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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FAKTEN & NACHRICHTEN Umwandlungsteuergesetz / Erbschaftsteuer / Abgabenordnung<br />

» Praxishinweis<br />

Die steuerneutrale Sacheinlage eines Mitunternehmeranteils in<br />

eine Kapitalgesellschaft erfor<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Übergang aller wesentlicher<br />

Betriebsgrundlagen, auch <strong>de</strong>r immateriellen Wirtschaftsgüter ungeachtet<br />

ihrer Bilanzierungsfähigkeit.<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist allein, ob das Recht funktional für <strong>de</strong>n Betrieb<br />

wesentlich ist. Unterbleibt <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Einbringung, schei<strong>de</strong>t eine Buchwertverknüpfung<br />

aus.<br />

Bilanziert die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft das eingebrachte Vermögen<br />

(fälschlich) mit <strong>de</strong>m Buchwert, dann grün<strong>de</strong>t darauf die Fiktion<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungsgewinns in § 21 Abs. 1 UmwStG 1995.<br />

Der Buchwertansatz bewirkt aber nicht, dass § 21 UmwStG 1995 im<br />

Hinblick auf die Besteuerung <strong><strong>de</strong>s</strong> Einbringen<strong>de</strong>n unabhängig davon<br />

anwendbar ist, ob tatsächlich eine Sacheinlage vorgelegen hat. Daran<br />

än<strong>de</strong>rt auch § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (§ 20 Abs. 3 Satz 1<br />

UmwStG 2006) nichts:<br />

Danach gilt <strong>de</strong>r Wert, mit <strong>de</strong>m die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft das<br />

eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n als<br />

Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Anteile. Daraus<br />

folgt aber nicht, dass bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungspreises<br />

bei <strong>de</strong>m Einbringen<strong>de</strong>n grundsätzlich zu prüfen ist, ob <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />

übernehmen<strong>de</strong>n Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen<br />

angesetzte Wert zutreffend ermittelt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Jedoch setzt die Verknüpfung <strong>de</strong>r Wertansätze voraus, dass <strong>de</strong>r<br />

Grundtatbestand einer Sacheinlage tatsächlich vorliegt. Ist das nicht<br />

<strong>de</strong>r Fall und hat <strong><strong>de</strong>s</strong>halb gar kein Bewertungswahlrecht bestan<strong>de</strong>n,<br />

dann kann <strong>de</strong>r unzutreffen<strong>de</strong> Buchwertansatz in <strong>de</strong>r Bilanz <strong>de</strong>r<br />

Kapitalgesellschaft nicht dazu führen, dass die spätere Veräußerung<br />

<strong>de</strong>r Anteile für <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Steuertatbestand <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21<br />

UmwStG 1995 auslöst.<br />

Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Erbschaftsteuer<br />

Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

als Nachlassverbindlichkeiten<br />

<strong>BFH</strong>, 09.12.2009, II R 37/08, HI2320110<br />

Die Kosten einer Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung sind gem. § 10 Abs. 5<br />

Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören<br />

auch die Aufwendungen für die Bewertung <strong>de</strong>r im Nachlass<br />

befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.<br />

» Sachverhalt<br />

K war zu 1/4 Miterbe seines En<strong>de</strong> 1997 verstorbenen Onkels.<br />

Zum Nachlass gehörte u. a. umfangreicher Grundbesitz, hinsichtlich<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>sen es zu einer Teilerbauseinan<strong>de</strong>rsetzung kam.<br />

Das Finanzamt berücksichtigte bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer<br />

von <strong>de</strong>n Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzungskosten nur die auf K entfallen<strong>de</strong>n<br />

Gerichtskosten hinsichtlich <strong>de</strong>r Immobilien, nicht aber<br />

Sachverständigenkosten für die Ermittlung <strong>de</strong>r Grundstückswerte,<br />

Notariats- und Rechtsanwaltskosten sowie weitere Gerichtskosten.<br />

Das FG bestätigte dies.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Dagegen lässt <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> die von K geltend gemachten Kosten <strong>de</strong>m<br />

Grun<strong>de</strong> nach gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zum Abzug zu. Da Feststellungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> FG zur Höhe dieser Kosten fehlten, hob er die Vorentscheidung<br />

auf und verwies <strong>de</strong>n Rechtsstreit an das FG zurück.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nichts an<strong>de</strong>res<br />

aus Abs. 6 - 9 ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig u. a.<br />

die Kosten, die <strong>de</strong>m Erwerber „unmittelbar im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Verteilung <strong><strong>de</strong>s</strong> Nachlasses entstehen“. Dazu gehören insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Aufwendungen für die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung einer Erbengemeinschaft,<br />

worunter die Verteilung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>n Miterben<br />

nach Tilgung <strong>de</strong>r Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen ist. Fraglich<br />

ist aber, welche Aufwendungen unmittelbar im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung stehen:<br />

Laut <strong>BFH</strong> gehören dazu offenbar alle Aufwendungen, ohne die eine<br />

Auseinan<strong>de</strong>rsetzung nicht stattfin<strong>de</strong>n könnte. Dazu zählen „insbeson<strong>de</strong>re“<br />

die Aufwendungen für die Bewertung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong>,<br />

wenn diese auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Bewertung in das Alleineigentum<br />

einzelner Miterben übertragen wer<strong>de</strong>n sollen. Ähnliches gilt für die<br />

durch die Übertragung <strong>de</strong>r Nachlassgegenstän<strong>de</strong> auf die Miterben<br />

entstan<strong>de</strong>nen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für<br />

die Rechtsberatung und (außer-) gerichtliche Vertretung <strong>de</strong>r Miterben<br />

bei <strong>de</strong>r Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung sowie die bei einem etwaigen<br />

Rechtsstreit angefallenen Gerichtskosten. Selbst die Tatsache, dass<br />

ein Bewertungsgutachten neben <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zugleich<br />

<strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuererklärung dient, lässt <strong>de</strong>n unmittelbaren<br />

Zusammenhang <strong>de</strong>r Aufwendungen zur Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

nicht entfallen.<br />

Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong><strong>de</strong>s</strong> § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist es für<br />

die Abziehbarkeit <strong>de</strong>r unmittelbar mit <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung <strong>de</strong>r<br />

Erbengemeinschaft im Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Kosten unerheblich,<br />

aus welchen Grün<strong>de</strong>n die Erbengemeinschaft entstan<strong>de</strong>n ist und<br />

auf welcher Grundlage die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung beruht.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 9/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Kein Auskunftsanspruch nach verwaltungsinterner<br />

Feststellung „erbschaftsteuerfrei“<br />

<strong>BFH</strong>, 23.02.2010, VII R 19/09, HI2320111<br />

1. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien <strong>de</strong>r von Kreditinstituten<br />

gem. § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht,<br />

wenn das Finanzamt die Akte mit <strong>de</strong>m Vermerk „steuerfrei“ geschlossen<br />

hat, ohne die Erben an <strong>de</strong>m Verfahren zu beteiligen.<br />

2. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch<br />

gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />

von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann.<br />

10 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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