Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FAKTEN & NACHRICHTEN Umwandlungsteuergesetz / Erbschaftsteuer / Abgabenordnung<br />
» Praxishinweis<br />
Die steuerneutrale Sacheinlage eines Mitunternehmeranteils in<br />
eine Kapitalgesellschaft erfor<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Übergang aller wesentlicher<br />
Betriebsgrundlagen, auch <strong>de</strong>r immateriellen Wirtschaftsgüter ungeachtet<br />
ihrer Bilanzierungsfähigkeit.<br />
Entschei<strong>de</strong>nd ist allein, ob das Recht funktional für <strong>de</strong>n Betrieb<br />
wesentlich ist. Unterbleibt <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Einbringung, schei<strong>de</strong>t eine Buchwertverknüpfung<br />
aus.<br />
Bilanziert die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft das eingebrachte Vermögen<br />
(fälschlich) mit <strong>de</strong>m Buchwert, dann grün<strong>de</strong>t darauf die Fiktion<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungsgewinns in § 21 Abs. 1 UmwStG 1995.<br />
Der Buchwertansatz bewirkt aber nicht, dass § 21 UmwStG 1995 im<br />
Hinblick auf die Besteuerung <strong><strong>de</strong>s</strong> Einbringen<strong>de</strong>n unabhängig davon<br />
anwendbar ist, ob tatsächlich eine Sacheinlage vorgelegen hat. Daran<br />
än<strong>de</strong>rt auch § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (§ 20 Abs. 3 Satz 1<br />
UmwStG 2006) nichts:<br />
Danach gilt <strong>de</strong>r Wert, mit <strong>de</strong>m die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft das<br />
eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n als<br />
Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Anteile. Daraus<br />
folgt aber nicht, dass bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungspreises<br />
bei <strong>de</strong>m Einbringen<strong>de</strong>n grundsätzlich zu prüfen ist, ob <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />
übernehmen<strong>de</strong>n Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen<br />
angesetzte Wert zutreffend ermittelt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Jedoch setzt die Verknüpfung <strong>de</strong>r Wertansätze voraus, dass <strong>de</strong>r<br />
Grundtatbestand einer Sacheinlage tatsächlich vorliegt. Ist das nicht<br />
<strong>de</strong>r Fall und hat <strong><strong>de</strong>s</strong>halb gar kein Bewertungswahlrecht bestan<strong>de</strong>n,<br />
dann kann <strong>de</strong>r unzutreffen<strong>de</strong> Buchwertansatz in <strong>de</strong>r Bilanz <strong>de</strong>r<br />
Kapitalgesellschaft nicht dazu führen, dass die spätere Veräußerung<br />
<strong>de</strong>r Anteile für <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Steuertatbestand <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21<br />
UmwStG 1995 auslöst.<br />
Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Erbschaftsteuer<br />
Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
als Nachlassverbindlichkeiten<br />
<strong>BFH</strong>, 09.12.2009, II R 37/08, HI2320110<br />
Die Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung sind gem. § 10 Abs. 5<br />
Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören<br />
auch die Aufwendungen für die Bewertung <strong>de</strong>r im Nachlass<br />
befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.<br />
» Sachverhalt<br />
K war zu 1/4 Miterbe seines En<strong>de</strong> 1997 verstorbenen Onkels.<br />
Zum Nachlass gehörte u. a. umfangreicher Grundbesitz, hinsichtlich<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong>sen es zu einer Teilerbauseinan<strong>de</strong>rsetzung kam.<br />
Das Finanzamt berücksichtigte bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer<br />
von <strong>de</strong>n Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzungskosten nur die auf K entfallen<strong>de</strong>n<br />
Gerichtskosten hinsichtlich <strong>de</strong>r Immobilien, nicht aber<br />
Sachverständigenkosten für die Ermittlung <strong>de</strong>r Grundstückswerte,<br />
Notariats- und Rechtsanwaltskosten sowie weitere Gerichtskosten.<br />
Das FG bestätigte dies.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Dagegen lässt <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> die von K geltend gemachten Kosten <strong>de</strong>m<br />
Grun<strong>de</strong> nach gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zum Abzug zu. Da Feststellungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> FG zur Höhe dieser Kosten fehlten, hob er die Vorentscheidung<br />
auf und verwies <strong>de</strong>n Rechtsstreit an das FG zurück.<br />
» Praxishinweis<br />
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nichts an<strong>de</strong>res<br />
aus Abs. 6 - 9 ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig u. a.<br />
die Kosten, die <strong>de</strong>m Erwerber „unmittelbar im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Verteilung <strong><strong>de</strong>s</strong> Nachlasses entstehen“. Dazu gehören insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Aufwendungen für die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung einer Erbengemeinschaft,<br />
worunter die Verteilung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>n Miterben<br />
nach Tilgung <strong>de</strong>r Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen ist. Fraglich<br />
ist aber, welche Aufwendungen unmittelbar im Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung stehen:<br />
Laut <strong>BFH</strong> gehören dazu offenbar alle Aufwendungen, ohne die eine<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzung nicht stattfin<strong>de</strong>n könnte. Dazu zählen „insbeson<strong>de</strong>re“<br />
die Aufwendungen für die Bewertung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong>,<br />
wenn diese auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Bewertung in das Alleineigentum<br />
einzelner Miterben übertragen wer<strong>de</strong>n sollen. Ähnliches gilt für die<br />
durch die Übertragung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong> auf die Miterben<br />
entstan<strong>de</strong>nen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für<br />
die Rechtsberatung und (außer-) gerichtliche Vertretung <strong>de</strong>r Miterben<br />
bei <strong>de</strong>r Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung sowie die bei einem etwaigen<br />
Rechtsstreit angefallenen Gerichtskosten. Selbst die Tatsache, dass<br />
ein Bewertungsgutachten neben <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zugleich<br />
<strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuererklärung dient, lässt <strong>de</strong>n unmittelbaren<br />
Zusammenhang <strong>de</strong>r Aufwendungen zur Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
nicht entfallen.<br />
Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist es für<br />
die Abziehbarkeit <strong>de</strong>r unmittelbar mit <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung <strong>de</strong>r<br />
Erbengemeinschaft im Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Kosten unerheblich,<br />
aus welchen Grün<strong>de</strong>n die Erbengemeinschaft entstan<strong>de</strong>n ist und<br />
auf welcher Grundlage die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung beruht.<br />
Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 9/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Kein Auskunftsanspruch nach verwaltungsinterner<br />
Feststellung „erbschaftsteuerfrei“<br />
<strong>BFH</strong>, 23.02.2010, VII R 19/09, HI2320111<br />
1. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien <strong>de</strong>r von Kreditinstituten<br />
gem. § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht,<br />
wenn das Finanzamt die Akte mit <strong>de</strong>m Vermerk „steuerfrei“ geschlossen<br />
hat, ohne die Erben an <strong>de</strong>m Verfahren zu beteiligen.<br />
2. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch<br />
gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />
von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann.<br />
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