Berliner Kurier 17.11.2018
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Immobilienwelten Nr. 46, Ausgabe 17. November 2018 / 14<br />
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RECHT<br />
EXPERTEN ANTWORTEN<br />
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und schicken uns Ihre Fragen per E-Mail.<br />
Bild:Images/iStockphoto<br />
§<br />
Wir sind eine Familie mit drei Kindern<br />
und wohnen seit elf Jahren in einem<br />
Einfamilienhaus von 1908. Der Eigentümer<br />
hat das Haus vor einigen Monaten an einen<br />
Investor verkauft, der es abreißen und eine<br />
Wohnanlage mit sieben Eigentumswohnungen<br />
bauen möchte. Das Haus ist komplett<br />
saniert mit Wärmedämmung, neuer<br />
Heizung und so weiter.Der Investor möchte<br />
uns so schnell wie möglich raus haben.<br />
Welche Handhabe hat er?<br />
Der Käufer kann eine Kündigung wegen<br />
wirtschaftlicher Verwertung aussprechen.<br />
Das setzt voraus, dass er durch die Fortsetzung<br />
des Mietvertrages an einer angemessenen<br />
wirtschaftlichen Verwertung<br />
des Grundstücks gehindert ist und dadurch<br />
erhebliche Nachteile erleiden würde. Bei<br />
der Frage der Angemessenheit ist der Bauzustand<br />
des Objekts zu berücksichtigen<br />
–entspricht das Objekt nicht mehr heutigen<br />
Wohnvorstellungen und wäre eine<br />
Sanierung unwirtschaftlich, wäre ein Abriss<br />
und ein Neubau wirtschaftlich vernünftig<br />
und angemessen. Ist das aber nicht der<br />
Fall, dürften gute Chancen bestehen, einer<br />
Kündigung erfolgreich zu widersprechen.<br />
Im Falle einer Kündigung sollten Sie sich<br />
umgehend anwaltlich beraten lassen.<br />
§<br />
Mein Vermieter ist gleichzeitig mein<br />
Arbeitgeber für einen Minijob. Dieser<br />
Lohn geht nicht auf mein Konto, sondern<br />
sofort auf das Mietkonto. Ich bin der<br />
Meinung, das ist nicht rechtens. Das Geld<br />
müsste erst mir überwiesen werden, und<br />
dann bezahle ich die Miete davon. Bin ich<br />
im Recht?<br />
Was Ihr Vermieter dort macht, ist<br />
rechtlich gesehen eine Aufrechnung:<br />
Er verrechnet Ihr Gehalt mit der Mietforderung.<br />
Ihr Gehalt verringert also<br />
seine Mietforderung. Gleichwohl wird<br />
Ihr Vermieter damit gegen das Aufrechnungsverbot<br />
des §394 Satz 1BGB<br />
verstoßen, wonach eine Aufrechnung<br />
gegen eine Forderung ausgeschlossen<br />
ist, soweit diese Forderung nicht gepfändet<br />
werden kann. Das wird bei dem<br />
Gehalt aus dem Minijob aber der Fall<br />
sein –die Pfändungsfreigrenze liegt bei<br />
1.139,99 Euro. Das Gehalt, was darunter<br />
liegt, darf also nicht gepfändet werden<br />
und steht somit auch nicht zur Aufrechnung.<br />
Sie haben also Recht: Ihr Gehalt<br />
muss an Sie ausgezahlt werden.<br />
Andreas Schwartmann ist Rechtsanwalt<br />
für Zivil- und Strafrecht in Köln.<br />
www.rechtsanwalt-schwartmann.de<br />
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