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ZAP-2018-08

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Fach 4 R, Seite 914<br />

Rechtsprechungsübersicht – 2. Hj. 2017<br />

Miete/Nutzungen<br />

körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur<br />

Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände nicht der Pfändung unterworfen. Dazu<br />

kann auch ein Pkw zählen. Dieser Pfändungsschutz bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf persönlich<br />

zu erbringende Arbeitsleistungen, nicht hingegen auf den durch eine Kapitalgesellschaft unter Einsatz<br />

von Erwerbsgehilfen zu erzielenden Gewinn. Umstritten ist, ob dies entsprechend bei der GmbH zu<br />

gelten hat, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer seinen Unterhalt überwiegend aus eigener Arbeit<br />

für die GmbH bezieht. Bei reinen Geschäftsfahrzeugen, wie z.B. Lieferfahrzeugen o.Ä., gilt dies aber auf<br />

keinen Fall. Hier kommt es dann darauf an, ob diese regelmäßig auf dem gemieteten Geschäftsgrundstück<br />

abgestellt werden. Eingebracht sind nämlich alle Sachen, die während der Mietzeit willentlich und<br />

wissentlich in die Mieträume oder auf das Mietgrundstück verbracht werden. Ein Kraftfahrzeug, das auf<br />

dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige<br />

vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Werden<br />

die Lieferfahrzeuge nachts auf dem Betriebsgrundstück bestimmungsgemäß abgestellt, sind sie<br />

eingebracht. Entscheidend für die Frage, ob ein Absonderungsrecht des Vermieters wegen der vor<br />

der Insolvenzeröffnung entstandenen Mietforderungen bestand, weil das Vermieterpfandrecht insolvenzfest<br />

war, ist die Frage, ob sich die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf dem<br />

Betriebsgelände befanden. Wären sie hingegen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vom Grundstück<br />

entfernt gewesen und erst nach der Insolvenzeröffnung wieder eingebracht worden, führte das dadurch<br />

neu entstandene Vermieterpfandrecht nur zur Sicherung von Masseschulden des Mieters aus dem nach<br />

der Insolvenzeröffnung fortbestehenden Mietverhältnis (BGH GE <strong>2018</strong>, 253 = DWW <strong>2018</strong>, 52 = MDR<br />

<strong>2018</strong>, 266 = MietPrax-AK § 562 BGB Nr. 5 m. Anm. EISENSCHMID; LAMMEL jurisPR-MietR 4/<strong>2018</strong> Anm. 4).<br />

2. Rückzahlungsanspruch<br />

Zu den umstrittensten Fragen im Bereich der Schnittmenge zwischen Miet- und Insolvenzrecht gehört<br />

die Frage, wem der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Mietsicherheit in der Mieterinsolvenz<br />

zusteht, wenn der Insolvenzverwalter die Wohnung freigegeben hat, § 109 InsO. Die Regelungen in der<br />

Insolvenzordnung sind da nicht so eindeutig. Der Gesetzgeber hatte die Freigabe- oder Enthaftungserklärung<br />

eingeführt, um dem Mieter im Fall der Insolvenz die Wohnung zu erhalten. Es gab damals<br />

nicht wenige Fälle, in denen der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis nur deshalb gekündigt hat, um<br />

die Mietsicherheit zur Masse ausgezahlt zu bekommen. Unklar war seit der Neuregelung, ob der<br />

Gesetzgeber mit Schaffung des Rechtsinstituts der Freigabeerklärung die Mietsicherheit nunmehr aus<br />

der Massezugehörigkeit gelöst hatte, so dass diese an den Mieter ausgezahlt werden konnte. Der<br />

Insolvenzsenat des BGH (WuM 2017, 296 = ZInsO 2017, 875 = WM 2017, 872 = ZIP 2017, 884 = GE 2017,<br />

587 = NJW 2017, 1747 = NZM 2017, 437 = DWW 2017, 180 = MietPrax-AK § 109 InsO Nr. 7 m. Anm.<br />

BÖRSTINGHAUS; BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 10/2017 Anm. 1; BÖRSTINGHAUS NJW 2017, 1748; FLATOW NZM<br />

2017, 438; DRASDO NJW-Spezial 2017, 386) hatte im Nachtragsverteilungsverfahren entschieden, dass die<br />

Kaution in diesem Fall dem Mieter und nicht dem Insolvenzverwalter zusteht. Diese Rechtsauffassung<br />

hat der IX. Senat noch einmal bestätigt (BGH ZInsO 2017, 1726 = MietPrax-AK § 109 InsO Nr. 8 m. Anm.<br />

BÖRSTINGHAUS; WOZNIAK jurisPR-InsR 17/2017 Anm. 1).<br />

Hinweis:<br />

Aber auch nach Ansicht des Insolvenzsenats gehört dieser Streit originär vor das Prozessgericht, also zum<br />

VIII. Senat (BGH NZM 2016, 519 = NJW-RR 2016, 907 = NZI 2016, 607 = ZIP 2016, 988 = ZinsO 2016, 985 =<br />

MietPrax-AK § 35 InsO Nr. 2 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; FLATOW NZM 2016, 520). Auch wenn das Risiko gering<br />

erscheint, ist die Frage wohl erst abschließend geklärt, wenn der Wohnraummietsenat zu dieser Frage<br />

entschieden hat.<br />

VIII. Betriebskosten<br />

Der VIII. Senat des BGH stellt bekanntlich nur sehr geringe Anforderungen an Formalien. Für die<br />

formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung soll es deshalb allein entscheidend sein,<br />

ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden<br />

382 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong>

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