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ZAP-2018-08

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Anwaltsmagazin<br />

Neuregelungen im April<br />

Im April sind einige Neuregelungen in Kraft<br />

getreten. Sie betreffen den Verbraucherschutz<br />

und Unternehmensneugründungen. Im Einzelnen:<br />

• Lebensmittelrecht<br />

Seit dem 11. April müssen Lebensmittelhersteller<br />

europaweit Auflagen für die Herstellung und<br />

Verarbeitung von Kartoffelerzeugnissen, Brot<br />

und Feinbackwaren, Frühstückscerealien, Säuglingsnahrung,<br />

Kaffee und Kaffeeersatzprodukten<br />

beachten. Dadurch soll in den Produkten der<br />

krebserzeugende Acrylamidgehalt sinken, der<br />

beim Backen, Braten, Frittieren und Rösten entsteht.<br />

• Nutzung von Online-Diensten im EU-Raum<br />

Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme,<br />

Sport, Musik, eBooks und Videospiele lassen sich<br />

seit dem 1. April auch im EU-Ausland nutzen. Für<br />

das Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die<br />

Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben.<br />

Die Nutzung der Dienste ist auf vorübergehende<br />

Aufenthalte begrenzt. Ursprünglich sollte die<br />

Regelung bereits am 20. März in Kraft treten (vgl.<br />

<strong>ZAP</strong> Anwaltsmagazin 6/<strong>2018</strong>, S. 266).<br />

• Anschubfinanzierung von Start-Up-<br />

Unternehmen<br />

Unternehmensneugründungen erhalten besseren<br />

Zugang zu Wagniskapital. Mit dem ERP-<br />

Wirtschaftsplangesetz <strong>2018</strong> soll die bisherige<br />

Finanzierungslücke in der Gründungsphase von<br />

Unternehmen geschlossen werden. Zur Verfügung<br />

stehen 790 Mio. € aus dem ERP-Sondervermögen.<br />

Das Gesetz ist rückwirkend zum<br />

1. Januar in Kraft getreten.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Kaum noch Zuwachs bei den<br />

Anwaltszulassungen<br />

Die 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und<br />

die Rechtsanwaltskammer beim BGH verzeichneten<br />

zum 1.1.<strong>2018</strong> insgesamt 165.857 Mitglieder,<br />

davon 164.656 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.<br />

Dies ist gegenüber dem Vorjahr ein<br />

leichter Anstieg um 0,18 %.<br />

Damit bestätigt sich der Trend der vergangenen<br />

Jahre, in denen der Zuwachs stets abgenommen<br />

hatte. Von 2016 auf 2017 hatte sich die Anzahl der<br />

Mitglieder noch um 0,42 % erhöht. Zum 1.1.2015<br />

war der Zuwachs erstmals auf unter 1 % gefallen.<br />

Die Statistik zeigt auch, dass sich die Zusammensetzung<br />

der Mitglieder im Jahr 2017 weiter verschoben<br />

hat. Der Anteil der klassischen – niedergelassenen<br />

– Rechtsanwälte ging von zuvor<br />

154.711 auf nunmehr knapp 150.000 zurück. Die<br />

Zahlen der als reine Syndikusrechtsanwälte bzw.<br />

als Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt (sog.<br />

Doppelzulassung) zugelassenen Mitglieder stiegen<br />

dagegen deutlich an (von 957 auf 1.975 bzw.<br />

von 8.738 auf 12.079). Damit macht die Gesamtzahl<br />

von 14.054 Syndikusrechtsanwälten mittlerweile<br />

einen Anteil von 8,5 % an den insgesamt<br />

164.656 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten<br />

aus. Berücksichtigt man, dass die in Unternehmen<br />

und Verbänden tätigen Syndikusanwälte noch<br />

über eine alte Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

in der Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund verfügen und daher noch keine Zulassung<br />

als Syndikusrechtsanwalt beantragt haben, dürfte<br />

der Anteil der Syndikusrechtsanwälte bundesweit<br />

sogar bei gut 20–25 % liegen.<br />

Spitzenreiter, was den Mitgliederzuwachs angeht,<br />

ist die Rechtsanwaltskammer München, die<br />

eine Zunahme von 1,18 % verzeichnete. Schluss-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong> 361

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