />
Dies ist gegenüber dem Vorjahr ein<br />
leichter Anstieg um 0,18 %.<br />
Damit bestätigt sich der Trend der vergangenen<br />
Jahre, in denen der Zuwachs stets abgenommen<br />
hatte. Von 2016 auf 2017 hatte sich die Anzahl der<br />
Mitglieder noch um 0,42 % erhöht. Zum 1.1.2015<br />
war der Zuwachs erstmals auf unter 1 % gefallen.<br />
Die Statistik zeigt auch, dass sich die Zusammensetzung<br />
der Mitglieder im Jahr 2017 weiter verschoben<br />
hat. Der Anteil der klassischen – niedergelassenen<br />
– Rechtsanwälte ging von zuvor<br />
154.711 auf nunmehr knapp 150.000 zurück. Die<br />
Zahlen der als reine Syndikusrechtsanwälte bzw.<br />
als Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt (sog.<br />
Doppelzulassung) zugelassenen Mitglieder stiegen<br />
dagegen deutlich an (von 957 auf 1.975 bzw.<br />
von 8.738 auf 12.079). Damit macht die Gesamtzahl<br />
von 14.054 Syndikusrechtsanwälten mittlerweile<br />
einen Anteil von 8,5 % an den insgesamt<br />
164.656 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten<br />
aus. Berücksichtigt man, dass die in Unternehmen<br />
und Verbänden tätigen Syndikusanwälte noch<br />
über eine alte Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
in der Deutschen Rentenversicherung<br />
Bund verfügen und daher noch keine Zulassung<br />
als Syndikusrechtsanwalt beantragt haben, dürfte<br />
der Anteil der Syndikusrechtsanwälte bundesweit<br />
sogar bei gut 20–25 % liegen.<br />
Spitzenreiter, was den Mitgliederzuwachs angeht,<br />
ist die Rechtsanwaltskammer München, die<br />
eine Zunahme von 1,18 % verzeichnete. Schluss-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong> 361