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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FACHBEITRÄGE Umsatzsteuer<br />

ren Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die<br />

fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen<br />

gehören und – als solche – Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Preises <strong>de</strong>r erbrachten<br />

Dienstleistungen sind (EuGH v. 8.2.2007 Rs. C-435/05, Investrand<br />

BV, <strong>BFH</strong> v. 14.4.2008, XI B 171/07).<br />

2.1.2 Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung von Wirtschaftsgütern<br />

Der Verein hat ein Wahlrecht, ob er ein Wirtschaftsgut <strong>de</strong>m unternehmerischen<br />

Bereich o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m nicht unternehmerischen Bereich<br />

zuordnet. Bei einer Zuordnung zum unternehmerischen Bereich<br />

kann er die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Erwerb o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Herstellung<br />

angefallenen Vorsteuern in voller Höhe im ersten Jahr abziehen. Bei<br />

Zuordnung zum unternehmerischen Bereich gilt die anschließen<strong>de</strong><br />

Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich als steuerbare Verwendung<br />

(§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG), die umsatzsteuerpflichtig ist, wenn das<br />

Wirtschaftsgut ganz o<strong>de</strong>r teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

hat. Es ist zu<strong>de</strong>m zu prüfen, ob bei einem niedrigen Entgelt die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbemessungsgrundlage<br />

nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 2 UStG zur Anwendung kommt (<strong>BFH</strong> v. 24.1.2008, V R 39/06).<br />

Bei Zuordndung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gegenstands zum nichtunternehmerischen<br />

Bereich entfällt <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>n Kosten, die auf diesen<br />

Gegenstand entfallen (Abschnitt 192 Abs. 21 UStR 2008).<br />

2.2 Aufteilungsmaßstab <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs<br />

Wenn Vereinsanlagen sowohl im nichtwirtschaftlichen als auch im<br />

wirtschaftlichen Bereich genutzt wer<strong>de</strong>n, kommt ein Vorsteuerabzug<br />

im Zusammenhang mit Aufwendungen <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Unterhaltung<br />

nur im wirtschaftlichen Bereich in Frage, soweit diese Nutzungen im<br />

Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen stehen.<br />

Es sind die verschie<strong>de</strong>nen vereinsinternen Bereiche nach Art und<br />

Inhalt einer Kostenstellenrechnung zuzuordnen:<br />

Nichtwirtschaftlich<br />

Wirtschaftlich<br />

und <strong>de</strong>r wirtschaftliche Bereich wie<strong>de</strong>rum ist aufzuteilen in die Nutzungen<br />

im Zusammenhang mit<br />

umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen<br />

umsatzsteuerfreien Einnahmen.<br />

Beispiel: Der Fußballplatz eines Vereins wird genutzt im Jugendbereich<br />

(nichtwirtschaftlich) und im Erwachsenenbereich (wirtschaftlich).<br />

Im Erwachsenenbereich wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Wettkampfspielen einer<br />

Mannschaft Eintrittsgel<strong>de</strong>r erhoben (umsatzsteuerpflichtig), ansonsten<br />

erfolgt die Nutzung im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien<br />

Einnahmen (§ 4 Nr. 22b UStG, A. 132 Abs. 1 m MwStSystRL)<br />

Anhand einer Zeittafel sind die durchschnittlichen Belegungen <strong>de</strong>r<br />

Vereinsanlage zusammenzustellen. Entsprechend <strong>de</strong>m zeitlichen Nutzungsumfang<br />

ist <strong>de</strong>r jeweilige prozentuale Anteil zu ermitteln.<br />

2.2.1 Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG und Beobachtungszeitraum<br />

nach § 15 a UStG<br />

Verwen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Verein einen für seinen unternehmerischen Bereich<br />

erworbenen Gegenstand o<strong>de</strong>r eine von ihm in Anspruch genommene<br />

sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die <strong>de</strong>n<br />

Vorsteuerabzug ausschließen, so sind die anteiligen Vorsteuerbeträge<br />

nicht abziehbar. Der Verein kann die nicht abziehbaren Teilbeträge<br />

im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Darüber hinaus<br />

muss bei einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verhältnisse auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />

Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 15a UStG in <strong>de</strong>n Folgejahren eine Vorsteuerberichtigung<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Der Beobachtungszeitraum beträgt<br />

bei Gebäu<strong>de</strong>n 10 Jahre und bei an<strong>de</strong>ren Wirtschaftsgütern 5 Jahre.<br />

