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AUTOINSIDE Ausgabe 10 – Oktober 2019

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BILDUNG<br />

Es ist nicht lange her, da durften nur Jugendliche<br />

ab 16 Jahren für gefährliche Arbeiten<br />

während der beruflichen Grundbildung<br />

herangezogen werden. Waren sie jünger,<br />

musste der Ausbildungsbetrieb eine Sonderbewilligung<br />

beantragen. Was ist unter «gefährliche<br />

Arbeiten» zu verstehen? Es sind<br />

Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund<br />

der Umstände, unter denen sie verrichten<br />

werden, die Gesundheit, die Ausbildung und<br />

die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren<br />

psychische und physische Entwicklung beeinträchtigen<br />

können.<br />

Mit der neuen Jugendschutzverordnung,<br />

die per 1. August 2014 in Kraft getreten ist,<br />

wurde das Mindestalter für das Ausüben<br />

von gefährlichen Arbeiten auf 15 Jahre gesenkt.<br />

Die begleitenden Massnahmen zu<br />

den Bildungsplänen der automobiltechnischen<br />

Berufe Automobil-Mechatroniker/in,<br />

Automobil-Fachmann/-frau und Automobil-<br />

Assistent/-in sind seit 1. Mai 2017 in Kraft.<br />

Bei gewissenhafter Instruktion der Lernenden<br />

sorgen die Massnahmen dafür, dass die<br />

Arbeitssicherheit massgeblich erhöht wird.<br />

Für die nicht technischen Grundbildungen<br />

des Automobilgewerbes wie beispielsweise<br />

Kaufmann/-frau EFZ, Detailhandelsfachmann/-frau<br />

EFZ und Detailhandelsassistent/-in<br />

EBA wurden keine besonderen<br />

gefährlichen Arbeiten definiert. Deren Bildungsverordnungen<br />

und -bewilligungen beduften<br />

somit keiner Anpassung.<br />

Die elektronische Anleitung zum Anhang<br />

«Sway <strong>–</strong> Arbeitssicherheit» ist nun<br />

auf www.autoberufe.ch unter «Berufliche<br />

Grundbildung» bei den automobiltechnischen<br />

Berufen Automobil-Mechatroniker/in,<br />

Automobil-Fachmann/-frau und Automobil-<br />

Assistent/-in einsehbar. Auch ist sie unter<br />

der Rubrik «Für Ausbildner» aufgeführt. <<br />

Jugendarbeitsschutz: «Sway» erleichtert die Handhabung<br />

Thomas Jäggi, Projektleiter für Grundbildung &<br />

höhere Berufsbildung beim AGVS, erklärt, was es<br />

mit der elektronischen Gebrauchsanweisung für<br />

den Anhang 2 zu den Bildungsplänen auf sich hat.<br />

Thomas Jäggi, wie ist die Idee einer<br />

elektronischen Gebrauchsanleitung für den<br />

Anhang 2 entstanden?<br />

Die Idee entstand eines Abends bei mir zu Hause,<br />

als ich nach dem Auspacken des neuen Laptops<br />

die vielen neuen Applikationen der Office-365-<br />

Palette getestet habe. «Sway» begeisterte mich<br />

von Beginn weg mit der einfachen Handhabung.<br />

Beruflich war ich zu dieser Zeit gerade dabei,<br />

den Anhang 2 auszuarbeiten, weshalb ich diesen<br />

im ersten Schritt als mögliche Testumgebung<br />

benutzt habe. Daraus entstand dann die Idee der<br />

elektronischen Gebrauchsanleitung.<br />

Weshalb war es dem AGVS ein Anliegen,<br />

eine solche zu erarbeiten?<br />

Der AGVS stellt dauernd Überlegungen an, wie<br />

er seine Mitglieder und deren Mitarbeiter unterstützen<br />

und entlasten kann. «Sway» erleichtert die<br />

Handhabung «Jugendarbeitsschutz» wesentlich.<br />

Welches sind die Vorteile für die Garagisten,<br />

wenn sie die Applikation «Sway» nutzen?<br />

Aus der Sicht des Garagisten gelangt man über<br />

die Gebrauchsanleitung direkt und unkompliziert<br />

auf alle dazugehörenden Dokumente, wie den<br />

Anhang 2 sowie die Suva- und Ekas-Merkblätter,<br />

da in der Applikation «Sway» alle Unterlagen<br />

verlinkt wurden. «Sway» formatiert sich zudem<br />

selbst, womit das App auch Handy- oder Tabletfähig<br />

ist. Aus der Sicht des AGVS können wir die<br />

Applikation «Sway» dauernd aktuell halten und<br />

allfällige Ergänzungen fortlaufend einpflegen, ohne<br />

die Verlinkung verändern zu müssen.<br />

Was passiert, wenn sich ein Betrieb nicht an die<br />

im Anhang 2 aufgeführten Massnahmen hält?<br />

Im «Worst Case» verliert der Betrieb die Ausbildungsbewilligung.<br />

Dazu müsste sich der<br />

Garagist aber wirklich quer gegen alle und<br />

alles stellen. Ich bin mir aber sicher mit unseren<br />

Garagisten einig, dass die Sicherheit der Mitarbeitenden<br />

und ganz speziell die Sicherheit der<br />

neueintretenden Lernenden ein spezielles Anliegen<br />

ist. Mit «Sway» bieten wir jetzt eine einfache<br />

Handhabung für das Einhalten des Anhang 2<br />

zur Bildungsverordung an. Dem neu eintretenden<br />

Lernenden können somit auf einfache Weise die<br />

Tücken unseres Berufes aufgezeigt werden.<br />

Thomas Jäggi, Verantwortlich für Grundbildung &<br />

höhere Berufsbildung beim AGVS.<br />

Die begleitenden Massnahmen der neuen<br />

Jugendschutzverordnung sind seit Frühjahr 2017<br />

in Kraft. Was sind die Erfahrungen des AGVS in<br />

dieser Hinsicht?<br />

Nach in Krafttreten des Anhangs 2 hatten die<br />

Kantone nun zwei Jahre Zeit, die Bildungsbewilligungen<br />

diesbezüglich zu überprüfen, zu<br />

ergänzen und zu erneuern. Es kann somit davon<br />

ausgegangen werden, dass mittlerweile alle<br />

Bildungsbewilligungen der Ausbildungsbetriebe<br />

aktualisiert wurden. Rückmeldungen von Seiten<br />

der Arbeitssicherheits-Verantwortlichen sowie<br />

von den Kantonen waren sehr verhalten. Es liegt<br />

jedoch auf der Hand, dass mit dem Anhang 2 ein<br />

gewisser Mehraufwand, jedoch zu Gunsten der<br />

Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,<br />

geschaffen wurde.<br />

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