Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FACHBEITRÄGE Umsatzsteuer<br />
ren Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die<br />
fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen<br />
gehören und – als solche – Bestandteile <strong><strong>de</strong>s</strong> Preises <strong>de</strong>r erbrachten<br />
Dienstleistungen sind (EuGH v. 8.2.2007 Rs. C-435/05, Investrand<br />
BV, <strong>BFH</strong> v. 14.4.2008, XI B 171/07).<br />
2.1.2 Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung von Wirtschaftsgütern<br />
Der Verein hat ein Wahlrecht, ob er ein Wirtschaftsgut <strong>de</strong>m unternehmerischen<br />
Bereich o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m nicht unternehmerischen Bereich<br />
zuordnet. Bei einer Zuordnung zum unternehmerischen Bereich<br />
kann er die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Erwerb o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Herstellung<br />
angefallenen Vorsteuern in voller Höhe im ersten Jahr abziehen. Bei<br />
Zuordnung zum unternehmerischen Bereich gilt die anschließen<strong>de</strong><br />
Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich als steuerbare Verwendung<br />
(§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG), die umsatzsteuerpflichtig ist, wenn das<br />
Wirtschaftsgut ganz o<strong>de</strong>r teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />
hat. Es ist zu<strong>de</strong>m zu prüfen, ob bei einem niedrigen Entgelt die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbemessungsgrundlage<br />
nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1<br />
Nr. 2 UStG zur Anwendung kommt (<strong>BFH</strong> v. 24.1.2008, V R 39/06).<br />
Bei Zuordndung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gegenstands zum nichtunternehmerischen<br />
Bereich entfällt <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>n Kosten, die auf diesen<br />
Gegenstand entfallen (Abschnitt 192 Abs. 21 UStR 2008).<br />
2.2 Aufteilungsmaßstab <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorsteuerabzugs<br />
Wenn Vereinsanlagen sowohl im nichtwirtschaftlichen als auch im<br />
wirtschaftlichen Bereich genutzt wer<strong>de</strong>n, kommt ein Vorsteuerabzug<br />
im Zusammenhang mit Aufwendungen <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Unterhaltung<br />
nur im wirtschaftlichen Bereich in Frage, soweit diese Nutzungen im<br />
Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen stehen.<br />
Es sind die verschie<strong>de</strong>nen vereinsinternen Bereiche nach Art und<br />
Inhalt einer Kostenstellenrechnung zuzuordnen:<br />
Nichtwirtschaftlich<br />
Wirtschaftlich<br />
und <strong>de</strong>r wirtschaftliche Bereich wie<strong>de</strong>rum ist aufzuteilen in die Nutzungen<br />
im Zusammenhang mit<br />
umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen<br />
umsatzsteuerfreien Einnahmen.<br />
Beispiel: Der Fußballplatz eines Vereins wird genutzt im Jugendbereich<br />
(nichtwirtschaftlich) und im Erwachsenenbereich (wirtschaftlich).<br />
Im Erwachsenenbereich wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Wettkampfspielen einer<br />
Mannschaft Eintrittsgel<strong>de</strong>r erhoben (umsatzsteuerpflichtig), ansonsten<br />
erfolgt die Nutzung im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien<br />
Einnahmen (§ 4 Nr. 22b UStG, A. 132 Abs. 1 m MwStSystRL)<br />
Anhand einer Zeittafel sind die durchschnittlichen Belegungen <strong>de</strong>r<br />
Vereinsanlage zusammenzustellen. Entsprechend <strong>de</strong>m zeitlichen Nutzungsumfang<br />
ist <strong>de</strong>r jeweilige prozentuale Anteil zu ermitteln.<br />
2.2.1 Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG und Beobachtungszeitraum<br />
nach § 15 a UStG<br />
Verwen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Verein einen für seinen unternehmerischen Bereich<br />
erworbenen Gegenstand o<strong>de</strong>r eine von ihm in Anspruch genommene<br />
sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die <strong>de</strong>n<br />
Vorsteuerabzug ausschließen, so sind die anteiligen Vorsteuerbeträge<br />
nicht abziehbar. Der Verein kann die nicht abziehbaren Teilbeträge<br />
im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Darüber hinaus<br />
muss bei einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verhältnisse auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />
Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 15a UStG in <strong>de</strong>n Folgejahren eine Vorsteuerberichtigung<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Der Beobachtungszeitraum beträgt<br />
