2.2 Landschaftsbild - Halle (Westfalen)
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Landesbetrieb Straßenbau NRW Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Neubau<br />
Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe der A 33/7.1 <strong>Halle</strong> – Borgholzhausen - Deckblatt I -<br />
3.1.<strong>2.2</strong> Bewertung des Eingriffs und Ermittlung der Kompensation<br />
Bei der Bewertung des Eingriffs sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und<br />
Minderung von Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die im Detail im Maßnahmenteil<br />
erläutert sind (Kap. 4.2). Zusammenfassend sind zu nennen:<br />
• Keine über den Trassenbereich mit Flächen für Lärmschutzwälle etc. hinausgehende<br />
Flächeninanspruchnahme während der Bauzeit. Sofern zusätzliche Flächen für Baustelleneinrichtungen<br />
etc. erforderlich werden, sind hierfür geringwertige Biotoptypen (z.B.<br />
Ackerflächen) außerhalb von Auen und Niederungen zu beanspruchen, die nach Abschluss<br />
der Bautätigkeit wiederherzustellen sind.<br />
• Errichtung von 5 -20 m breiten und 1,5 - 4,5 m hohen Brückenbauwerken über den zu<br />
querenden Bächen<br />
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind nach § 4 LG NW vorrangig auszugleichen oder in<br />
sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Der Eingriff darf nicht zugelassen<br />
oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in<br />
angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die<br />
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen<br />
an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.<br />
Mit den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die gestörten Werte und Funktionen gleichartig,<br />
zumindest aber gleichwertig auszugleichen oder zu ersetzen. ELES (2009) entsprechend<br />
wird davon ausgegangen, dass Beeinträchtigungen der abiotischen Landschaftsfaktoren<br />
dann gesondert kompensiert werden müssen, wenn es sich um Wert- und Funktionselemente<br />
mit besonderer Bedeutung handelt und diese nicht mehrfunktional kompensiert werden<br />
können.<br />
Gemäß ELES ist eine getrennte Ausweisung von Wirkbändern und Beeinträchtigungsfaktoren<br />
für die abiotischen Faktoren nicht vorgesehen. Vielmehr soll aus Vereinfachungsgründen<br />
auf die Belastungszonen und Einwirkungsfaktoren der biotischen Aspekte (vgl. Kap. 3.1.1)<br />
zurückgegriffen werden.<br />
Aufgrund der Ergebnisse eines für den Neubau der A 33 erarbeiteten Luftschadstoffgutachtens<br />
(INGENIEURBÜRO LOHMEYER, 2009), soll im vorliegenden Fall von dieser Methode<br />
abgewichen werden. Es werden neben der Flächeninanspruchnahme die Beeinträchtigungen<br />
besonderer Wert- und Funktionselemente innerhalb der ersten 25 m vom Fahrbahnrand<br />
aus ermittelt. Während die direkte Inanspruchnahme mit 100 % angerechnet wird (Faktor<br />
1,0), werden im Bereich bis 25 m vom Fahrbahnrand 25 % der Fläche als beeinträchtigt gewertet<br />
(Faktor 0,25). Bei begrünten Wällen von mehr als 2 m bzw. Schutzwänden von mehr<br />
als 3 m Höhe werden die Ausbreitungsmöglichkeiten von Schadstoffen so weit reduziert,<br />
dass erhebliche Beeinträchtigungen innerhalb des 25-m-Bandes nicht mehr zu erwarten sind<br />
und die Flächen im Rahmen der Eingriffsregelung entsprechend nicht weiter berücksichtigt<br />
werden.<br />
Der Kompensationsbedarf wird jeweils getrennt für die Aspekte Boden, Wasser und Klima/Luft<br />
ermittelt. Innerhalb eines Mediums wird jede Fläche allerdings nur einmal als beeinträchtigt<br />
angerechnet. Das bedeutet, dass beispielsweise bei Querung der Bachtäler der<br />
Verlust der geomorphologischen Ausprägung und die Beeinträchtigung des wertvollen Gleybodens<br />
nicht doppelt gewertet, sondern beide Aspekte miteinander kombiniert betrachtet<br />
werden.<br />
LANDSCHAFT + SIEDLUNG GbR<br />
Bearbeitungsstand: 07.09.2009 99