Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />
Unternehmer wird in Deutschland zum Steuerschuldner, § 13b Abs. 1<br />
UStG. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Voranmeldungszeitraums<br />
Juli, da dies <strong>de</strong>r Monat ist, in <strong>de</strong>m die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters<br />
ausgeführt wur<strong>de</strong>. U muss auf die 30.000 EUR die Umsatzsteuer mit<br />
19 % (= 5.700 EUR) berechnen und gegenüber seinem Finanzamt für<br />
Juli 2010 anmel<strong>de</strong>n. Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er<br />
gleichzeitig die 5.700 EUR als Vorsteuer geltend machen 3.<br />
In <strong>de</strong>r Praxis wird diese Regelung <strong>de</strong>n Leistungsempfänger vor einige<br />
Probleme stellen. Obwohl nicht immer zutreffend, wird eine buchhalterische<br />
Erfassung steuerrechtlich relevanter Vorgänge häufig von<br />
vorliegen<strong>de</strong>n Belegen abhängig gemacht. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r nach § 3a<br />
Abs. 2 UStG in Deutschland von in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten ansässigen<br />
Unternehmern ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen, muss <strong>de</strong>r<br />
Leistungsempfänger immer prüfen, ob die Leistung eventuell schon<br />
vor Erhalt <strong>de</strong>r Rechnung ausgeführt wor<strong>de</strong>n war. Ob die Kenntnis<br />
über <strong>de</strong>n tatsächlichen Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Abschlusses <strong>de</strong>r Leistung und<br />
über die zutreffen<strong>de</strong> Bemessungsgrundlage vorliegt, kann bezweifelt<br />
wer<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage<br />
wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger vor Vorlage <strong>de</strong>r Rechnung auf eine<br />
sachgerechte Schätzung anhand eines Vertrags o<strong>de</strong>r eines Angebots<br />
angewiesen sein.<br />
2.2. Die weiteren Anwendungsfälle <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r<br />
Steuerschuldnerschaft auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger<br />
In § 13b Abs. 2 UStG wer<strong>de</strong>n die übrigen – bisher überwiegend in § 13b<br />
Abs. 1 UStG a.F. geregelten – Fälle <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft<br />
auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger umgesetzt. Voraussetzung ist<br />
in allen Fällen, dass es sich um eine in Deutschland ausgeführte –<br />
steuerbare – Leistung eines Unternehmers han<strong>de</strong>ln muss und dass<br />
in Deutschland für diese Leistung keine Steuerbefreiung einschlägig<br />
ist. Wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG zum Steuerschuldner,<br />
entsteht die Umsatzsteuer – an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>n Fällen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
§ 13b Abs. 1 UStG – erst mit Ausstellung <strong>de</strong>r Rechnung, spätestens<br />
aber mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>r Leistungsausführung folgen<strong>de</strong>n Monats.<br />
Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland erhält von einem in <strong>de</strong>r<br />
Schweiz ansässigen Rechtsanwalt eine Beratungsleistung für sein<br />
Unternehmen. Die Beratungsleistung wird En<strong>de</strong> Juli 2010 abgeschlossen,<br />
<strong>de</strong>r Rechtsanwalt stellt seine Rechnung über 5.000 EUR Anfang<br />
August 2010.<br />
Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtsanwalts ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1<br />
UStG in Deutschland ausgeführt und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />
UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor.<br />
U als Unternehmer wird in Deutschland zum Steuerschuldner, § 13b<br />
Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Voranmeldungszeitraums<br />
August 2010, da in diesem Monat die Rechnung<br />
ausgestellt wur<strong>de</strong> (entspricht auch <strong>de</strong>m Monat, <strong>de</strong>r auf die Ausführung<br />
<strong>de</strong>r Leistung folgt). U muss auf die 5.000 EUR die Umsatzsteuer<br />
mit 19 % (= 950 EUR) berechnen und gegenüber seinem Finanzamt für<br />
August 2010 anmel<strong>de</strong>n. Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann<br />
er gleichzeitig die 950 EUR als Vorsteuer geltend machen.<br />
Die weiteren – in § 13b Abs. 2 UStG aufgeführten - Anwendungsfälle<br />
<strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft sind:<br />
Im Inland steuerpflichtig ausgeführte Werklieferungen o<strong>de</strong>r sonstige<br />
Leistungen ausländischer Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 1<br />
UStG. Nicht darunter fallen aber die schon in § 13b Abs. 1 UStG<br />
erfassten sonstigen Leistungen von in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten<br />
ansässigen Unternehmern, die Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG<br />
im Inland ausführen. Damit erfasst § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG insbeson<strong>de</strong>re<br />
steuerpflichtige Werklieferungen ausländischer Unternehmer,<br />