bei Gebäu<strong>de</strong>n 10 Jahre und bei an<strong>de</strong>ren Wirtschaftsgütern 5 Jahre.<br />
» 3. Einzelfälle<br />
3.1 Wissenschaftlicher Verein<br />
Ein wissenschaftlicher Verein finanziert seine Tätigkeit im großen<br />
Umfang durch institutionelle Zuschüsse aufgrund einer "Fehlbedarfsfinanzierung"<br />
durch <strong>de</strong>n Bund und die Län<strong>de</strong>r. Diese Zuwendungen versetzen<br />
<strong>de</strong>n Verein in die Lage zu forschen. Konkrete Projekte wer<strong>de</strong>n<br />
mit diesen Zahlungen nicht geför<strong>de</strong>rt. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um nicht<br />
umsatzsteuerbare Zuschüsse im nichtwirtschaftlichen Bereich.<br />
Daneben erhält <strong>de</strong>r Verein u.a. projektbezogene Zuschüsse, die mit <strong>de</strong>r<br />
Übertragung <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwertungs- und Nutzungsrechts an <strong>de</strong>n Zuschussgebers<br />
verbun<strong>de</strong>n sind. Mit diesen Zuschüssen und weiteren Leistungsentgelten<br />
unterhält <strong>de</strong>r Vereinen einen unternehmerischen wirtschaftlichen<br />
Bereich, <strong>de</strong>r umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.<br />
Der Verein beantragte <strong>de</strong>n vollen Vorsteuerabzug, da er ausschließlich<br />
umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Den nichtunternehmerischen<br />
Bereich will <strong>de</strong>r Verein unberücksichtigt lassen.Dieser<br />
Handhabung wi<strong>de</strong>rsprach das Finanzgericht München in seiner <strong>Entscheidung</strong><br />
vom 5.11.2008, 3 K 3427/03 (Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />
eingelegt). Unter Hinweis auf das Urteil <strong><strong>de</strong>s</strong> EuGH vom 13.3.2008 Rs.<br />
C-437/06 – Securenta seien die Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen<br />
und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend <strong>de</strong>r objektiven<br />
tatsächlichen Zurechnung aufzuteilen. Die nichtwirtschaftliche<br />
Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Verein nutzt zwar <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Tätigkeit in mittelbarer<br />
Weise, weil in die letztgenannte Tätigkeit auch Erkenntnisse<br />
<strong>de</strong>r nichtwirtschaftlichen Forschungstätigkeit einfließen. Dieses könne<br />
nicht zum Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer auf Aufwendungen <strong>de</strong>r nichtwirtschaftlichen<br />
Tätigkeit führen, da es dafür an <strong>de</strong>m erfor<strong>de</strong>rlichen direkten und<br />
unmittelbaren Zusammenhang fehlt und die Aufwendungen auch nicht<br />
in die Preise <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Ausgangsumsätze einfließen.<br />
Berechnung: Das FG hat im Wege <strong>de</strong>r Schätzung eine Aufteilung<br />
<strong>de</strong>r Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten nach folgen<strong>de</strong>n Gesichtspunkten vorgenommen:<br />
Anteil <strong>de</strong>r Umsätze an <strong>de</strong>n Gesamteinnahmen (einschl. Zuschüsse)<br />
Berechnung <strong>de</strong>r abzugsfähigen Vorsteuern:<br />
Direkt einzelnen Ausgangsleistungen zurechenbare Vorsteuern<br />
zzgl. Der Anteil <strong>de</strong>r Vorsteuern im Verhältnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils <strong>de</strong>r<br />
steuerpflichtigen Umsätze an <strong>de</strong>n Gesamteinnahmen.<br />
Darüber hinaus hat das Finanzgericht darauf hingewiesen, dass <strong>de</strong>r<br />
Verein im Hinblick sein Zuordnungswahlrecht bei Anschaffungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagevermögens durch Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuern voll ausgeübt<br />
hat. Im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> vorgenannt errechneten Umsatzanteils sei eine<br />
Wertabgabebesteuerung <strong>de</strong>r Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagevermögens auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage <strong><strong>de</strong>s</strong> § 3 Abs. 9a Satz 1 vorzunehmen.<br />
3.2 Jugendsport<br />
Nach <strong>de</strong>m rechtskräftigem Urteil <strong><strong>de</strong>s</strong> FG Nürnberg v. 11.9.2007, II<br />
238/200 ist die Jugendarbeit eines gemeinnützigen Sportvereins<br />
StB Ulrich Goetze<br />
ist als Referent und Autor tätig. Sein Schwerpunkt<br />
ist das Stiftungs- und Vereinssteuerrecht.<br />
In diesem Bereich wirkt er auch als Gutachter<br />
und leistet Einzelberatungen.<br />
www.ugoetze.<strong>de</strong><br />
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