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Nationaler Radverkehrsplan 2020

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Technisches Regelwerk im Radverkehr<br />

Für den Bereich des Straßenbaus, der Straßenverkehrstechnik und der Verkehrsplanung werden u. a. durch die<br />

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) technische Veröffentlichungen herausgegeben<br />

und fortgeschrieben.<br />

Im Zusammenhang mit dem Radverkehr sollten als Orientierungsrahmen für Planung, Bau und Betrieb der Radverkehrsinfrastruktur<br />

insbesondere die „Richtlinien für integrierte Netzgestaltung“ (RIN), die „Richtlinien für die Anlage von<br />

Straßen“ (Teile Linienführung, Querschnitte, Knotenpunkte), die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt), die<br />

„Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA) und das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr<br />

beachtet werden.<br />

Dies gilt, soweit das technische Regelwerk nicht im Widerspruch zur StVO und der VwV-StVO sowie – für den Bereich der<br />

Bundesfernstraßen – nicht im Widerspruch zu den Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten und<br />

die Grundsätze für Bau und Finanzierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes steht. So<br />

gelten beispielsweise die Mindestbreiten für Radverkehrsanlagen in der VwV-StVO (neben weiteren Kriterien) als Voraussetzung<br />

für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Das technische Regelwerk (z. B. die ERA) beschreibt als<br />

Orientierungsrahmen davon unabhängig die planerisch erstrebenswerten Maße.<br />

Unter den genannten Voraussetzungen stellt das technische Regelwerk eine geeignete Grundlage für die Planung sicherer<br />

Führungsformen des Radverkehrs dar und gewährleistet eine adäquate Qualität des Radfahrens. Wichtige Grundprinzipien<br />

sind dabei:<br />

Ausreichende und verkehrssichere Dimensionierung der einzelnen Entwurfselemente,<br />

Sicherstellung des Sichtkontakts zwischen den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern,<br />

kein Ausklammern von Problembereichen,<br />

Gewährleistung von Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Rahmen des Entwurfs,<br />

Berücksichtigung der Belange von Fußgängerinnen und Fußgängern,<br />

Gewährleistung der Einheit von Bau und Betrieb auch bei den Radverkehrsanlagen.<br />

24 Handlungsfelder

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