Berliner Kurier 29.11.2018
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BERLINER KURIER, Donnerstag, 29. November 2018<br />
Begrenzung,Befristung:<br />
SourteilenArbeitsgerichte<br />
Die Arbeitsgerichte<br />
haben zahlreiche Urteile<br />
zubefristeten Arbeitsverhältnissen<br />
gesprochen,<br />
die auch heute noch aktuell<br />
sind.<br />
Am selben Arbeitsplatz? Ein<br />
Arbeitgeber kann eine Person<br />
auch dann befristet einstellen,<br />
wenn diese nicht auf dem Arbeitsplatz<br />
arbeiten soll, der<br />
(hier wegen Schwangerschaft)<br />
für eine bestimmte Zeit freigeworden<br />
ist. Bei einem solchen<br />
befristeten Vertrag „mit Sachgrund“<br />
kann die Vertretung<br />
auch mit anderen Aufgaben<br />
betraut werden. (LAG Rheinland-Pfalz,<br />
4Sa48/14)<br />
„Open end“ ohne Rentner:<br />
Die befristete Anstellung eines<br />
Rentners verstößt nicht<br />
gegen das Recht der Europäischen<br />
Gemeinschaft. Es handelt<br />
sich dabei nicht um eine<br />
Diskriminierung gegenüber<br />
jüngeren Kollegen. So entschied<br />
der EuGH im Falle eines<br />
Lehrers, der über seinen<br />
65. Geburtstag hinaus weiterbeschäftigt<br />
werden wollte,<br />
was sein Dienstherr aber<br />
nicht ohne eine zeitliche Begrenzung<br />
mitmachte. (EuGH,<br />
C46/17)<br />
Begrenzung auf zwei Jahre:<br />
Ohne „Sachgrund“, also ohne<br />
eine plausible Erklärung dafür,<br />
warum ein Arbeitsverhältnis<br />
nicht auf Dauer vorgesehen ist,<br />
dürfen Beschäftigungszeiten<br />
maximal auf zwei Jahre abgeschlossen<br />
werden, „mit Sachgrund“<br />
(Krankheits-, Urlaubsvertretungen)<br />
wesentlich länger.<br />
(ArG Bamberg, 2 Ca<br />
627/15)<br />
Nicht zu lange befristen:<br />
Wird eine Lehrerin, die stets<br />
als Vertretungskraft teilzeitbeschäftigt<br />
war, nach Krankheit<br />
und der Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente<br />
nach<br />
sechs Jahren aus dem Schulbetrieb<br />
entlassen, so kann sie<br />
nicht für die gesamte Zeit eine<br />
Urlaubsabgeltung verlangen,<br />
sondern nur für die vorhergehenden<br />
15 Monate. (LAG Köln,<br />
13 Sa 659/10)<br />
„Alte“ Tätigkeit zählt mit:<br />
Arbeitnehmer, die bei einem<br />
Arbeitgeber irgendwann<br />
schon einmal „ohne sachlichen<br />
Grund“ teilzeit beschäftigt waren,<br />
dürfen in Zukunft normalerweise<br />
nicht erneut ohne<br />
Sachgrund tätig sein. Dies<br />
auch dann nicht, wenn die frühere<br />
Tätigkeit viele Jahre zurückliegt.<br />
(BVfG, 1BvL, 7/14)<br />
zurück<br />
ganztags arbeiten möchten<br />
auch einvernehmlich zwischen<br />
Beschäftigten und Arbeitgeber<br />
geregelt werden. So<br />
könnte die Dauer auf sechs<br />
Monate, aber auch auf sechs<br />
Jahre festgelegt werden.<br />
Darf die Brückenzeit vorzeitig<br />
beendet werden?<br />
Ohne Zustimmung des Arbeitgebers<br />
nicht.<br />
Wie lange vor Ende der regulären<br />
Arbeitszeit kann<br />
Brückenteilzeit beantragt<br />
werden? Auch noch mit 65<br />
Jahren?<br />
Ja. Die zeitlich begrenzte<br />
Teilzeit kann auch eine Brücke<br />
in die Rente bilden.<br />
Ist der Arbeitgeber nach Ende<br />
der Brückenzeit verpflichtet,<br />
den Teilzeiter mit<br />
der ursprünglichen Arbeitszeit<br />