nach § 3a Abs. 2 UStG ausgeführte sonstige Leistungen von<br />
im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern und nach an<strong>de</strong>ren<br />
Vorschriften als § 3a Abs. 2 UStG ausgeführte sonstige Leistungen<br />
von ausländischen Unternehmern 4.<br />
Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstän<strong>de</strong> außerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Insolvenzverfahrens von <strong>de</strong>m Sicherungsgeber an <strong>de</strong>n Sicherungsnehmer<br />
5, § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG.<br />
Umsätze, die unter das Grun<strong>de</strong>rwerbsteuergesetz fallen, § 13b<br />
Abs. 2 Nr. 3 UStG.<br />
Ausführung von Bauleistungen an einen Unternehmer, <strong>de</strong>r selbst solche<br />
Arten von Bauleistungen ausführt 6, § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.<br />
Lieferung von Gas o<strong>de</strong>r Elektrizität nach § 3g UStG durch einen im<br />
Ausland ansässigen Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG.<br />
Übertragung von Treibhausgasemissionsrechten, § 13b Abs. 2<br />
Nr. 6 UStG.<br />
Neu in <strong>de</strong>m Katalog <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Reverse-Charge-Verfahren unterliegen<strong>de</strong>n<br />
Leistungen ist lediglich die in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG aufgenommene<br />
Übertragung von Treibhausgasemissionsrechten. Wer<strong>de</strong>n<br />
Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 TEHG 7, Emissionsreduktionseinheiten<br />
i. S. von § 3 Abs. 5 TEHG o<strong>de</strong>r zertifizierte Emissionsreduktionen<br />
i. S. von § 3 Abs. 6 TEHG übertragen, wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />
zum Steuerschuldner, wenn es sich um eine in Deutschland steuerpflichtige<br />
Leistung han<strong>de</strong>lt. Der Gesetzgeber reagierte mit dieser<br />
Regelung auf die bekannt gewor<strong>de</strong>nen Karussellbetruge 8 und setzt<br />
ein Wahlrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> neu eingeführten Art. 199a MwStSystRL um 9.<br />
Allerdings stehen die nächsten Än<strong>de</strong>rungen im Anwendungskatalog<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Reverse-Charge-Verfahren unterliegen<strong>de</strong>n Leistungen an:<br />
Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll die Regelung auf die Lieferung<br />
bestimmter – in einer neuen Anlage 3 <strong><strong>de</strong>s</strong> UStG erfasster – Reststoffe<br />
sowie auf Gebäu<strong>de</strong>reinigungsleistungen die an einen Unternehmer<br />
ausgeführt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r selber solche Gebäu<strong>de</strong>reinigungsleistungen<br />
ausführt, ausgeweitet wer<strong>de</strong>n.<br />
2.3. Neuregelung zur Besteuerung von Dauerleistungen<br />
Führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung über einem längeren<br />
Zeitraum aus, entstand eine Umsatzsteuer bisher grundsätzlich erst<br />
dann, wenn die Leistung insgesamt ausgeführt war. Eine Ausnahme<br />
bestand lediglich in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Leistung in Teilleistungen<br />
ausgeführt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wenn es zur Zahlung (Anzahlung o<strong>de</strong>r Vorauszahlung)<br />
vor Ausführung <strong>de</strong>r Leistung kam.<br />
Neu eingeführt wur<strong>de</strong> jetzt für im Inland steuerbare und steuerpflichtige<br />
sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Leistungsempfänger <strong>de</strong>r Steuerschuldner wird und die über einen<br />
Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht wer<strong>de</strong>n, dass die Umsatzsteuer<br />
spätestens mit Ablauf eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres entsteht, in<br />
<strong>de</strong>m die Leistung tatsächlich erbracht wird, § 13b Abs. 3 UStG. Die<br />
Regelung entspricht Art. 64 Abs. 2 MwStSystRL 10.<br />
Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland schließt am 1.7.2010 mit<br />
einem Softwareunternehmen aus <strong>de</strong>n USA einen Vertrag über drei<br />
Jahre über Softwarewartung ab. Die Zahlung soll am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit<br />
i. H. v. 60.000 EUR erfolgen.<br />
Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Softwareunternehmens ist in Deutschland<br />
ausgeführt, § 3a Abs. 2 UStG. U wird nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG<br />
zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstan<strong>de</strong>ne Umsatzsteuer.<br />
Die Besteuerung erfolgt aber nicht erst nach Ausführung <strong>de</strong>r<br />
Leistung 2013, son<strong>de</strong>rn abschnittsweise. Eine Umsatzsteuer entsteht<br />
am 31.12.2010 i. H. v. (10.000 EUR x 19 % =) 1.900 EUR, § 13b<br />
Abs. 3 UStG. Am 31.12.2011 und am 31.12.2012 wür<strong>de</strong> jeweils eine<br />
Umsatzsteuer i. H. v. (20.000 EUR x 19 % =) 3.800 EUR entstehen. Per<br />
30.6.2013 – mit Vollendung <strong>de</strong>r Leistung – entsteht dann auf <strong>de</strong>n Rest<br />
die Umsatzsteuer i. H. v. (10.000 EUR x 19 % =) 1.900 EUR.<br />
16 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>