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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />

Unternehmer wird in Deutschland zum Steuerschuldner, § 13b Abs. 1<br />

UStG. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Voranmeldungszeitraums<br />

Juli, da dies <strong>de</strong>r Monat ist, in <strong>de</strong>m die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beraters<br />

ausgeführt wur<strong>de</strong>. U muss auf die 30.000 EUR die Umsatzsteuer mit<br />

19 % (= 5.700 EUR) berechnen und gegenüber seinem Finanzamt für<br />

Juli 2010 anmel<strong>de</strong>n. Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er<br />

gleichzeitig die 5.700 EUR als Vorsteuer geltend machen 3.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis wird diese Regelung <strong>de</strong>n Leistungsempfänger vor einige<br />

Probleme stellen. Obwohl nicht immer zutreffend, wird eine buchhalterische<br />

Erfassung steuerrechtlich relevanter Vorgänge häufig von<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Belegen abhängig gemacht. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r nach § 3a<br />

Abs. 2 UStG in Deutschland von in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten ansässigen<br />

Unternehmern ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen, muss <strong>de</strong>r<br />

Leistungsempfänger immer prüfen, ob die Leistung eventuell schon<br />

vor Erhalt <strong>de</strong>r Rechnung ausgeführt wor<strong>de</strong>n war. Ob die Kenntnis<br />

über <strong>de</strong>n tatsächlichen Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Abschlusses <strong>de</strong>r Leistung und<br />

über die zutreffen<strong>de</strong> Bemessungsgrundlage vorliegt, kann bezweifelt<br />

wer<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage<br />

wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger vor Vorlage <strong>de</strong>r Rechnung auf eine<br />

sachgerechte Schätzung anhand eines Vertrags o<strong>de</strong>r eines Angebots<br />

angewiesen sein.<br />

2.2. Die weiteren Anwendungsfälle <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r<br />

Steuerschuldnerschaft auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger<br />

In § 13b Abs. 2 UStG wer<strong>de</strong>n die übrigen – bisher überwiegend in § 13b<br />

Abs. 1 UStG a.F. geregelten – Fälle <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft<br />

auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger umgesetzt. Voraussetzung ist<br />

in allen Fällen, dass es sich um eine in Deutschland ausgeführte –<br />

steuerbare – Leistung eines Unternehmers han<strong>de</strong>ln muss und dass<br />

in Deutschland für diese Leistung keine Steuerbefreiung einschlägig<br />

ist. Wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG zum Steuerschuldner,<br />

entsteht die Umsatzsteuer – an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>n Fällen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

§ 13b Abs. 1 UStG – erst mit Ausstellung <strong>de</strong>r Rechnung, spätestens<br />

aber mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>r Leistungsausführung folgen<strong>de</strong>n Monats.<br />

Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland erhält von einem in <strong>de</strong>r<br />

Schweiz ansässigen Rechtsanwalt eine Beratungsleistung für sein<br />

Unternehmen. Die Beratungsleistung wird En<strong>de</strong> Juli 2010 abgeschlossen,<br />

<strong>de</strong>r Rechtsanwalt stellt seine Rechnung über 5.000 EUR Anfang<br />

August 2010.<br />

Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtsanwalts ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1<br />

UStG in Deutschland ausgeführt und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />

UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor.<br />

U als Unternehmer wird in Deutschland zum Steuerschuldner, § 13b<br />

Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Voranmeldungszeitraums<br />

August 2010, da in diesem Monat die Rechnung<br />

ausgestellt wur<strong>de</strong> (entspricht auch <strong>de</strong>m Monat, <strong>de</strong>r auf die Ausführung<br />

<strong>de</strong>r Leistung folgt). U muss auf die 5.000 EUR die Umsatzsteuer<br />

mit 19 % (= 950 EUR) berechnen und gegenüber seinem Finanzamt für<br />

August 2010 anmel<strong>de</strong>n. Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann<br />

er gleichzeitig die 950 EUR als Vorsteuer geltend machen.<br />

Die weiteren – in § 13b Abs. 2 UStG aufgeführten - Anwendungsfälle<br />

<strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft sind:<br />

Im Inland steuerpflichtig ausgeführte Werklieferungen o<strong>de</strong>r sonstige<br />

Leistungen ausländischer Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 1<br />

UStG. Nicht darunter fallen aber die schon in § 13b Abs. 1 UStG<br />

erfassten sonstigen Leistungen von in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten<br />

ansässigen Unternehmern, die Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG<br />

im Inland ausführen. Damit erfasst § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG insbeson<strong>de</strong>re<br />

steuerpflichtige Werklieferungen ausländischer Unternehmer,<br />

nach § 3a Abs. 2 UStG ausgeführte sonstige Leistungen von<br />

im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern und nach an<strong>de</strong>ren<br />

Vorschriften als § 3a Abs. 2 UStG ausgeführte sonstige Leistungen<br />

von ausländischen Unternehmern 4.<br />

Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstän<strong>de</strong> außerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Insolvenzverfahrens von <strong>de</strong>m Sicherungsgeber an <strong>de</strong>n Sicherungsnehmer<br />

5, § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG.<br />

Umsätze, die unter das Grun<strong>de</strong>rwerbsteuergesetz fallen, § 13b<br />

Abs. 2 Nr. 3 UStG.<br />

Ausführung von Bauleistungen an einen Unternehmer, <strong>de</strong>r selbst solche<br />

Arten von Bauleistungen ausführt 6, § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.<br />

Lieferung von Gas o<strong>de</strong>r Elektrizität nach § 3g UStG durch einen im<br />

Ausland ansässigen Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG.<br />

Übertragung von Treibhausgasemissionsrechten, § 13b Abs. 2<br />

Nr. 6 UStG.<br />

Neu in <strong>de</strong>m Katalog <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Reverse-Charge-Verfahren unterliegen<strong>de</strong>n<br />

Leistungen ist lediglich die in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG aufgenommene<br />

Übertragung von Treibhausgasemissionsrechten. Wer<strong>de</strong>n<br />

Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 TEHG 7, Emissionsreduktionseinheiten<br />

i. S. von § 3 Abs. 5 TEHG o<strong>de</strong>r zertifizierte Emissionsreduktionen<br />

i. S. von § 3 Abs. 6 TEHG übertragen, wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />

zum Steuerschuldner, wenn es sich um eine in Deutschland steuerpflichtige<br />

Leistung han<strong>de</strong>lt. Der Gesetzgeber reagierte mit dieser<br />

Regelung auf die bekannt gewor<strong>de</strong>nen Karussellbetruge 8 und setzt<br />

ein Wahlrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> neu eingeführten Art. 199a MwStSystRL um 9.<br />

Allerdings stehen die nächsten Än<strong>de</strong>rungen im Anwendungskatalog<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Reverse-Charge-Verfahren unterliegen<strong>de</strong>n Leistungen an:<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll die Regelung auf die Lieferung<br />

bestimmter – in einer neuen Anlage 3 <strong><strong>de</strong>s</strong> UStG erfasster – Reststoffe<br />

sowie auf Gebäu<strong>de</strong>reinigungsleistungen die an einen Unternehmer<br />

ausgeführt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r selber solche Gebäu<strong>de</strong>reinigungsleistungen<br />

ausführt, ausgeweitet wer<strong>de</strong>n.<br />

2.3. Neuregelung zur Besteuerung von Dauerleistungen<br />

Führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung über einem längeren<br />

Zeitraum aus, entstand eine Umsatzsteuer bisher grundsätzlich erst<br />

dann, wenn die Leistung insgesamt ausgeführt war. Eine Ausnahme<br />

bestand lediglich in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Leistung in Teilleistungen<br />

ausgeführt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wenn es zur Zahlung (Anzahlung o<strong>de</strong>r Vorauszahlung)<br />

vor Ausführung <strong>de</strong>r Leistung kam.<br />

Neu eingeführt wur<strong>de</strong> jetzt für im Inland steuerbare und steuerpflichtige<br />

sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Leistungsempfänger <strong>de</strong>r Steuerschuldner wird und die über einen<br />

Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht wer<strong>de</strong>n, dass die Umsatzsteuer<br />

spätestens mit Ablauf eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres entsteht, in<br />

<strong>de</strong>m die Leistung tatsächlich erbracht wird, § 13b Abs. 3 UStG. Die<br />

Regelung entspricht Art. 64 Abs. 2 MwStSystRL 10.<br />

Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland schließt am 1.7.2010 mit<br />

einem Softwareunternehmen aus <strong>de</strong>n USA einen Vertrag über drei<br />

Jahre über Softwarewartung ab. Die Zahlung soll am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit<br />

i. H. v. 60.000 EUR erfolgen.<br />

Lösung: Die Leistung <strong><strong>de</strong>s</strong> Softwareunternehmens ist in Deutschland<br />

ausgeführt, § 3a Abs. 2 UStG. U wird nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG<br />

zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstan<strong>de</strong>ne Umsatzsteuer.<br />

Die Besteuerung erfolgt aber nicht erst nach Ausführung <strong>de</strong>r<br />

Leistung 2013, son<strong>de</strong>rn abschnittsweise. Eine Umsatzsteuer entsteht<br />

am 31.12.2010 i. H. v. (10.000 EUR x 19 % =) 1.900 EUR, § 13b<br />

Abs. 3 UStG. Am 31.12.2011 und am 31.12.2012 wür<strong>de</strong> jeweils eine<br />

Umsatzsteuer i. H. v. (20.000 EUR x 19 % =) 3.800 EUR entstehen. Per<br />

30.6.2013 – mit Vollendung <strong>de</strong>r Leistung – entsteht dann auf <strong>de</strong>n Rest<br />

die Umsatzsteuer i. H. v. (10.000 EUR x 19 % =) 1.900 EUR.<br />

16 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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