am ursprünglichen Arbeitsplatz<br />
einzusetzen?<br />
Die Beschäftigten kehren<br />
automatisch zur früheren<br />
Voll- oder Teilzeit zurück. Es<br />
besteht zwar kein Anspruch<br />
darauf, wieder am gleichen<br />
Arbeitsplatz tätig zu sein, es<br />
muss sich aber um eine<br />
gleichwertige Arbeit handeln.<br />
Wie oft kann Brückenteilzeit<br />
in Anspruch genommen<br />
werden?<br />
Frühestens ein Jahr nach<br />
der Rückkehr aus der zeitlich<br />
begrenzten Verringerung der<br />
Arbeitszeit kann erneut eine<br />
Brückenteilzeit oder eine<br />
zeitlich nicht begrenzte Verringerung<br />
der Arbeitszeit verlangt<br />
werden. Sollte der Antrag<br />
–betriebliche Gründe dafür<br />
unterstellt – abgelehnt<br />
werden, so kann ein neuer<br />
Antrag frühestens zwei Jahre<br />
nach der Ablehnung gestellt<br />
werden.<br />
Für Betriebe mit regelmäßig<br />
nicht mehr als 200 Arbeitnehmern<br />
gilt hier eine Frist von<br />
einem Jahr für einen neuen<br />
Antrag. Wolfgang Büser<br />
und Maik Heitmann<br />
Morgen lesen Sie, wassich<br />
2019 noch alles ändert<br />
und wasesIhnen bringt.<br />
Auch für Arbeitgeber gibt es Vorteile<br />
WasBetriebe dürfen –und was nicht<br />
Die neue Brückenteilzeit<br />
bringt Beschäftigten<br />
erfreuliche Neuerungen<br />
hinsichtlich ihres Einsatzes<br />
in den Unternehmen.<br />
Warum aber sollte ein Arbeitgeber<br />
darauf eingehen?<br />
Schließlich bringt ihm der<br />
Vorteil seiner Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter doch vermehrte<br />
Planungs- und sonstige<br />
Verwaltungsarbeit.<br />
Das Bundesarbeitsministerium<br />
argumentiert: Die Arbeitgeber<br />
steigern sodie Bindung<br />
der Beschäftigten an ihr Unternehmen<br />
und schaffen ein<br />
Betriebsklima, in dem Flexibilität<br />
in beide Richtungen gelebt<br />
wird. Teilzeitarbeitist dabei<br />
ein wichtigerBaustein der<br />
modernen Arbeitsorganisation.<br />
Und doch bleiben Fragen.<br />
Unter welchen Umständen<br />
darf Brückenteilzeit versagt<br />
werden?<br />
Der Wunsch eines Arbeitnehmerskannabgelehntwerden,<br />
wenn „betriebliche<br />
Gründe“ entgegenstehen. Ein<br />
solcher Grund liegt zum Beispiel<br />
vor, wenn die Verringerung<br />
der Arbeitszeit die Organisation,<br />
den Arbeitsablauf<br />
oderdie Sicherheit im Betrieb<br />
wesentlich beeinträchtigt<br />
oderunverhältnismäßig hohe<br />
Kosten verursachen würde.<br />
Tarifverträge können dazu<br />
die Einzelheiten regeln.<br />
Was passiert, wenn zwei<br />
oder sogar mehr Arbeitnehmer<br />
zur selben Zeit in Brückenteilzeit<br />
gehen wollen?<br />
Dann entscheidet der Arbeitgeber<br />
„nach billigem Ermessen“<br />
–alsosogerecht,wie<br />
es ihm ebenmöglich ist.<br />
Darf für die Dauer einer<br />
Brückenteilzeit eine Ersatzkraft<br />
eingestellt und diese<br />
nach Ablauf des Zeitraums<br />
„problemlos“ entlassen<br />
werden?<br />
Ja, wenn es sich um ein befristetes<br />
Arbeitsverhältnis<br />
„mit sachlicher Begründung“<br />
handelt.<br />
Und wie steht es um die<br />
Kündigung von „Brückenteilzeitern“?<br />
Zwischen Voll- undTeilzeitbeschäftigten<br />
unterscheidet<br />
das Kündigungsschutzgesetz<br />
nicht. Für beide gilt dasselbe<br />
Recht.