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Berliner Kurier 17.11.2018

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Immobilienwelten Nr. 46, Ausgabe 17. November 2018 / 14<br />

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RECHT<br />

EXPERTEN ANTWORTEN<br />

Nutzen Sie diesen exklusiven Service<br />

und schicken uns Ihre Fragen per E-Mail.<br />

Bild:Images/iStockphoto<br />

§<br />

Wir sind eine Familie mit drei Kindern<br />

und wohnen seit elf Jahren in einem<br />

Einfamilienhaus von 1908. Der Eigentümer<br />

hat das Haus vor einigen Monaten an einen<br />

Investor verkauft, der es abreißen und eine<br />

Wohnanlage mit sieben Eigentumswohnungen<br />

bauen möchte. Das Haus ist komplett<br />

saniert mit Wärmedämmung, neuer<br />

Heizung und so weiter.Der Investor möchte<br />

uns so schnell wie möglich raus haben.<br />

Welche Handhabe hat er?<br />

Der Käufer kann eine Kündigung wegen<br />

wirtschaftlicher Verwertung aussprechen.<br />

Das setzt voraus, dass er durch die Fortsetzung<br />

des Mietvertrages an einer angemessenen<br />

wirtschaftlichen Verwertung<br />

des Grundstücks gehindert ist und dadurch<br />

erhebliche Nachteile erleiden würde. Bei<br />

der Frage der Angemessenheit ist der Bauzustand<br />

des Objekts zu berücksichtigen<br />

–entspricht das Objekt nicht mehr heutigen<br />

Wohnvorstellungen und wäre eine<br />

Sanierung unwirtschaftlich, wäre ein Abriss<br />

und ein Neubau wirtschaftlich vernünftig<br />

und angemessen. Ist das aber nicht der<br />

Fall, dürften gute Chancen bestehen, einer<br />

Kündigung erfolgreich zu widersprechen.<br />

Im Falle einer Kündigung sollten Sie sich<br />

umgehend anwaltlich beraten lassen.<br />

§<br />

Mein Vermieter ist gleichzeitig mein<br />

Arbeitgeber für einen Minijob. Dieser<br />

Lohn geht nicht auf mein Konto, sondern<br />

sofort auf das Mietkonto. Ich bin der<br />

Meinung, das ist nicht rechtens. Das Geld<br />

müsste erst mir überwiesen werden, und<br />

dann bezahle ich die Miete davon. Bin ich<br />

im Recht?<br />

Was Ihr Vermieter dort macht, ist<br />

rechtlich gesehen eine Aufrechnung:<br />

Er verrechnet Ihr Gehalt mit der Mietforderung.<br />

Ihr Gehalt verringert also<br />

seine Mietforderung. Gleichwohl wird<br />

Ihr Vermieter damit gegen das Aufrechnungsverbot<br />

des §394 Satz 1BGB<br />

verstoßen, wonach eine Aufrechnung<br />

gegen eine Forderung ausgeschlossen<br />

ist, soweit diese Forderung nicht gepfändet<br />

werden kann. Das wird bei dem<br />

Gehalt aus dem Minijob aber der Fall<br />

sein –die Pfändungsfreigrenze liegt bei<br />

1.139,99 Euro. Das Gehalt, was darunter<br />

liegt, darf also nicht gepfändet werden<br />

und steht somit auch nicht zur Aufrechnung.<br />

Sie haben also Recht: Ihr Gehalt<br />

muss an Sie ausgezahlt werden.<br />

Andreas Schwartmann ist Rechtsanwalt<br />

für Zivil- und Strafrecht in Köln.<br />

www.rechtsanwalt-schwartmann.de<br />

Haben Sie Fragen zum Mietrecht? Senden Sie uns eine E-Mail an: immobilienredaktion@mdscreative.com<br />

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