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ZAP-2018-08

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Fach 9, Seite 990<br />

Mobiltelefon/elektronische Geräte im Straßenverkehr<br />

Straßenverkehrsrecht<br />

• Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, wobei es nicht darauf ankommt, ob<br />

eine Mobilfunkkarte eingelegt ist (zum palm-Organizer nach altem Recht: OLG Karlsruhe NJW 2007,<br />

240 = DAR 2007, 99 = VRR 2007, 34),<br />

• Navigationsgeräte, und zwar nicht nur die Nutzung der Navigationsgerätefunktion des Mobiltelefons<br />

(zum alten Recht: OLG Hamm DAR 2013, 217 = VRR 2013, 230; OLG Köln NJW 20<strong>08</strong>, 3368 = VRR<br />

20<strong>08</strong>, 353),<br />

• Diktiergeräte,<br />

• E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD-/Blu-Ray-Player, CD-ROM-Abspielgeräte,<br />

• Smartwatches (zur Handyuhr und zur Smart-Watch s. KRUMM NZV 2015, 374),<br />

• Walkman, Discman und iPod (zum iPod: AG Rinteln, Urt. v. 27.10.2016 – 24 OWi 32/16; AG Waldbröl<br />

VA 2015, 65),<br />

• Notebooks.<br />

Für die ebenfalls erfassten Funkgeräte ist § 52 Abs. 4 StVO in die StVO eingefügt worden (zum Walkie-<br />

Talkie nach altem Recht: AG Sonthofen VRR 2010, 475 = DAR 2011, 99 m. abl. Anm. MILLER). Danach ist<br />

§ 23 Abs. 1a StVO im Falle der Verwendung eines Funkgeräts in einem Polizei- oder Sanitätsfahrzeug<br />

erst ab dem 1.7.2020 anzuwenden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es<br />

derzeit (noch) nicht in ausreichendem Maße praxistaugliche Freisprecheinrichtungen für diese Bereiche<br />

gibt (BR-Drucks 556/17, S. 33).<br />

Hinweis:<br />

Verfügt das elektronische Gerät über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene,<br />

fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden (§ 23 Abs. 1a<br />

S. 4 StVO).<br />

2. Sonstige Geräte<br />

Nach § 23 Abs. 1a S. 3 StVO ist (auch) die Nutzung einer Videobrille (z.B. Virtual-Reality-Brille oder<br />

Google-Glass-Brille) verboten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Fahrzeugführer<br />

durch das Aufsetzen einer solchen Brille in Funktion vollständig vom Verkehrsgeschehen<br />

abkoppelt (BR-Drucks 556/17, S. 27).<br />

Die Nutzung eines Head-up-Displays ist eingeschränkt erlaubt (vgl. § 23 Abs. 1b S. 3 Nr. 1, 2 StVO). Die<br />

Erlaubnis beschränkt sich auf Daten, die der Verkehrssicherheit zuträglich sind (BR-Drucks 556/17,<br />

S. 27). Das geht wiederum auf den Gedanken zurück, dass die Blickabwendung (vgl. V. 2.) auf „das<br />

förderliche Maß zu reduzieren ist“. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass das Zeigen von<br />

Verkehrszeichenanordnungen im Blickfeld und von fahrzeugseitigen Informationen zum Zustand des<br />

Fahrzeugs sowie Informationen zum Fahrweg generell geeignet erscheinen, um den Fahrzeugführer<br />

bei der sicheren Verkehrsteilnahme zu unterstützen (zu weiteren Ausnahmen s. VI.). Unter fahrtbegleitenden<br />

Informationen ist nach der VO-Begründung (vgl. BR-Drucks 556/17, S. 27) auch die<br />

Angabe des Radiosenders oder des aktuell abgespielten Musiktitels im Autoradio zu verstehen. Das<br />

Ablesen dieser Informationen im Head-up-Display erscheint – unter Berücksichtigung der nur kurzen<br />

Blickabwendung (vgl. V. 2.) – weniger ablenkend, als wenn der Fahrzeugführer zum Ablesen seinen<br />

Blick stets auf das Autoradio in der Mittelkonsole richten muss. Weitergehende Daten dürften im<br />

Gegensatz dazu wiederum den Blick unnötig binden, was der Verkehrssicherheit abträglich wäre.<br />

Deren Ablesung ist also verboten (BR-Drucks 17424/17, S. 24).<br />

Hinweis:<br />

Keine Ausnahme besteht für sog. Radarwarngeräte. Diese sind nach wie vor nicht zulässig, denn sie vermitteln<br />

keine verkehrszeichen- oder fahrtbezogenen Informationen (BR-Drucks 556/17, S. 27). Das ist in § 23<br />

Abs. 1 S. 5 StVO ausdrücklich klargestellt, wonach § 23 Abs. 1c StVO, der die frühere Regelung betreffend<br />

Radarwarngeräte in § 23 Abs. 1b StVO a.F. enthält, „unberührt“ bleibt (zu Radarwarngeräten BURHOFF/<br />

DEUTSCHER, OWi, Rn 2773).<br />

392 <strong>ZAP</strong> Nr. 8 12.4.<strong>2018</strong>

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