» 3. Einzelfälle<br />

3.1 Wissenschaftlicher Verein<br />

Ein wissenschaftlicher Verein finanziert seine Tätigkeit im großen<br />

Umfang durch institutionelle Zuschüsse aufgrund einer "Fehlbedarfsfinanzierung"<br />

durch <strong>de</strong>n Bund und die Län<strong>de</strong>r. Diese Zuwendungen versetzen<br />

<strong>de</strong>n Verein in die Lage zu forschen. Konkrete Projekte wer<strong>de</strong>n<br />

mit diesen Zahlungen nicht geför<strong>de</strong>rt. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um nicht<br />

umsatzsteuerbare Zuschüsse im nichtwirtschaftlichen Bereich.<br />

Daneben erhält <strong>de</strong>r Verein u.a. projektbezogene Zuschüsse, die mit <strong>de</strong>r<br />

Übertragung <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwertungs- und Nutzungsrechts an <strong>de</strong>n Zuschussgebers<br />

verbun<strong>de</strong>n sind. Mit diesen Zuschüssen und weiteren Leistungsentgelten<br />

unterhält <strong>de</strong>r Vereinen einen unternehmerischen wirtschaftlichen<br />

Bereich, <strong>de</strong>r umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.<br />

Der Verein beantragte <strong>de</strong>n vollen Vorsteuerabzug, da er ausschließlich<br />

umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Den nichtunternehmerischen<br />

Bereich will <strong>de</strong>r Verein unberücksichtigt lassen.Dieser<br />

Handhabung wi<strong>de</strong>rsprach das Finanzgericht München in seiner <strong>Entscheidung</strong><br />

vom 5.11.2008, 3 K 3427/03 (Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

eingelegt). Unter Hinweis auf das Urteil <strong><strong>de</strong>s</strong> EuGH vom 13.3.2008 Rs.<br />

C-437/06 – Securenta seien die Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen<br />

und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend <strong>de</strong>r objektiven<br />

tatsächlichen Zurechnung aufzuteilen. Die nichtwirtschaftliche<br />

Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Verein nutzt zwar <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Tätigkeit in mittelbarer<br />

Weise, weil in die letztgenannte Tätigkeit auch Erkenntnisse<br />

<strong>de</strong>r nichtwirtschaftlichen Forschungstätigkeit einfließen. Dieses könne<br />

nicht zum Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer auf Aufwendungen <strong>de</strong>r nichtwirtschaftlichen<br />

Tätigkeit führen, da es dafür an <strong>de</strong>m erfor<strong>de</strong>rlichen direkten und<br />

unmittelbaren Zusammenhang fehlt und die Aufwendungen auch nicht<br />

in die Preise <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Ausgangsumsätze einfließen.<br />

Berechnung: Das FG hat im Wege <strong>de</strong>r Schätzung eine Aufteilung<br />

<strong>de</strong>r Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten nach folgen<strong>de</strong>n Gesichtspunkten vorgenommen:<br />

Anteil <strong>de</strong>r Umsätze an <strong>de</strong>n Gesamteinnahmen (einschl. Zuschüsse)<br />

Berechnung <strong>de</strong>r abzugsfähigen Vorsteuern:<br />

Direkt einzelnen Ausgangsleistungen zurechenbare Vorsteuern<br />

zzgl. Der Anteil <strong>de</strong>r Vorsteuern im Verhältnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils <strong>de</strong>r<br />

steuerpflichtigen Umsätze an <strong>de</strong>n Gesamteinnahmen.<br />

Darüber hinaus hat das Finanzgericht darauf hingewiesen, dass <strong>de</strong>r<br />

Verein im Hinblick sein Zuordnungswahlrecht bei Anschaffungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagevermögens durch Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuern voll ausgeübt<br />

hat. Im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> vorgenannt errechneten Umsatzanteils sei eine<br />

Wertabgabebesteuerung <strong>de</strong>r Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagevermögens auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage <strong><strong>de</strong>s</strong> § 3 Abs. 9a Satz 1 vorzunehmen.<br />

3.2 Jugendsport<br />

Nach <strong>de</strong>m rechtskräftigem Urteil <strong><strong>de</strong>s</strong> FG Nürnberg v. 11.9.2007, II<br />

238/200 ist die Jugendarbeit eines gemeinnützigen Sportvereins<br />

StB Ulrich Goetze<br />

ist als Referent und Autor tätig. Sein Schwerpunkt<br />

ist das Stiftungs- und Vereinssteuerrecht.<br />

In diesem Bereich wirkt er auch als Gutachter<br />

und leistet Einzelberatungen.<br />

www.ugoetze.<strong>de</strong><br />

24 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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